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Sachverhaltsaufklärungspflicht – Atemalkoholkonzentrationsmessung mit Dräger ALCOTEST 9510 DE

Ein Autofahrer aus Berlin kämpft gegen ein Fahrverbot und eine Geldstrafe an, nachdem er mit dem standardisierten Alkoholmessgerät Dräger ALCOTEST 9510 DE überprüft wurde. Er zweifelt die Genauigkeit des Geräts an, doch das Kammergericht Berlin sieht keinen Anlass für weitere Ermittlungen und bestätigt die Verurteilung. Damit stellt sich die Frage, ob standardisierte Messgeräte allein ausreichen, um eine Trunkenheitsfahrt zweifelsfrei nachzuweisen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Überprüfung einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger ALCOTEST 9510 DE.
  • Der Bezug liegt in der Anfechtung eines Bußgeldbescheids und eines Fahrverbots durch den Beschuldigten.
  • Schwierigkeiten bestehen in der Frage der Genauigkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung.
  • Das Gericht entschied, dass das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bestätigt wird und die Rechtsbeschwerde unbegründet ist.
  • Die Entscheidung wurde getroffen, da das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung erkannte.
  • Für den Betroffenen bedeutet dies, dass sowohl die Geldbuße als auch das Fahrverbot bestehen bleiben.
  • Das Gericht stellte klar, dass Messungen mit dem Dräger ALCOTEST 9510 DE grundsätzlich als zuverlässig angesehen werden, solange sie korrekt durchgeführt werden.

Gericht bestätigt: Dräger Alcotest 9510 DE reicht für Bußgeldverfahren aus

Jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer Schaden nimmt. Im Straßenverkehr bedeutet dies, dass man sich insbesondere am Steuer eines Fahrzeugs nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen befinden darf. Um den Missbrauch von Alkohol am Steuer zu verhindern, werden von der Polizei Atemalkoholkonzentrationsmessungen durchgeführt, wobei das Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE im Einsatz ist.

Doch was passiert, wenn die Messung ungenau ist oder technische Fehler auftreten? Wer trägt die Verantwortung für das Ergebnis der Messung? Ist ein ungenaues Messergebnis ausreichend, um eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr zu erstatten? Diese Fragen stellen sich immer wieder im Kontext von verkehrsrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn die Ergebnisse der Atemalkoholmessung durch das Dräger Alcotest 9510 DE infrage gestellt werden. Dieser Fall zeigt die besondere Bedeutung der sogenannten Sachverhaltsaufklärungspflicht, die die Polizei im Rahmen von Ermittlungen treffen muss.

Im folgenden Fall wurde ein Autofahrer aufgrund einer Atemalkoholkonzentrationsmessung mit dem Dräger Alcotest 9510 DE angehalten und angezeigt. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob das Messgerät korrekt eingesetzt wurde, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde und ob der Messwert tatsächlich auf den Alkoholkonsum des Fahrers zurückzuführen war.

Verkehrsrechtliche Probleme? Wir kennen den Weg.

Wurden Sie aufgrund einer Alkoholmessung mit dem Dräger Alcotest 9510 DE verurteilt? Zweifel an der Genauigkeit des Messergebnisses oder dem Ablauf des Verfahrens können belastend sein. Wir von der Kanzlei Kotz verstehen die Komplexität solcher Situationen und verfügen über umfassende Erfahrung im Verkehrsrecht. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gemeinsam können wir Ihre Möglichkeiten prüfen und den besten Weg für Sie finden. Ihr Anliegen ist uns wichtig.

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Der Fall vor Gericht


Atemalkoholmessung mit Dräger ALCOTEST 9510 DE reicht für Bußgeldverfahren aus

Atemalkoholmessung im Verkehrsrecht
Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Atemalkoholmessungen mit Dräger Alcotest 9510 DE für Bußgeldverfahren, sofern Polizei Verfahrensregeln einhält. (Symbolfoto: papa1266 – Shutterstock.com)

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine Atemalkoholkonzentrationsmessung mit dem Messgerät Dräger ALCOTEST 9510 DE ausreichend ist, um ein Bußgeldverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 24a Abs. 1 StVG durchzuführen.

In dem vorliegenden Fall wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG erlassen. Ihm wurden eine Geldbuße von 590 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Betroffener zweifelt Richtigkeit der Atemalkoholmessung an

Der Betroffene legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein. Er machte geltend, dass die Richtigkeit der Atemalkoholmessung nicht ausreichend überprüft wurde. Es sei nicht auszuschließen, dass das Messgerät möglicherweise ungenau gemessen habe. Daher hätte das Gericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen.

Gericht sieht keinen Anlass für weitere Ermittlungen

Das Kammergericht Berlin sah jedoch keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Richtigkeit der Atemalkoholmessung. Nach Ansicht des Gerichts sei die Messung mit dem Dräger ALCOTEST 9510 DE ausreichend, um die Trunkenheitsfahrt nachzuweisen.

Das Gericht führte aus, dass das Messgerät ein standardisiertes und zugelassenes Gerät sei, welches den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Es gebe keinen Anlass, an der generellen Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit des Geräts zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung im vorliegenden Fall begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Polizei muss Atemalkoholmessung korrekt durchführen

Das Gericht betonte jedoch auch, dass die Polizei bei der Durchführung der Atemalkoholmessung die vorgeschriebenen Verfahrensabläufe einhalten muss, um korrekte Messergebnisse zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung einer ausreichenden Wartezeit vor der Messung, um eine Verfälschung durch Restalkohol in der Mundhöhle auszuschließen.

Außerdem muss die Polizei sicherstellen, dass das Messgerät ordnungsgemäß gewartet und geeicht ist. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich das Gericht auf die Messergebnisse verlassen und muss keine weiteren Ermittlungen anstellen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung stellt klar, dass eine korrekt durchgeführte Atemalkoholmessung mit einem standardisierten und zugelassenen Messgerät wie dem Dräger ALCOTEST 9510 DE in der Regel ausreicht, um eine Trunkenheitsfahrt nachzuweisen. Das Gericht muss nur dann weitere Ermittlungen anstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen. Die Polizei trägt jedoch die Verantwortung, bei der Durchführung der Messung alle vorgeschriebenen Verfahrensabläufe einzuhalten, um korrekte Ergebnisse zu gewährleisten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Autofahrer sind und eine Verkehrskontrolle mit Atemalkoholmessung bevorsteht oder hinter Ihnen liegt, sollten Sie dieses Urteil kennen. Es bestätigt, dass das gängige Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE grundsätzlich als zuverlässig gilt. Das bedeutet, dass bei einer Messung mit diesem Gerät Ihre Chancen, die Ergebnisse vor Gericht erfolgreich anzufechten, eher gering sind, es sei denn, es liegen konkrete Hinweise auf Fehlfunktionen oder Verfahrensfehler vor.

Wichtig: Das Gericht betont, dass die Polizei die Messung korrekt durchführen muss. Achten Sie bei einer Kontrolle darauf, ob die Beamten die vorgeschriebenen Abläufe einhalten, z.B. die Wartezeit vor der Messung. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses haben, sprechen Sie dies an und lassen Sie sich das Messprotokoll aushändigen.

Denken Sie daran: Dieses Urteil stärkt die Position der Polizei bei Alkoholkontrollen. Seien Sie sich bewusst, dass eine Fahrt unter Alkoholeinfluss schwerwiegende Folgen haben kann, und fahren Sie niemals, wenn Sie Alkohol getrunken haben.


FAQ – Häufige Fragen

Atemalkoholmessung im Verkehrsrecht – Ihre Fragen, unsere Antworten

Machen Sie sich keine Sorgen, wenn Sie in eine Verkehrskontrolle geraten und eine Atemalkoholmessung durchgeführt wird. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass der weit verbreitete Dräger Alcotest 9510 DE ein zuverlässiges Messgerät ist. Solange die Polizei die vorgeschriebenen Verfahrensabläufe korrekt einhält, können Sie sich in der Regel auf die Messergebnisse verlassen.

Sollten dennoch Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen, finden Sie in unserer FAQ-Sektion ausführliche Informationen zu Ihren Rechten und zum richtigen Vorgehen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie voreilige Schlüsse ziehen – mit der richtigen Herangehensweise können Sie teure Bußgelder und Fahrverbote oft vermeiden.


Was passiert, wenn ich die Atemalkoholmessung verweigere?

Die Atemalkoholmessung ist ein freiwilliger Test, den Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle verweigern können, ohne dafür bestraft zu werden. Niemand ist verpflichtet, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Dieses Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit ist ein wichtiger Grundsatz des deutschen Strafprozessrechts. Die Polizei darf einen Atemalkoholtest daher nicht erzwingen.

Verweigert ein Fahrer den Test, kann dies jedoch den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt erhärten. Die Beamten dürfen dann eine Blutprobe anordnen, um den Blutalkoholwert festzustellen. Für die Entnahme der Blutprobe ist allerdings grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Nur in Ausnahmefällen, wenn Gefahr im Verzug besteht und ein Richter nicht rechtzeitig erreicht werden kann, dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei die Blutprobe anordnen.

Im Gegensatz zur Atemalkoholmessung kann sich ein Betroffener der angeordneten Blutentnahme nicht widersetzen. Er muss diese Maßnahme dulden, auch wenn er nicht aktiv daran mitwirken muss. Leistet er Widerstand, kann er sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen.

Willigt ein Autofahrer in die Atemalkoholmessung ein, muss er nicht zuvor über die Freiwilligkeit belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Ergebnis des Alkoholtests darf in einem Bußgeld- oder Strafverfahren verwertet werden, auch wenn der Betroffene nicht über sein Verweigerungsrecht aufgeklärt wurde.

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Welche Rechte habe ich als Betroffener bei einer Verkehrskontrolle mit Atemalkoholmessung?

Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit Atemalkoholmessung haben Betroffene wichtige Rechte, die sie kennen sollten. Ein Atemalkoholtest ist stets freiwillig und niemand ist verpflichtet, daran mitzuwirken. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass sich niemand selbst belasten oder an Ermittlungen gegen sich mitwirken muss. Die Polizei muss den Betroffenen nicht ausdrücklich darüber belehren, dass der Test freiwillig ist. Verweigert der Betroffene den Atemalkoholtest, kann dies allerdings dazu führen, dass er zur Blutentnahme mitgenommen wird. Eine Blutentnahme kann dann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.

Vor der Atemalkoholmessung muss der Betroffene über den Ablauf und Zweck der Messung aufgeklärt werden. Zudem ist er darüber zu belehren, welche Ordnungswidrigkeit oder Straftat ihm zur Last gelegt wird und welche Folgen eine Weigerung oder nicht vorschriftsmäßige Beatmung des Messgeräts hat. Der Betroffene hat das Recht, die Aushändigung des Messprotokolls zu verlangen. Dieses dokumentiert wichtige Umstände der Messung wie Zeitpunkt, Messgerät und -ergebnis.

Grundsätzlich hat der Betroffene bei einer Verkehrskontrolle keine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen oder Fragen zu beantworten. Er muss lediglich seine Personalien angeben und Führerschein sowie Fahrzeugpapiere aushändigen. Auf weitergehende Fragen, etwa woher man komme, muss nicht geantwortet werden. Davon sollte man auch Gebrauch machen, um sich nicht selbst zu belasten. Der Betroffene hat das Recht, sich nachträglich schriftlich zu äußern.

Ein Anwalt muss nicht direkt vor Ort hinzugezogen werden. Vielmehr kann sich der Betroffene im Nachgang anwaltlich beraten lassen, um beispielsweise Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen oder die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen überprüfen zu lassen. Bei begründetem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt darf die Polizei seit 2017 eine Blutentnahme auch ohne richterlichen Beschluss anordnen. Verweigert sich der Betroffene der Blutentnahme, darf er dazu gezwungen und in der Regel auch vorläufig festgenommen werden.

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Wie kann ich mich gegen ein Bußgeld oder Fahrverbot wehren, wenn ich glaube, dass die Atemalkoholmessung falsch war?

Wenn Betroffene das Ergebnis einer Atemalkoholmessung anzweifeln, können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Atemalkoholmessung mit den Geräten Alcotest 7110 Evidential und Alcotest 9510 der Firma Dräger als standardisiertes Messverfahren gilt. Das bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nur das Messverfahren und das ermittelte Ergebnis im Urteil angeben muss. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen, die über pauschale Behauptungen hinausgehen, muss sich das Gericht näher mit dem Messvorgang befassen.

Um erfolgreich gegen das Ergebnis vorzugehen, sollten Betroffene daher substantiierte Einwände gegen die Atemalkoholmessung vorbringen. Dazu kann es sinnvoll sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt kann die Akte auf mögliche Fehler überprüfen, wie z.B. eine überschrittene Eichfrist des Messgeräts. Auch eine fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen.

Gelingt es nicht, konkrete Zweifel an der Messung zu begründen, kann unter Umständen noch versucht werden, das Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der Führerschein aus beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dringend benötigt wird. Auch hierfür ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen, da ein Härtefall gut begründet werden muss.

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Wie genau sind Atemalkoholmessgeräte wie der Dräger Alcotest 9510 DE?

Der Dräger Alcotest 9510 DE ist ein in Deutschland weit verbreitetes und für gerichtsverwertbare Atemalkoholmessungen zugelassenes Messgerät. Bei der Messung mit diesem Gerät handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren. Das bedeutet, dass die einzelnen Messschritte und -bedingungen genau festgelegt sind, um zuverlässige und reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten.

Das Messgerät verwendet zwei unabhängige Messmethoden, um die Atemalkoholkonzentration zu bestimmen: Eine Infrarot-Spektroskopie und eine elektrochemische Zelle. Durch den Einsatz zweier unterschiedlicher Messprinzipien wird die Genauigkeit erhöht und Störeinflüsse, wie z.B. andere flüchtige Substanzen in der Atemluft, werden minimiert.

Die maximal zulässige Messabweichung des Alcotest 9510 beträgt laut Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) +/- 0,032 mg/l oder +/- 3,2 % des Messwertes, je nachdem welcher Wert größer ist. In einer unabhängigen Vergleichsstudie der Technischen Universität Wien erreichte das Gerät eine mittlere Messgenauigkeit von 95,1 % bis 99,5 % je nach geprüfter Alkoholkonzentration.

Um Messfehler durch Restalkohol in der Mundhöhle auszuschließen, führt der Alcotest 9510 vor jeder Messung zunächst eine Kontrolle der Umgebungsluft durch. Wird dabei Alkohol detektiert, erfolgt eine Spülung, bis die Umgebungsluft alkoholfrei ist. Zudem erkennt das Gerät sogenannten „Mundalkohol“ anhand des charakteristischen Konzentrationsverlaufs während der Ausatemphase und bricht die Messung in diesem Fall ab.

Die korrekte Funktion des Messgeräts wird durch ein mehrstufiges Kontroll- und Überwachungssystem sichergestellt:

Vor jeder Messung führt das Gerät einen umfangreichen Selbsttest durch. Werden dabei Fehler oder Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Messung blockiert und ein Fehlercode ausgegeben.

In festgelegten Intervallen muss eine Kalibrierung mit trockenen Prüfgasen bekannter Konzentration durchgeführt werden, um die Messgenauigkeit zu überprüfen und ggf. nachzujustieren.

Einmal jährlich ist eine Eichung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle vorgeschrieben. Nur mit gültiger Eichung darf das Gerät für gerichtsverwertbare Messungen eingesetzt werden.

Durch diese Maßnahmen wird gewährleistet, dass der Alcotest 9510 DE bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch geschultes Personal zuverlässige und gerichtsfeste Messergebnisse liefert. Daher genügt in der Regel die Angabe des Messverfahrens und -ergebnisses in den Urteilsgründen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen.

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Was sind die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt und wie werden diese bestimmt?

Die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt richten sich nach der Schwere des Verstoßes und werden im Wesentlichen durch die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) bestimmt. Ab einem Wert von 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Sanktionen entsprechend.

Ab einer BAK von 1,1 Promille geht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Dem Täter drohen dann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zudem wird in der Regel die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Ab 1,6 Promille muss sich der Betroffene zusätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen.

Neben der BAK spielen bei der Strafzumessung auch andere Faktoren eine Rolle, wie etwa Ausfallerscheinungen oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Wer beispielsweise in Schlangenlinien fährt oder einen Unfall verursacht, muss selbst bei geringeren Promillewerten mit empfindlichen Strafen rechnen. Auch Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Täters fließen in die Entscheidung mit ein.

Die genaue Feststellung der BAK zur Tatzeit ist daher von zentraler Bedeutung. Hierfür wird in der Regel eine Blutprobe entnommen und analysiert. Alternativ kann die Alkoholisierung auch mittels eines Atemalkoholtests gemessen werden. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens wie dem Dräger Alcotest 9510 DE reicht für eine Verurteilung grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und -ergebnisses aus, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss. Im konkreten Fall wurde der Betroffene nach dieser Vorschrift verurteilt, weil er eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufwies. Diese Regelung ist zentral, da sie definiert, ab welcher Alkoholkonzentration eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
  • § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Hier handelt es sich um die Vorschrift zur Anordnung eines Fahrverbots. Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Diese Vorschrift begründet, unter welchen Umständen ein Fahrverbot verhängt wird und welche zusätzlichen Bestimmungen, wie z.B. die Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbots, gelten.
  • Gerätezulassung und Standards der Atemalkoholmessung (Dräger ALCOTEST 9510 DE): Das Messgerät muss zugelassen und standardisiert sein. Im Fall wurde die Messung mit einem Dräger ALCOTEST 9510 DE durchgeführt, welches diesen Anforderungen entspricht. Dies ist wichtig, um die Rechtmäßigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse sicherzustellen.
  • Sachverhaltsaufklärung (§ 261 StPO): Nach § 261 der Strafprozessordnung ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Der Betroffene argumentierte, dass die Richtigkeit der Atemalkoholmessung nicht ausreichend überprüft wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass die standardisierte Messung ausreichend ist, solange keine konkreten Zweifel vorliegen.
  • Einwand der Messgenauigkeit und Verfahrensvorschriften: Die Polizei muss sicherstellen, dass das Messgerät ordnungsgemäß gewartet und geeicht ist, und die vorgeschriebenen Verfahrensabläufe einhalten. Der Betroffene zweifelte die Genauigkeit der Messung an, doch das Gericht betonte, dass keine weiteren Ermittlungen notwendig seien, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgebracht werden. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Durchführung und Dokumentation der Messung durch die Polizei.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bußgeldbescheid: Ein Bescheid, in dem eine Behörde eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festsetzt. Im vorliegenden Fall wurde ein Bußgeldbescheid wegen Trunkenheit im Verkehr erlassen.
  • Einspruch: Ein Rechtsmittel, das gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden kann. Der Betroffene hat in diesem Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, weil er die Messung anzweifelte.
  • Rechtsbeschwerde: Ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil eines Amtsgerichts eingelegt werden kann. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, da er mit der Verurteilung nicht einverstanden war.
  • Verkehrsordnungswidrigkeit: Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung oder Trunkenheit am Steuer. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG verurteilt.
  • § 24a Abs. 1 StVG (Trunkenheit im Verkehr): Diese Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes legt fest, dass das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Sie definiert auch die Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration, ab denen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 53/22 – 122 Ss 24/22 – Beschluss vom 24.03.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Nachdem der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 21. September 2021 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 590,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen hatte, hat ihn auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch das Amtsgericht Tiergarten am 13. Dezember 2021 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 750,00 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs.
[…]

Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…

2a StVG getroffen.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l sein Fahrzeug am 12. September 2021 um 23.47 Uhr auf öffentlichem Straßenland geführt hat. Nach den Urteilsgründen beruhen die Feststellungen auf den Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, dem der Betroffene im Straßenverkehr durch seine Fahrweise aufgefallen war, und der Zeugin A, die auf der Gefangenensammelstelle die Messung durchführte, und auf der Verlesung des Ausdrucks des Messgerätes des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE vom 13. September 2021, welches ausweislich des ebenfalls verlesenen Eichscheines bis Ende Dezember 2021 geeicht war. Der den erlaubt abwesenden Betroffenen vertretende Verteidiger hat die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen eingeräumt, den Tatvorwurf bestritten und lediglich erklärt, der Betroffene verfüge über ein „geregeltes, überschaubares Einkommen“.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung führt der Verteidiger im Wesentlichen Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und dem Protokollinhalt an, wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts insbesondere im Hinblick auf die Wertung der Aussage der Zeugin A und die Verwertbarkeit der Messung und beanstandet die festgesetzte Höhe der Geldbuße.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 2. März 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit den Verfahrensrügen kann der Betroffene nicht durchdringen.

a) Sollte dem Vortrag der Verteidigung eine Verfahrensrüge insoweit zu entnehmen sein, als dass Widersprüche zwischen der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage der Zeugin A und den diesbezüglichen Feststellungen in den Urteilsgründen bzw. in sich widersprüchliche Bekundungen der Zeugen bestünden, hat diese Rüge keinen Erfolg.

Zwar kann mit der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) grundsätzlich gerügt werden, dass im Urteil ein Beweismittel verwertet worden sei, das nicht in dieser Form zum Inbegriff der Hauptverhandlung gezählt habe, und dass das Tatgericht nicht den gesamten Inbegriff in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt habe (vgl. Schneider, NStZ 2019, 324). Einer durch das Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmenden Überprüfung der Behauptung, die Aussage der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugin A sei in den Urteilsgründen fehlerhaft wiedergegeben bzw. in sich widersprüchlich, steht jedoch das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – StR 183/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 3 Ws (B) 282/21 – und vom 28. Juli 2021 – 3 Ws (B) 176/21 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 – 1 Ss 15/09 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 261 Rn. 42). Im Übrigen sind derartige Widersprüche jedenfalls nicht vorhanden, und – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – die tatsächlich mit der Rüge angegriffene Beweiswürdigung des Gerichts ist nicht zu beanstanden (siehe unten 2. a) bb)).

b) Sollte die Verteidigung mit ihrer pauschalen Bezugnahme darauf, sie habe der Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung mehrfach widersprochen (Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 11. Februar 2022 S. 2 f.), mit einer Verfahrensrüge beanstanden wollen, dass das Gericht ein Beweismittel berücksichtigt hat, das nicht verwertet werden durfte, so steht dem bereits §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entgegen. Denn die Verteidigung hat insbesondere kein Verfahrensgeschehen aufzeigt, aus dem erkennbar ist, gegen welche Verfahrensnorm(en) das Gericht verstoßen haben soll (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. April 2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) -, juris).

Sollten im Übrigen das Messverfahren und -ergebnis in der Hauptverhandlung durch die Verteidigung substantiell beanstandet worden sein, und sollte das Tatgericht versäumt haben, dem nachzugehen, hätte die Verteidigung eine – den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügende – Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erheben müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2021 – 3 Ws (B) 206/21 -).

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

a) Insbesondere verhelfen die Einwendungen des Betroffenen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts der Sachrüge nicht zum Erfolg.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dessen Überzeugungsbildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 3 Ss OWi 68/17, jeweils juris).

Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Messung mit dem Gerät Dräger ALCOTEST 9510 DE handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. August 2021 a.a.O., vom 12. Juni 2019 – 3 Ws (B) 164/19 -; OLG Dresden, Beschluss vom 28. April 2021 – OLG 22 Ss 672/20 (B) -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 83/18 -, jeweils juris; Schäler, NZV 2017, 422). Diese Anerkennung führt hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme und der Anforderungen an die Urteilsgründe zu Erleichterungen (BGHSt 39, 291; 43, 277), die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris).

Die Erleichterungen bedeuten im Rahmen der Beweisaufnahme eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts:

Das Tatgericht darf bei einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Messung ohne weitergehende Beweiserhebung (bei Toleranzabzug, sofern erforderlich) von der Richtigkeit des ermittelten Messwerts ausgehen (BGH a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 23. August 2021 a.a.O. und vom 22. September 2020 – 3 Ws (B) 182/20 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 202 ObOWi 682/20 -, juris).

Die in § 77 Abs. 1 OWiG normierte Aufklärungspflicht nötigt das Gericht nur dann zu einer weitergehenden Beweisaufnahme zwecks näherer Überprüfung des Messergebnisses, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die geeignet sind, Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen (vgl. BGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 23. August 2021 a.a.O.).

Für die Urteilsgründe bedeuten die Erleichterungen eine reduzierte Darlegungspflicht des Tatgerichts:

In den Entscheidungsgründen muss das Tatgericht bei einer Messung mit einem standardisierten Messverfahren lediglich das Messverfahren (den berücksichtigten Toleranzwert, sofern erforderlich) und das so ermittelte Messergebnis benennen.

Nur wenn die Beweisaufnahme konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten ergeben hat, die über pauschale Behauptungen zur Fehlerhaftigkeit der Messung und grundsätzlichen Einwänden des Betroffenen gegen das dem Gerät zugrundeliegende Wirkprinzip hinausgehen, ist das Tatgericht gehalten, diese darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2021 a.a.O.).

bb) Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts entspricht diesen Grundsätzen.

Das Amtsgericht hat sich widerspruchsfrei und detailliert mit den erhobenen Beweisen – insbesondere der Aussage der Zeugin A – auseinandergesetzt und in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage gebildet.

Insbesondere hat das Amtsgericht Messverfahren und -ergebnis ausgeführt und ist in ausreichendem Maße auf die Verfahrensbestimmungen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2021 a.a.O.) wie Zeitablauf ab Trinkende und Messablauf eingegangen. Die von der Verteidigung – nunmehr – beanstandete zehnminütige Kontrollzeit vor der Messung ist in den Urteilsgründen ausführlich erörtert worden.

(1) Grundsätzlich steht einer Wertung der Aussage der in der Gefangenensammelstelle tätigen Zeugin A – anders als von der Verteidigung in der Rechtsbeschwerde vorgebracht (Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 11. Februar 2022 S. 2) – im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht entgegen, dass sie sich an den konkreten Vorgang nicht mehr im Einzelnen erinnern konnte (UA S. 4). Denn es ist anerkannt, dass bei häufig vorkommenden Verstößen die Angaben von Berufszeugen, die unter Hinweis auf die nachvollziehbar dargelegte Ordnungsgemäßheit der Erfassung des Verstoßes erfolgen, trotz fehlender eigener Erinnerung auch dann in freier Beweiswürdigung als zutreffend gewertet werden können, wenn diese damit zugleich ersichtlich darauf abzielen, die Richtigkeit des Vorwurfs zu bestätigen (vgl. für polizeiliche Zeugen von Verkehrsverstößen: BGHSt 23, 213; Senat, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 3 Ws (B) 20/22 -).

(2) Die aufgrund der Aussage der Zeugin A vorgenommene Wertung des Tatgerichts, die zehnminütige Kontrollzeit vor Beginn der Messung sei eingehalten worden, ist nicht zu beanstanden.

Zum einen ist es – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt – nicht widersprüchlich, wenn das Tatgericht von der Einhaltung der Kontrollzeit aufgrund der Aussage der Zeugin A ausgeht, wonach Messablauf und Kontrollzeit durch die Verfahrensabläufe auf der Gefangenensammelstelle sicher gewährleistet seien. Denn die Betroffenen befänden sich ununterbrochen unter Aufsicht, weshalb ausgeschlossen sei, dass diese zehn Minuten vor Messbeginn Nahrung, Getränke oder Sonstiges zu sich nehmen würden, auch wenn die zehnminütige Wartezeit nicht vollständig während der persönlichen Anwesenheit der Zeugin A stattfinde (UA S. 4).

Zum anderen hat der Betroffene nicht vorgetragen, vor der Durchführung der Messung noch etwas zu sich genommen zu haben (UA S. 5). Soweit die Verteidigung in der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit die fehlende Einhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit rügt (Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 11. Februar 2022 S. 4 f.), kann sie im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden, weil es sich um einen urteilsfremden Vortrag handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2021 a.a.O.).

(3) Auch liegt der vorwerfbare Mittelwert von 0,32 mg/l entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht nur „relativ knapp über dem Grenzwert von 0,25 mg/l“ (Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 11. Februar 2022 S. 2), sondern vielmehr deutlich, so dass allein hieraus selbst bei Nichteinhaltung der Kontrollzeit keine Unverwertbarkeit der Messung resultieren würde (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. April 2021 a.a.O.).

b) Auch der durch das Amtsgericht erkannte Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob das Tatgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

Es weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 750,00 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots mit der Wirksamkeitsbestimmung des § 25 Abs. 2 a StVG einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

aa) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht an dem für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG vorgesehenen Bußgeldtatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert, der eine Geldbuße von 500,00 Euro vorsieht.

Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 17 Abs. 3 OWiG auf 750,00 Euro ist angesichts der im Urteil rechtsfehlerfrei dargestellten drei Voreintragungen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. März 2022 – 3 Ws (B) 43/22 -, vom 22. Dezember 2021 – 3 Ws (B) 309/21 – und vom 4. Februar 2021 – 3 Ws (B) 6/21 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 20). Die Voreintragungen sind im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht tilgungsreif gewesen. Das Gericht hat die – erhebliche – Abweichung von der Regelbuße (Erhöhung um 50 Prozent) begründet (zu dem Erfordernis vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. August 2021 – III-5 RBs 187/21 – und vom 26. Februar 2015 – III-1 RBs 28/15, jeweils juris): Zwar seien die Voreintragungen nicht einschlägig, jedoch in kurzer Folge begangen worden (UA S. 5).

Dass die Urteilsgründe trotz der Höhe der verhängten Geldbuße keine weitergehenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ausweisen, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn beabsichtigt ist, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von Vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2021 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 Rb 10 Ss 644/18 -, juris). Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (Senat, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 -, juris). Dies hat der den Betroffenen in der Hauptverhandlung vertretende Verteidiger laut den Urteilsgründen nicht getan. Er hat es vorgezogen, lediglich anzugeben, dass der Betroffene über ein „geregeltes, überschaubares Einkommen“ verfüge (UA S. 3). Daraus ergeben sich gerade keine konkreten Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen.

bb) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normiert § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass in den in §§ 24a StVG, 4 Abs. 3 BKatV, Nr. 241 BKat genannten Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist. Hier versteht sich das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes und in der Folge die Angemessenheit des angeordneten Fahrverbots von selbst (vgl. BGHSt 38, 125; Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 3 Ws (B) 24/22, vom 23. August 2021 a.a.O., vom 14. Januar 2021 – 3 Ws (B) 321/20 – und vom 22. Oktober 2020 – 3 Ws (B) 222/20 -; OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 325), weswegen nähere Erörterungen nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind. Da in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. BGHSt 38 a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2014 – 2 SsBs 14/14 -, juris), besteht für das Tatgericht erst dann Anlass, die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot zu erwägen und dies in den Urteilsgründen zu erörtern, wenn sich dafür sprechende Umstände aus der Beweisaufnahme oder der Einlassung des Betroffenen ergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. August 2021 und vom 14. Januar 2021, jeweils a.a.O.).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Denn dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.

Schließlich hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von einer Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, und darauf hingewiesen, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können (UA S. 6). Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht zu erreichen gewesen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38 a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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