Skip to content
Menü

Rotlichtverstoß – Anforderungen an Beweiswürdigung bei zufälliger Beobachtung

OLG Düsseldorf – Az.: IV-1 RBs 98/18 – Beschluss vom 17.05.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, dessen Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, ohne ihm den Vollstreckungsaufschub des § 25 Abs. 2a StVG einzuräumen.

Hierzu hat das Amtsgericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 30.08.2017 gegen 15:48 Uhr mit dem PKW Mini, amtliches Kennzeichen M-D unter anderem die Kreuzung Kölner Straße / Worringer Platz mit Fahrtrichtung stadtauswärts in Düsseldorf. Dort missachtete der Betroffene aus Unachtsamkeit das für ihn geltende Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Lichtzeichenanlage zeigte bereits länger als eine Sekunde Rotlicht, als der Betroffene über die Haltelinie in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Lichtzeichenanlage und das Rotlicht sind für denjenigen, der die Haltelinie überfährt, deutlich zu erkennen. Auch der Betroffene hätte das für ihn geltende Rotlicht wahrnehmen müssen und rechtzeitig anhalten können.“

Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen unter anderem:

„Der festgestellte Rotlichtverstoß steht aus Sicht des erkennenden Gerichts fest auf Grund der Aussage des Zeugen K.. Insoweit der Betroffene persönlich angehört angegeben hat, er fahre stets vorsichtig, er sei nicht bei Rot gefahren und hinter ihm sei ein anderes Auto auch noch über die Ampel gefahren, folgt das erkennende Gericht dem nicht.

Rotlichtverstoß - Anforderungen an Beweiswürdigung bei zufälliger Beobachtung
(Symbolfoto: ako photography/Shutterstock.com)

Der Zeuge K. konnte insoweit zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar ausführen, dass er in Zivil mit einem Streifenwagen unterwegs gewesen sei auf der Kölner Straße in Richtung stadtauswärts. Er sei als erstes Fahrzeug auf die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Kölner Straße / Worringer Platz mit Fahrtrichtung stadtauswärts zugefahren, als er beobachten habe können, dass die Lichtzeichenanlage zunächst auf gelb und sodann auf rot umspringt. Beim Umspringen der Lichtzeichenanlage auf rot habe er sich noch von dieser entfernt befunden, sodass er auf die rot gewordene Lichtzeichenanlage habe zurollen können. Er habe den rechten von zwei Geradeausfahrstreifen an dieser Stelle befahren, rechts neben ihm habe es noch einen weiteren Fahrstreifen, diesen jedoch ausschließlich für Rechtsabbieger gegeben, links neben ihm habe sich noch ein weiterer Fahrstreifen für geradeaus befunden.

Der Zeuge führte weiter aus, er sei dann rechts, d.h. auf dem Fahrstreifen für Rechtsabbieger, von dem Betroffenen überholt worden, der dann vor ihm wieder auf seinen Fahrstreifen eingeschert sei und dann in die Kreuzung eingefahren sei, obgleich die Lichtzeichenanlage bereits rot gezeigt habe. Vor ihm hätten sich keine anderen Fahrzeuge befunden. Der Zeuge führte weiter gut nachvollziehbar und in sich schlüssig aus, dass er beim Einfahren des Betroffenen in die Kreuzung, die stets und auch zu diesem Zeitpunkt belebt sei, noch gedacht habe es müsse gleich zu einem Unfall kommen, da der Betroffene nach mehr als einer Sekunde Rotlicht die Ampel überfahren habe. Der Zeuge führte weiter aus, das Fahrzeug des Betroffenen erst wahrgenommen zu haben, als dieser ihn überholt habe, zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen von der Lichtzeichenanlage entfernt befunden, diese sei jedoch zu diesem Zeitpunkt schon rot gewesen. Der Betroffene habe sodann beschleunigt, weil die Lichtzeichenanlage schon rot gezeigt habe und sei dann über die rot zeigende Ampel in die Kreuzung eingefahren.

Der Zeuge äußerte sich zudem in überzeugender Weise dahingehend, dass er sich sicher sei, dass die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde rot gezeigt habe, als der Betroffene die dortige Haltelinie passiert habe und in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Dies überzeugt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge angeben konnte, sich selbst noch ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Lichtzeichenanlage, die zu diesem Zeitpunkt schon rot gezeigt habe, befunden zu haben, als er das Fahrzeug des Betroffenen wahrgenommen habe. Dieses habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade im Überholvorgang befunden und sei dann zunächst vor dem Fahrzeug des Zeugen wieder eingeschert um sodann die Haltelinie der rot zeigenden Lichtzeichenanlage zu passieren. Allein auf Grund der Tatsachen, dass der Zeuge derart gut nachvollziehbar und schlüssig angeben konnte, dass er schon bei rot auf die Lichtzeichenanlage zugefahren sei, bevor er überhaupt das Fahrzeug des Betroffenen wahrgenommen habe, dieser ihn dann zunächst noch überholt habe und erst dann die rot zeigende Lichtzeichenanlage samt Haltelinie passiert habe, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht mehr als eine Sekunde vor dem Passieren der Haltelinie durch den Betroffenen erfolgte.

[…]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten OWi-Anzeige nebst Beiblatt Blatt 2 – 4 der Akte. Soweit der Zeuge auf dem Beiblatt zur OWi-Anzeige, Blatt 4 der Akte, angegeben hat, das Fahrzeug habe sich ca. 15 Meter, vier bis fünf Fahrzeuglängen vor der Haltelinie befunden, so ist damit jedenfalls nicht das Fahrzeug des Zeugen selbst, sondern das des Betroffenen gemeint und es handelt sich insoweit nach Auffassung des erkennenden Gerichts um eine Rückrechnung im Hinblick darauf, dass der Zeuge das Fahrzeug erstmalig tatsächlich wahrgenommen hat, als es ihn überholte, sich mithin ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Lichtzeichenanlage befunden hat. Da diese zu diesem Zeitpunkt bereits Rotlicht zeigte, muss sich das Fahrzeug des Betroffenen bei umschalten der Lichtzeichenanlage hinter dem Fahrzeug des Zeugen befunden haben und damit deutlich mehr als ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Haltelinie.“

Gegen dieses Urteil wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts (vorläufigen) Erfolg in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Im übrigen ist sie unbegründet.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils insoweit – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Betroffenen vom 7. Mai 2018 – keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben hat.

2. Der Rechtsfolgenausspruch und die dazu getroffenen Feststellungen unterliegen hingegen der Aufhebung.

Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV indiziert, setzt nach Nr. 132.3 BKat eine Dauer der Rotphase von mehr als einer Sekunde im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie voraus. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts beruhen jedoch auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist bzw. wenn sie gegen Denkgesetze, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 171). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen. Dabei muss erkennbar sein, dass die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und sich nicht nur als bloße Vermutungen erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Dauer der beim Überfahren der Haltelinie bereits verstrichenen Rotlichtzeit als lückenhaft.

Die Tatrichterin stützt ihre Überzeugung von einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase auf die Bekundungen des Polizeibeamten K.. Dieser hat nach den Feststellungen jedoch weder eine exakte Messung der Rotlichtzeit vorgenommen noch hat er die Missachtung des Rotlichts durch den Betroffenen im Rahmen einer gezielten Überwachung wahrgenommen. Er hat den hier zur Rede stehenden Verstoß vielmehr zufällig beobachtet, während er mit seinem Fahrzeug auf die fragliche Lichtzeichenanlage zugefahren und von dem Betroffenen auf der Rechtsabbiegerspur überholt worden ist. Der Zeuge K. hat ausweislich der Urteilsgründe keine näheren Angaben zur Dauer der Rotlichtzeit gemacht, jedoch könne er sich sicher sein, dass die Lichtzeichenanlage beim Passieren der Haltelinie durch den Betroffenen bereits länger als eine Sekunde rot gezeigt habe, da er, der Zeuge, bereits auf die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage zugerollt sei, bevor ihn das Fahrzeug des Betroffenen überholt habe. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes beruht mithin auf einer Schätzung der Rotlichtzeit durch den Zeugen K.. Einer solchen Schätzung kann zwar nicht von vornherein ein Beweiswert abgesprochen werden. Es muss aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet sind. Daher bedarf es in einem solchen Fall Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Schätzung des Zeugen beruht, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die vom Tatrichter angenommene Rotlichtzeit auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. hierzu OLG Hamm SVR 2018, 36, 37; NZV 2010, 44, 45; Senat, Einzelrichterbeschluss vom 23. Januar 2017 – IV-1 RBs 215/16, Beschluss vom 04.11.2002 – 2b Ss (OWi) 216/02 – (OWi) 68/02 I <juris Rdnr. 7>; König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. [2015], § 37 StVO Rdnr. 45 m.w.N.). Hierzu teilt das angefochtene Urteil mit, dass der Zeuge erstmalig auf den Betroffenen aufmerksam wurde, als dieser ihn rechts überholt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge selbst noch ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der bereits Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage befunden und sei auf diese zugerollt. Gleichwohl sei der Betroffene vor seinem Fahrzeug eingeschert, um sodann die Haltelinie der Lichtzeichenanlage zu passieren. Diese Angaben lassen für sich genommen nicht den Rückschluss auf eine Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde zu. Da keinerlei Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen getroffen sind, lässt sich aus der Streckenangabe „ein bis zwei Fahrzeuglängen“ keine Fahrzeit errechnen. Jedenfalls bei einer innerörtlich nahe liegenden Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h – was 13,89 m/s entspricht – wäre eine Strecke von vier bis acht Metern in einem Zeitraum zwischen 0,29 s und 0,58 s zurückzulegen. In welchem Umfang eine durch das Einscheren vor dem Fahrzeug des Zeugen verlängerte Fahrtstrecke zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht. Da es für die Berechnung der Rotlichtzeit ohnehin nicht auf das Passieren des Ampelmastes, sondern auf das Überfahren der Haltelinie ankommt (vgl. König, a.a.O., § 37 StVO Rdnr. 50 m.w.N.), käme es für die Berechnung zudem auf den – in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht mitgeteilten – Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und der Haltelinie an. Soweit der Annahme einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde zusätzlich zugrunde liegt, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens auf Rotlicht noch hinter dem Fahrzeug des Betroffenen und damit „deutlich mehr als ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Haltelinie“ befunden habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine nähere Bemessung der insofern angenommenen Wegstrecke. Zumal Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit nicht getroffen sind, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keine näheren Anhaltspunkte für die Bemessung der Dauer der zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Betroffenen durch den Zeugen bereits verstrichenen Rotlichtzeit. Insofern hat der Zeuge zwar bekundet, er habe sich noch von der Lichtzeichenanlage „entfernt befunden“ als diese auf rot umgesprungen sei und „er sei dann rechts“ von dem Betroffenen überholt worden; konkretisieren lässt sich die Zeitspanne zwischen dem Wechsel auf Rotlicht und der Wahrnehmung des Betroffenen durch den Zeugen mangels näherer Angaben jedoch nicht. Das Adverb „dann“ legt lediglich eine zeitliche Abfolge zwischen dem Ausrollen des Zeugen und der Wahrnehmung des zu diesem Zeitpunkt noch „ein bis zwei Fahrzeuglängen“ vor der Lichtzeichenanlage befindlichen Betroffenen nahe, erlaubt aber keine Rückschlüsse auf die während des Ausrollens verstrichene Rotlichtzeit, zumal es nicht fern liegt, dass der Zeuge sein Fahrzeug auch bereits bei Gelblicht ausrollen lassen hat. Da auch die Entfernung des Fahrzeugs des Zeugen zur Haltelinie im Zeitpunkt des Lichtwechsels nicht festgestellt ist, lassen sich auch hieraus keine Rückschlüsse auf die durch den Betroffenen gefahrene Rotlichtstrecke ziehen. Soweit das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Verlesung der Angaben des Zeugen in der von diesem gefertigten Ordnungswidrigkeitenanzeige mitteilt, dass der Zeuge die vom Betroffenen bis zur Haltelinie gefahrene Rotlichtstrecke im Wege einer „Rückrechnung“ mit 15 m oder vier bis fünf Fahrzeuglängen geschätzt habe, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung einer nachvollziehbaren Grundlage für die von dem Zeugen vorgenommene Berechnung. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch eine feststehende Rotlichtstrecke vo n 15 m einen qualifizierten Rotlichtverstoß nicht ohne weitere Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit belegen würde, da der Betroffene die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur geringfügig um 4 km/h überschritten haben müsste, um eine Strecke von 15 m in genau einer Sekunde zurückzulegen, was angesichts des vom Zeugen geschilderten Überholmanövers auch nicht fernläge.

Das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist daher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, so dass das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt. Da hier nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der Dauer der Rotlichtzeit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Versagung der Viermonatsfrist für das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet ist. Die Bewilligung der Viermonatsfrist nach vorbezeichneter Vorschrift steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist geboten, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt worden ist. Die Urteilsfeststellungen sind insofern lückenhaft, weil sie weder den Inhalt der Voreintragungen vollständig wiedergeben noch den Zeitpunkt der Rechtskraft der diesen zugrunde liegenden Entscheidungen. Daher ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob insbesondere die am 6. April 2016 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h zur Anordnung eines Fahrverbots geführt hat und aus diesem Grund die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu entfallen hat.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!