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Rücknahme einer Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Umschreibung

VG Bremen – Az.: 5 V 771/14 – Beschluss vom 26.08.2014

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 6.250 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme der Erteilung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller beantragte im Februar 2014 die Umschreibung einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis. In dem Antrag gab er an, Inhaber einer litauischen Fahrerlaubnis zu sein. Mit dem Antrag legte er einen Führerschein mit der Nr. 50362741 vor. Am 20.03.2014 wurde dem Antragsteller eine deutsche Fahrerlaubnis über die Klassen A, B, C und L erteilt und ein entsprechender Führerschein ausgestellt. Nach Übersendung des vom Antragsteller beim Stadtamt Bremen abgegebenen litauischen Führerscheins an die litauischen Behörden, teilte die litauische (REGITRA) im Rahmen des internationalen Informationsaustausches dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer litauischen Fahrerlaubnis sei und der von ihm vorgelegte Führerschein Nr. 50362741 eine Fälschung sei.

Nach vorheriger Anhörung nahm das Stadtamt mit Verfügung vom 13.06.2014 die erteilte Fahrerlaubnis zurück, gab dem Antragsteller auf, den Führerschein spätestens am dritten Tag nach der Zustellung der Verfügung abzugeben und drohte ihm ein Zwangsgeld von 250 € an. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach Mitteilung der litauischen Behörden nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sei und deshalb die Umschreibungsvoraussetzungen von Anfang nicht vorgelegen hätten. Die Rücknahme der rechtswidrigen Umschreibung sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Im vorliegenden Fall müssten die Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes hinter dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände zurückstehen. Es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit müsse ein sofortiger Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft erfolgen. Auch die sofortige Abgabe des Führerscheins müsse zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer sofort durchgesetzt werden können. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 19.06.2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 20.06.2014 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er gehe davon aus, dass die EU-Fahrerlaubnis nicht gefälscht sei. Er habe zur Erlangung der Fahrerlaubnis an einem zehntägigen Crashkurs teilgenommen und sich nach praktischer Übung den Prüfungen gestellt. Diese Prüfungen habe er auch bestanden. Dies könne sein damaliger Chef auch bestätigen. Er habe die Fahrerlaubnis auch im Interesse seines damaligen Arbeitgebers erworben, der auch die Kosten hierfür getragen habe. Der Antragsteller vermutet, dass der Hinweis der litauischen Behörden irrtümlich erfolgt und letztlich darauf zurückzuführen sei, dass die Fahrerlaubnisvorgänge nicht zutreffend computertechnisch erfasst seien. Bereits bei der Ausstellung des EU-Führerscheins hätten die litauischen Behörden Schwierigkeiten gehabt, die Führerscheinakte des Antragstellers aufzufinden.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass es unerheblich sei, ob der Antragsteller irrtümlich von einer ordnungsgemäßen litauischen Fahrerlaubnis ausgegangen sei. Maßgeblich für die Rücknahme sei allein, dass sie sich als Fälschung herausgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angegriffenen Bescheid und die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung insbesondere bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung zu (st.Rspr. der Kammer, vgl. u.a. B. v. 15.06.2011 – 5 V 531/11 – juris Rn. 16; siehe auch OVG Hamburg, NJW 2006, 1367; OVG NRW, NWVBl. 2001, 478; VGH Mannheim, NVZ 1999, 352). Darüber hinaus kann die Begründung für die sofortige Vollziehung im Fahrerlaubnisrecht auch knapp gefasst sein und unter Verwendung standardisierter Begründungselemente erfolgen. Bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen liegen häufig vergleichbare Sachverhalte und damit auch gleichgelagerte Interessenkollisionen vor. Voraussetzung ist unter diesen Umständen nur, dass die im Rahmen des typisierenden Vorgehens verwendeten Begründungselemente aus sich heraus verständlich sind und einen konkreten Bezug zum Einzelfall aufweisen (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 07.04.1999 – 1 B 25/99 – juris). Die Begründung muss erkennen lassen, dass sich der Einzelfall in das typisierende Vorgehen einfügt (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 19.03.2012 – 16 B 237/12; VGH München, B. v. 15.06.2009 – 11 CS 09.373; OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 – jeweils juris).

Nach diesen Maßstäben ist es der auch in den Fällen einer Rücknahme der Fahrerlaubnis aufgrund der Vorlage gefälschter Unterlagen nicht verwehrt, im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf standardisierte Begründungselemente zurückzugreifen, die sich im Wesentlichen auf die Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer beziehen und auch bereits zur Rechtfertigung des Verwaltungsakts selbst herangezogen worden sind. Die Begründung weist im Übrigen einen hinreichenden Einzelfallbezug auf, weil sie konkret auf die Gefahren abstellt, die von dem Antragsteller als möglicherweise nicht befähigten Verkehrsteilnehmer ausgehen.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, weil sich die angegriffene Verfügung in einem Hauptsachverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

a) Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Rücknahme der dem Antragsteller am 20.03.2014 erteilten Fahrerlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis, für deren Erteilung die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, ist § 48 BremVwVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.1994 – 10 S 1215/93 ebenfalls für den Fall der Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

aa) Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Fahrerlaubnis haben hier vorgelegen.

(1) Die Antragsgegnerin ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihr vorgenommene Umschreibung der Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist, weil es dafür an den nach § 30 FeV erforderlichen Voraussetzungen gefehlt hat. Der Antragsteller ist nicht Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Nach Mitteilung der litauischen Behörde handele es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Führerschein mit der Nummer 50362741 eindeutig um eine Fälschung. Eine litauische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller auch zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.

Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit dieser im Rahmen des regelmäßigen internationalen Informationsaustausches erfolgten behördlichen Mitteilung vermag der Vortrag des Antragstellers nicht zu begründen. Soweit der Antragsteller geltend, dass er zur Erlangung der Fahrerlaubnis einen zehntägigen Kurs besucht habe und auch die nachfolgende theoretische und praktische Prüfung bestanden habe, werden hierzu weitergehende Unterlagen, die seinen Vortrag untermauern könnten, nicht vorgelegt. Abgesehen davon lassen sich aus diesem Vorbringen auch keine Schlussfolgerungen dafür ziehen, dass dem Antragsteller tatsächlich eine Fahrerlaubnis von einer hierfür zuständigen Behörde in Litauen erteilt worden ist. Auch die Darstellung des Klägers über die behördlichen Abläufe bei der angeblichen Führerscheinumschreibung in Litauen vermag allenfalls darauf hinzudeuten, dass eine sichere Feststellung eines Fahrerlaubniserwerbs in Litauen mit Schwierigkeiten und zeitlichem Aufwand verbunden sein kann. Sie begründet aber keinen Zweifel daran, dass der vom Antragsteller vorgelegte Führerschein von den litauischen Behörden eindeutig als Fälschung identifiziert worden ist.

Steht aber fest, dass der vom Antragsteller vorgelegte Führerschein eine Fälschung ist, fehlt es an einem für die Umschreibung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal. Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Frage, zu wessen Lasten Gültigkeitszweifel an einem vorgelegten Führerschein für die Beurteilung des Vorliegens einer Fahrerlaubnis gehen (vgl. einerseits OVG Bremen, Urt. v. 28.07.1992 – 1 BA 19/92, DAR 1993, 108; anderseits OVG NRW, B. v. 16.05.1991, DÖV 1992, 38), kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn anders als in den genannten Fällen bestehen keine bloßen Zweifel an der Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins. Vielmehr ist dessen Fälschung aufgrund der Mitteilung im Rahmen des internationalen Informationsaustausches als hinreichend nachgewiesen anzusehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung mehr. Wer einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorgelegt hat, gleichwohl aber weiterhin die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis behauptet, zu dessen Mitwirkungspflichten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gehört es, seinerseits durch Vorlage eines neuen Dokuments den Erwerb dieser Fahrerlaubnis darzutun; vorher bestehen keine weiteren Aufklärungspflichten der Behörde oder des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.1994 – 10 S 1215/93, DÖV 1994, 1055).

(2) Auch die übrigen Voraussetzungen, die bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG zu beachten sind, wurden vorliegend eingehalten. Die Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 BremVwVfG sind nicht zu berücksichtigen, weil die Fahrerlaubnis weder eine Geld- noch eine Sachleistung darstellt. Auch § 48 Abs. 3 BremVwVfG stellt keine Voraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, sondern begründet im Falle eines durch die Rücknahme begründeten Vermögensnachteils lediglich einen Entschädigungsanspruch, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesses schutzwürdig ist. Neben der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes ist von der Antragsgegnerin daher nur die nach § 48 Abs. 4 BremVwVfG bestehende Jahresfrist zu beachten gewesen. Die Rücknahme ist hier bereits innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über den gefälschten litauischen Führerschein erfolgt.

bb) Die Rücknahme der Fahrerlaubnis ist auch ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die Rücknahme der erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 BremVwVfG in ihr Ermessen gestellt ist. Sie hat zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes andererseits abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse überwiege, da der Antragsteller keine Gründe vorgetragen habe, die ein Absehen von der Entscheidungen hätten rechtfertigen können. Gegen diese Ermessenserwägungen ist von Rechts wegen nicht zu erinnern. Dabei kann dahinstehen, ob die Rücknahme bereits deshalb als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung anzusehen ist, weil bei der Vorlage eines gefälschten Führerscheins in Ansehung der gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist (so VGH Baden-Württemberg, Urt. 12.04.1994, a.a.O., Leitsatz 1). Ermessensfehler zu Lasten des Antragstellers sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zu einer weiteren Aufklärung hat in Anbetracht der eindeutigen Mitteilung der litauischen Behörde über die Fälschung des übersandten Führerscheins kein Anlass bestanden. Der Antragsteller hat keine Unterlagen vorgelegt, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung begründet und damit Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten. Die Rücknahme ist auch verhältnismäßig. Sie ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers als angemessen anzusehen. Zum Schutz der Verkehrssicherheit ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer am motorisierten Verkehr hierfür die erforderliche Eignung und Befähigung besitzen. Bestehen aufgrund der Vorlage eines gefälschten Führerscheins Zweifel, ob eine Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs in einer theoretischen und praktischen Prüfung tatsächlich nachgewiesen wurde, muss die weitere Teilnahme dieser Person in Anbetracht der zu besorgenden Gefahren auch nicht nur vorübergehend hingenommen werden. Unter diesen Umständen obliegt es dem vermeintlichen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nachzuweisen, dass ihm diese ordnungsgemäß erteilt worden ist. Bis zu diesem Nachweis hat der Betroffene die mit der Rücknahme der Fahrerlaubnis verbundenen Nachteile zu tragen.

b) Die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 13.06.2014 ergangenen Verwaltungsakte sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Das Zwangsgeld durfte hier nach § 17 BremVwVG für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der genannten Frist angedroht werden.

c) Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse (vgl. zu dieser Anforderung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren BVerfG NVwZ 2007, 1302 <1304>; NVwZ 2007, 948 <949>; OVG NRW NVwZ 2006, 481 <483>). Von einem Fahrzeugführer, dessen Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, können erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, die für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht hinnehmbar erscheinen. Verglichen mit den drohenden Gefahren, die aus der fehlenden Befähigung eines Fahrzeugführers für andere Verkehrsteilnehmer erwachsen, stellt die vorübergehende Einschränkung des Grundrechts eines Fahrerlaubnisinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG, auch wenn sie ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgt, eine hinzunehmende Belastung dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (1,5 Auffangwert für Klasse C + 1 Auffangwert für Klasse A = 12.500 €, hiervon 50% wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens).

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