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Riegl FG21 P-Messung – Displaytest fehlerhaft durchgeführt – kein standardisierte Messung

OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 1185/16, Beschluss vom 02.12.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 05.07.2016 mit den zugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen – sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht … zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 05.07.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 12.09.2016 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 30.09.2016 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, ohne dass es auf die erhobene Verfahrensrüge ankommt. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

Die Urteilsausführungen weisen bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung Lücken auf und sind deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

1. Bei der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21 P handelt es sich grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (OLG Koblenz DAR 2006, 101/102).

Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, hat der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test vorliegend nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21 P, 5. Aufl., Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter „Einsatz des Gerätes – Vorgeschriebene Funktionstests“ (Seite 17) in Ziffer 2. „Displaytest“ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: „Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen“. Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 3) hat der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.

Da die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests somit den genannten Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das eingesetzte Messgerät nicht genügt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Die für die Darstellung im Urteil geltenden Erleichterungen bei standardisierten Messverfahren (BGHSt 39, 291/303) konnten daher nicht in Anspruch genommen werden.

2. Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Vielmehr musste das Gericht von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen gleichwohl auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf (vgl. etwa OLG Bamberg Beschluss vom 18.12.2007 – 3 Ss 1662/2007 – in juris; OLG Bamberg Beschluss vom 17.10.2007 – 2 Ss OWi 725/2007; OLG Bamberg Beschluss vom 13.03.2008 – 3 Ss OWi 212/2008). Nimmt der Richter hierbei jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, muss er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 114/07 – bei juris; NStZ 2009, 346; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 244 Rn. 73 m.w.N.). Die Urteilsgründe enthalten indes vorliegend nicht die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses.

III.

Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind – und in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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