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Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall – Welche Ansprüche hat ein Geschädigter?

I. Schadensregulierung:

Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit (nicht nur in Siegen) an allen „Ecken und Enden“ zu sparen, da sie in den letzten Jahren mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Unter dem Begriff „Schadensmanagement“ sollen jetzt die Regulierungskosten für einen jeweiligen Versicherungsfall eingedämmt werden. So soll vor allem im Bereich der Anwaltsgebühren, Sachverständigen- , Abschlepp-, Werkstätten- und Mietwagenkosten eingespart werden.

Als Geschädigter hat man nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das heißt, der Schädiger (beim Verkehrsunfall ist der Schädiger Gesamtschuldner mit seiner Versicherung – beide haften für den Ersatz des entstandenen Schadens) hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden statt sog. „Naturalrestitution“ Schadensersatz in Geld verlangen. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB in der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung bekommt der Geschädigte die Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt, wenn diese auch angefallen ist.

In der Praxis versuchen die Versicherungen mit immer neuen „Geschichten“, die Geschädigten einzuschüchtern um diese um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen. Sie haben selbstverständlich das Recht, Ihr Fahrzeug in der Marken- oder Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie können Ihr Fahrzeug natürlich auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. Den von der gegnerischen Versicherung erhaltenen Geldbetrag können Sie nach Ihrem Belieben verwenden, ohne dass sich hierdurch der Umfang Ihres Schadensersatzanspruchs verändert.

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie den Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten muss der Schädiger bzw. die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein sog. „Bagatellschaden“ vor, d.h. der entstandene Sachschaden an Ihrem Fahrzeug liegt zwischen 500,00 € – 700,00 € (die genaue Grenze ist umstritten), sollten Sie einen Kostenvoranschlag (von einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen) erstellen lassen. Von der Taxierung des Schadens durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung sollten Sie Abstand nehmen, da diese Schadensgutachten in der Regel geringer ausfallen, als die Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Sie bekommen vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen der Schadensregulierung u.a. den im Gutachten festgestellten Schadensbetrag ersetzt.

Die Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder ohne Fahrlässigkeit gehabt hätte.

II. Ansprüche die Ihnen bei einem Verkehrsunfall zustehen – tabellarische Übersicht:

Diese Kosten muss Ihnen der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung in einem Schadensfall nach einem Verkehrsunfall ersetzen:

1. Reparaturkosten:

a. Die Versicherung hat Reparaturkosten nur bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Pkws zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Pkws übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen werden.

b. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten.

c. Zur Feststellung des Schadenumfangs ist eine Bewertung des Sachschadens durch einen Sachverständigen notwendig. Ein solches Gutachten ist auch empfehlenswerter als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Gutachter weiß in der Regel, welchen Sachschaden man genau ersetzt bekommt und in welcher Höhe.

2. Sachverständigenkosten:

Wann darf ich als Geschädigter einen Sachverständigen beauftragen? a. bei Fahrzeugreparaturkosten unter 500,00 Euro bzw. zwischen 500,00 – 700,00 Euro: Haben die Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von 500,00 Euro unterschritten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung abgelehnt werden. Man erhält in diesen Fällen nur die Kosten eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt bzw. eines Kfz-Sachverständigen ersetzt. Bei Fahrzeugreparaturkosten im Bereich vom 500,00 bis 700,00 Euro ist es häufig vor Erstellung des Gutachtens schwierig zu beurteilen, ob die Bagatellgrenze überschritten ist oder noch nicht. Geht der Geschädigte vor der Erstellung des Kfz-Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Bagatellgrenze überschritten ist, so muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die angefallenen Kfz-Sachverständigenkosten tragen. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung trägt das sog. „Prognoserisiko“. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist jedoch häufig aus Gründen der Beweissicherung geboten. b. Fahrzeugreparaturkosten über 700,00 Euro: Bei einem Sachschaden von 700,00 Euro und darüber bekommt man immer die Gutachterkosten ersetzt, dies ist sogar höchstrichterlich durch den BGH so entschieden worden.

c. Sachverständigengutachten „unbrauchbar“:

Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Selbst bei Fehlern im Gutachten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen der Schädiger und dessen Versicherung trägt. Selbst ein unbrauchbares Sachverständigengutachten muss durch den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung getragen werden, es sei denn den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des beauftragten Sachverständigen. d. gegnerische Versicherung hat bereits einen Kfz-Sachverständigen beauftragt: Hat die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt und haben Sie dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt, können Sie noch ein weiteres Schadensgutachten durch einen Sachverständigen Ihres Vertrauens einholen. 3. Anwaltskosten: Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstattenden Schadens. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers trägt die angefallenen Anwaltskosten des Geschädigten bis zum Streitwert des regulierten Betrags.

4. Abschlepp- und Bergungskosten:

Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang zu ersetzen und können nicht auf die begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären. Doch Vorsicht: Das Abschleppen zum eigenen Wohnort, nur um das verunfallte Fahrzeug dort von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und wird nicht erstattet.

5. Mietwagenkosten (Vorsicht bei der Anmietung!):

a. Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann ein Mietwagen angemietet werden; die Ersatzpflicht der hierfür aufgewendeten Kosten ist im Grundsatz außer Streit. Die Dauer der Mietwagenanmietung richtet sich grundsätzlich ab dem 1. Tag des Fahrzeugausfalls (z.B. Abgabe des Fahrzeugs bei der Reparaturwerkstatt) bis zu dessen Reparaturfertigstellung bzw. Ersatzbeschaffung (Fahrzeugneukauf). Jedoch muss für den Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon die Anmietung eines Mietwagens verbietet. Es können sich weiterhin auch Schwierigkeiten beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten ergeben. Erforderlich sind Mietwagenkosten, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der gleichen Lage des Geschädigten sie ebenso machen würde. Grundsätzlich darf ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden. Der Mietwagen darf nicht zu einer höheren Typklasse gehören, als das eigene Fahrzeug. Man muss sich in der Regel „ersparte Aufwendungen“ anrechnen lassen, wenn man kein klassentieferes Fahrzeug anmietet. Dieser Abzug muss nach der Rechtsprechung vorgenommen werden, da durch den schadensbedingten Ausfall des eigenen Fahrzeugs und der Nutzung des Mietfahrzeugs Ersteres das eigene Fahrzeug keiner Abnutzung unterliegt und sich seine Lebensdauer entsprechend verlängert. Es wird in der Regel ein pauschaler Abzug zwischen 3 % bis 15 % vorgenommen.

b. Im Zweifelsfall hat der Geschädigte darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich beabsichtigten Nutzung gehindert ist bzw. war, also wirtschaftlich geschädigt ist. Gründe die gegen eine Anmietung eines Mietwagens sprechen können sind zum Beispiel: geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der Geschädigte ist durch Krankheit an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert etc.

c. Seit dem Jahre 2005 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten sehr ausgedehnt. Mietwagenkosten, die nach einem sog. „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden sind, sind nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich waren. Die diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast trifft den Geschädigten. Erkundigen Sie sich daher vor der Anmietung eines Mietwagens immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie ein klassentieferes Fahrzeug an. Sicherheitshalber sollten Sie bei einer anderen regionalen Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Ihre Einholungspflicht über einen günstigeren Tarif besteht auch dann, wenn das Mietwagenunternehmen nicht zwischen einem „Unfallersatztarif“ und einem „Normaltarif“ unterscheidet und lediglich einen einheitlichen Tarif anbietet. Hat Ihnen Ihre Mietwagenfirma zu hohe Mietwagenkosten in Rechnung gestellt, so bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen unterlassener oder fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Mietwagenvertrags. Mit diesen Ansprüchen können Sie gegenüber überhöhten Forderungen aufrechnen. Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung können bei einer überhöhten Mietwagenforderung die angefallenen Mietwagenkosten auch tragen und nach § 255 BGB die Abtretung der Schadensersatzforderung an sich fordern.

6. Nutzungsausfallentschädigung:

Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist auch zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt aber uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzwagenbeschaffung. Um eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss eine Nutzungsmöglichkeit des ausgefallenen Fahrzeugs und ein Nutzungswille bestanden haben (vgl. obige Ausführungen zum Mietwagen unter b). Bei der konkreten Berechnung des Nutzungsausfalls wird in der Praxis auf die Tabelle Danner/Küppersbusch zurückgegriffen. Weiterhin berücksichtigt die Rechtsprechung bei der Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung das Fahrzeugalter. Es bestehen 3 Stufen: – Fahrzeugalter bis 5 Jahre – nach Tabelle – Fahrzeugalter zwischen 5 und 10 Jahren – Herabstufung um eine Gruppe in der Tabelle – Fahrzeugalter über 10 Jahre – Ersatz der Vorhaltekosten Um die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs nachweisen. Diesen Nachweis kann er wie folgt erbringen: – Reparaturrechnung – Reparaturdauer-Bescheinigung durch Fachwerkstatt oder KFZ-Sachverständigen – Bestätigung der Reparatur durch Aussagen von Familienangehörigen etc. – Foto mit eindeutigem Datumsnachweis (aktuelle Bildzeitung mit fotografieren) – Sachverständigengutachten über durchgeführte Reparatur – Vorführung des reparierten Fahrzeugs bei der Versicherung Bei Fahrzeugerwerb nach einem Totalschaden reicht die Vorlage des Kaufvertrags und die entsprechende Zulassungsbescheinigung aus.

7. Wertminderung:

Um eine Wertminderung geltend machen zu können, muss ein erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten sein. Bei Bagatellschäden wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung verneint. Wie hoch der erlittene Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten. Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betragen. Der Begriff der Wertminderung umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch die Unfallbeschädigung herbei geführt werden kann. a. technische Wertminderung: Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt. b. merkantile Wertminderung: Hat ein Kfz einmal einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Preisabschlag nennt man merkantilen Minderwert. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug verblieben ist. Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für solch einen merkantilen Minderwert ist jedoch sehr umstritten. Grundsätzlich schließt auch ein Vorschaden den Ansatz merkantilen Minderwerts bei einem erneuten Schaden nicht aus. Merkantiler Minderwert kann bei Kraftfahrzeugen und Motorrädern geltend gemacht werden. Bei Lkws ist mangels eines entsprechenden Gebrauchtwagenmarkts bei der Ermittlung eine Einzelfallberechnung durch einen Sachverständigen zu erstellen

8. Allgemeine Kostenpauschale:

Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 20,00 € – 30,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Die Gerichte setzen diesbezüglich häufig einen Betrag in Höhe von 25 Euro an. Da der Lebenshaltungskostenindex stark gestiegen ist, halte ich eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € für angemessen. Diese Rechtsansicht wird von der Rechtsprechung nunmehr auch teilweise geteilt (vgl. hierzu AG Kelheim – Zweigstelle Mainburg, Urteil vom 28.01.2003, Az.: 1 C 294/02, DAR 2003, 178; AG München, AZ.: 343 C 32462/04, Urteil vom 29.12.2004; AG Siegen, AZ.: 12 C 833/04, Urteil vom 09.08.2005; AG Siegen, Az.: 12 C 612/06, Urteil vom 16.03.2007 uvm.).

9. Andere Sachschäden:   Kleider; Brillen; Kofferrauminhalt usw.

a. Diese Gegenstände bekommt man selbstverständlich auch ersetzt. Die Versicherung wird diese jedoch nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben. Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden. Man kann auch die erzielten Verkaufspreise gleichwertiger gebrauchter Gegenstände bei dem Internetauktionshaus eBay als Wiederbeschaffungswert ansetzen. b. Die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Gegenstände wird die Versicherung in der Regel nur gegen Beleg ersetzen. c. Zur Feststellung des Schadensumfangs ist eine Bewertung Ihrer beschädigten Gegenstände durch einen Sachverständigen häufig ratsam (z.B. bei teueren Gegenständen bzw. Erbstücken etc.).

10. Andere Kosten, die in der Regel geltend gemacht werden können:

a. Verdienstausfall gem. Arbeitgeberbestätigung

b. Schmerzensgeld

c. Kinderbetreuung/sonstige Betreuungskosten

d. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden

e. entgangener Gewinn

f. Arztkosten soweit nicht von der Krankenkasse/Berufsgenossenschaft getragen und auf diese übergegangen

g. Kreditkosten

h. Standkosten bei Werkstatt/Abschleppunternehmen und Finanzierungskosten Autokredit

i. Verlust einer Tankfüllung

j. Taxispesen für unfallbedingte Fahrten

k. Kosten für ein neues Kennzeichen

l. Abmeldekosten des Unfall-Kfz m. Anmeldekosten – Ersatz-Kfz

m. Rechtsanwaltsgebühren/Anwaltskosten

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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