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Rotlichtverstoß – Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltelinie

OLG Dresden – Az.: OLG 22 Ss 717/16 (Z) – Beschluss vom 10.11.2016

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 24. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gründe

Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € festgesetzt worden ist, führt der Antrag nur dann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Danach kommt hier eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

1.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht erforderlich. Der Fortbildung des Rechts obliegt lediglich die Klärung von Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung noch offen, zweifelhaft oder umstritten sind. Der Einzelfall muss Veranlassung geben, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Derartige Fragen des materiellen Rechts zeigt der Antrag des Betroffenen weder auf noch sind diese anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist durch den BGH (vgl. Beschluss vom 24. Juni 1999, Az.: 4 StR 61/99, abgedruckt in NZV 1999, 430) bereits Folgendes entschieden: „Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die LZA gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einfährt … Dem bloßen Überfahren einer der LZA zugeordneten Haltelinie (die ergänzend zu dem durch die LZA gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: „Hier halten“) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltelinie überfährt, gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 2 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt“. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer – insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde – kommt es in den Fällen, in denen vor der LZA eine Haltelinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (vgl. dazu auch Burmann u. a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 30 g m.w. Rspr.-nachw.).

2.

Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des unterlassenen Hinweises des Gerichts an den Betroffenen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, rügt, hat er dies bereits nicht in der für eine Verfahrensrüge gebotenen Form ausgeführt. Denn nach §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift (ohne Rückgriff auf die Akte) prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen, wobei eine Bezugnahme auf den Akteninhalt, Schriftstücke oder das Protokoll unzulässig ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rdnr. 21 m.w.N.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Betroffenen im Hinblick auf den Umstand genügt, ein entsprechender Hinweis sei in der Hauptverhandlung nicht erteilt worden. Jedenfalls gehört zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf die Verletzung des § 265 StPO gestützten Rüge die Darlegung, dass der Betroffene auf die Möglichkeit der Schuldformverschärfung (auch) nicht vor der Hauptverhandlung, insbesondere im Rahmen der Ladungsverfügung, hingewiesen worden ist (vgl. nur BGH, NStZ 2015, 233; OLG Koblenz, Beschluss vom 02. Mai 2012, Az.: 2 SsBs 114/11, zitiert nach juris, m.w.N.). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier jedoch, sodass die Rüge daher nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.

3.

Einer Zustellung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft an den Betroffenen bzw. den Verteidiger hat es wegen § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG nicht bedurft.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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