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Reichweite der Immunität von Honorarkonsuln bei Verstößen im Straßenverkehr

Ein Honorarkonsul im diplomatischen Dienst musste sich wegen eines Verkehrsdelikts vor Gericht verantworten. Seine Berufung auf diplomatische Immunität wurde abgelehnt, da er die Fahrt lediglich zur Vorbereitung einer konsularischen Handlung nutzte. Der Fall verdeutlicht die Grenzen der Immunität von Honorarkonsuln im deutschen Straßenverkehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 01.07.2024
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 405/24
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen einer Ordnungswidrigkeit
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, internationales Konsularrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Deutsche Staatsangehörigkeit, Honorarkonsul der Republik X, welcher wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verurteilt wurde. Er argumentiert, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Honorarkonsul Immunität bestünde, und dass die Fahrt im Rahmen seiner konsularischen Aufgaben stattfand.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen des Nicht-Einhaltens des erforderlichen Mindestabstands im Straßenverkehr zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Er legte Rechtsbeschwerde ein, da er sich auf Immunität berief, begründet durch seine Funktion als Honorarkonsul und die Fahrt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Betroffene als Honorarkonsul Amtsimmunität genießt und ihm daher keine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann, da die Fahrt im Rahmen seiner konsularischen Funktionen erfolgte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen. Somit bleibt das Urteil des Amtsgerichts bestehen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Amtsimmunität für Honorarkonsuln nur für unmittelbare, echte Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten gilt. Die Fahrt des Betroffenen diente jedoch nur der Vorbereitung auf eine konsularische Aufgabe und stellt selbst keine direkte Amtshandlung dar. Daher besteht keine Immunität gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit.
  • Folgen: Der Betroffene muss die Kosten des Rechtsmittels tragen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Immunität für Honorarkonsuln, insbesondere dass Fahrten zur Vorbereitung von Amtshandlungen nicht unter den Schutz der Immunität fallen.

Gerichtsurteil: Immunität von Honorarkonsuln bei Verkehrsdelikten im Fokus

Honorarkonsuln spielen eine bedeutende Rolle in den internationalen Beziehungen, da sie als Vertreter eines Landes im Ausland wirken. Sie genießen eine spezielle rechtliche Stellung, die ihnen bestimmte Rechte und Pflichten verleiht, darunter auch Aspekte der diplomatischen und konsularischen Immunität. Diese Immunität kann jedoch auch Fragen aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsdelikte. Während Honorarkonsuln grundsätzlich von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen geschützt sind, gibt es wichtige Ausnahmeregelungen und rechtliche Konsequenzen, die beachtet werden müssen.

Ein frisch gefälltes Gerichtsurteil beleuchtet nun die vielschichtigen Aspekte dieser Immunität und deren Einfluss auf die Haftung von Honorarkonsuln im Falle eines Verkehrsunfalls. Im Folgenden wird dieser Fall näher betrachtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Honorarkonsul scheitert mit Berufung auf Immunität bei Verkehrsverstoß

Diplomatenwagen mit CD-Kennzeichen bei verbotenem Wendemanöver an Kreuzung
Immunität von Honorarkonsuln bei Verkehrsdelikten (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Honorarkonsul wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Bayerische Oberlandesgericht hat seine Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen.

Reichweite der konsularischen Immunität klar definiert

Der Betroffene, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, berief sich in seiner Verteidigung auf seine Position als Honorarkonsul der Republik X. Er argumentierte, die Fahrt sei in Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben erfolgt und genieße daher Immunität vor der deutschen Gerichtsbarkeit. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Honorarkonsuln nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) nur eine eingeschränkte Form der Immunität zusteht.

Unterschied zwischen Berufs- und Honorarkonsuln

Das Gericht betonte die rechtliche Unterscheidung zwischen Berufs- und Honorarkonsuln. Während Berufskonsuln eine umfassendere Immunität genießen, beschränkt sich der Schutz für Honorarkonsuln auf die sogenannte Amtshandlungsimmunität. Diese gilt ausschließlich für unmittelbare, echte Amtshandlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben. Der begrenzte Schutzumfang wird damit begründet, dass Honorarkonsuln ihr Amt lediglich als Nebentätigkeit ausüben und häufig Angehörige des Empfangsstaates sind.

Vorbereitende Tätigkeiten nicht von Immunität gedeckt

Im konkreten Fall fuhr der Honorarkonsul zum Abholen eines Staatsangehörigen der Republik X. Das Gericht stufte diese Fahrt als reine Vorbereitungshandlung ein, die nicht von der Amtshandlungsimmunität gedeckt ist. Auch das Mitführen von Unterlagen und die Begleitung durch eine Dolmetscherin änderten nichts an dieser Einschätzung. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach Dienstfahrten zum Ort der Amtshandlung, Fahrten zum täglichen Dienst oder nach Hause nicht unter den Schutz der Amtshandlungsimmunität fallen.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Die Entscheidung stützt sich auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 1 Satz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen. Das Gericht folgte der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft München, die den engeren Wortsinn des Begriffs „Amtshandlung“ gegenüber „Handlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben“ hervorhob. Dieser Unterschied zeige sich besonders deutlich in den verbindlichen englischen und französischen Fassungen des Übereinkommens durch den Zusatz „official“ beziehungsweise „officiel“.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Honorarkonsuln bei Verkehrsverstößen nur sehr eingeschränkt Immunität genießen. Ihre Amtshandlungsimmunität umfasst ausschließlich unmittelbare konsularische Tätigkeiten, nicht aber vorbereitende Handlungen wie Dienstfahrten oder den Weg zum Einsatzort. Diese enge Auslegung des Immunitätsschutzes gilt auch dann, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe steht. Das Gericht bekräftigt damit die bestehende Rechtsprechung und schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen geschützten und nicht geschützten Handlungen von Honorarkonsuln.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Honorarkonsul müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie bei Verkehrsverstößen grundsätzlich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer behandelt werden – auch wenn Sie zu einer konsularischen Amtshandlung unterwegs sind. Die Immunität schützt Sie nur bei der eigentlichen Amtshandlung selbst, nicht aber auf dem Weg dorthin oder bei vorbereitenden Tätigkeiten. Verstöße gegen Verkehrsregeln können daher mit den üblichen Bußgeldern und sogar Fahrverboten geahndet werden. Sie sollten deshalb besonders auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften achten, da Sie sich bei Verstößen nicht auf Ihre konsularische Position berufen können.


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Die rechtliche Situation für Honorarkonsuln erfordert eine präzise Unterscheidung zwischen geschützten und ungeschützten Handlungen. Unsere langjährige Erfahrung im diplomatischen Recht ermöglicht eine fundierte Einschätzung Ihrer individuellen Situation. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir gerne die konkreten Umstände Ihres Falls und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Immunität genießen Honorarkonsuln in Deutschland?

Honorarkonsuln in Deutschland genießen ausschließlich Amtshandlungsimmunität nach Artikel 71 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese Immunität ist deutlich eingeschränkter als die Diplomatische Immunität von Botschaftern oder die Amtsimmunität von Berufskonsuln.

Reichweite der Amtshandlungsimmunität

Die Amtshandlungsimmunität schützt Honorarkonsuln ausschließlich bei der unmittelbaren Ausübung ihrer konsularischen Aufgaben. Sie gilt nicht für private Handlungen oder Tätigkeiten, die nur mittelbar mit dem Amt zusammenhängen.

Praktische Auswirkungen im Alltag

Im täglichen Leben bedeutet dies konkret:

  • Dienstliche Korrespondenz und Archive sind nach Artikel 61 WÜK unverletzlich, sofern sie von privaten Unterlagen getrennt aufbewahrt werden.
  • Verkehrsdelikte sind grundsätzlich nicht von der Immunität gedeckt. Strafzettel müssen bezahlt und Fahrverbote angetreten werden.
  • Gepäckkontrollen am Flughafen müssen Honorarkonsuln über sich ergehen lassen.

Besondere Ausnahmefälle

In speziellen Situationen kann die Immunität greifen, wenn eine Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe steht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Honorarkonsul einen schutzsuchenden Staatsangehörigen des vertretenen Landes zur Botschaft fährt oder während einer Dienstfahrt an einer unaufschiebbaren dienstlichen Besprechung teilnimmt.

Die Amtshandlungsimmunität kann ausschließlich durch den Entsendestaat aufgehoben werden. Eine Aufhebung nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ist nicht vorgesehen.


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Was bedeutet Amtshandlungsimmunität für Honorarkonsuln konkret?

Die Amtshandlungsimmunität schützt Honorarkonsuln ausschließlich bei der unmittelbaren Ausübung ihrer konsularischen Aufgaben. Diese Immunität ist deutlich enger gefasst als die der Berufskonsuln und gilt nur für die eigentliche Amtshandlung selbst.

Geschützte Tätigkeiten

Nur echte konsularische Aufgaben fallen unter den Schutz der Amtshandlungsimmunität. Dazu gehören etwa die Wahrnehmung der Interessen des Entsendestaates oder die Förderung wirtschaftlicher und kultureller Beziehungen.

Grenzen der Immunität

Die Immunität erstreckt sich nicht auf Handlungen, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der konsularischen Tätigkeit stehen. Folgende Aktivitäten sind beispielsweise nicht geschützt:

  • Fahrten zum täglichen Dienst
  • Fahrten nach Hause
  • Wege zu offiziellen Empfängen
  • Verkehrsverstöße während privater Fahrten

Ausnahmefälle

In besonderen Situationen kann die Immunität auch Handlungen umfassen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konkreten konsularischen Aufgabe stehen. Dies gilt etwa, wenn der Honorarkonsul:

  • während einer Dienstfahrt an einer unaufschiebbaren dienstlichen Besprechung teilnimmt
  • einen schutzsuchenden Staatsangehörigen zur Botschaft transportiert

Praktische Auswirkungen

Im Alltag bedeutet dies, dass Honorarkonsuln für die meisten Handlungen der normalen deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Sie müssen:

  • Strafzettel bezahlen
  • Fahrverbote bei Geschwindigkeitsverstößen antreten
  • sich bei Verkehrsverstößen strafrechtlich verantworten

Die Immunität kann nur vom Entsendestaat aufgehoben werden, nicht vom Empfangsstaat. Dies geschieht nach Artikel 45 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen.


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Wo liegt der rechtliche Unterschied zwischen Berufs- und Honorarkonsuln?

Grundlegende Unterscheidung

Berufskonsuln sind hauptberufliche Beamte des auswärtigen Dienstes, während Honorarkonsuln ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Der zentrale rechtliche Unterschied liegt im Umfang ihrer Immunität und ihrer Privilegien.

Immunität und rechtlicher Schutz

Berufskonsuln genießen eine umfassende Amtsimmunität nach Art. 43 WÜK. Diese schützt sie vor der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nicht nur bei direkten Amtshandlungen, sondern auch bei Handlungen, die in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.

Honorarkonsuln verfügen dagegen nur über eine eingeschränkte Amtshandlungsimmunität nach Art. 71 Abs. 1 WÜK. Diese gilt ausschließlich für unmittelbare Amtshandlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben. Wenn Sie beispielsweise als Honorarkonsul zu einem dienstlichen Termin fahren und dabei einen Verkehrsverstoß begehen, sind Sie nicht durch Immunität geschützt.

Kompetenzen und Befugnisse

Berufskonsuln verfügen über deutlich weitreichendere Kompetenzen. Honorarkonsuln können dagegen nur eingeschränkte konsularische Aufgaben wahrnehmen. Sie konzentrieren sich hauptsächlich auf:

  • Pflege von Kontakten zwischen den Ländern
  • Repräsentative Aufgaben
  • Betreuung von Bürgern des vertretenen Landes in Notfällen

Praktische Auswirkungen

Die unterschiedliche rechtliche Stellung wirkt sich konkret im Alltag aus. Wenn Sie als Honorarkonsul tätig sind, müssen Sie:

  • Strafzettel bezahlen
  • Fahrverbote bei Geschwindigkeitsverstößen antreten
  • Sich der regulären Strafverfolgung stellen

Nur in Ausnahmefällen greift die Immunität, etwa wenn Sie während einer Dienstfahrt an einer unaufschiebbaren dienstlichen Besprechung teilnehmen oder einen schutzsuchenden Staatsangehörigen zur Botschaft bringen.


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Welche Verkehrsdelikte können trotz konsularischer Tätigkeit geahndet werden?

Bei Honorarkonsuln gilt grundsätzlich die Amtshandlungsimmunität nur für unmittelbare dienstliche Tätigkeiten. Verkehrsdelikte können daher in den meisten Fällen geahndet werden.

Grundsätzlich ahndbare Verkehrsverstöße

Verkehrsdelikte außerhalb der unmittelbaren Amtsausübung unterliegen der normalen Strafverfolgung. Dies betrifft insbesondere:

  • Geschwindigkeitsübertretungen auf regulären Fahrten
  • Parkverstöße im privaten Kontext
  • Verstöße gegen Verkehrsregeln auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause

Ausnahmen bei dienstlichen Handlungen

Eine Immunität besteht ausnahmsweise nur dann, wenn die Verkehrshandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer konkreten konsularischen Aufgabe steht. Dies ist etwa der Fall bei:

  • Fahrten mit schutzsuchenden Staatsangehörigen zur Botschaft
  • Teilnahme an unaufschiebbaren dienstlichen Besprechungen während der Fahrt

Praktische Durchsetzung

Die deutschen Behörden können bei Verkehrsverstößen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Schriftliche Hinweise auf Verkehrsverstöße ohne Bußgeldfestsetzung
  • Dokumentation der Verstöße mit möglicher Mitteilung an das Auswärtige Amt
  • Abschleppen von Fahrzeugen bei Gefährdung von Leib und Leben

Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann der Honorarkonsul zur „Persona non grata“ erklärt werden, was zur Beendigung seiner Tätigkeit führt.


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Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Immunität von Honorarkonsuln?

Die Immunität von Honorarkonsuln basiert primär auf dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK), das 1967 in Kraft trat und dem mittlerweile 180 Staaten beigetreten sind.

Umfang der Immunität

Honorarkonsuln genießen eine deutlich eingeschränktere Immunität als Berufskonsuln oder Diplomaten. Sie verfügen lediglich über die sogenannte Amtshandlungsimmunität nach Artikel 71 Abs. 1 WÜK. Diese schützt sie ausschließlich bei Handlungen, die sie in direkter Ausübung ihrer konsularischen Aufgaben vornehmen.

Praktische Auswirkungen

Die Amtshandlungsimmunität greift nur in sehr spezifischen Situationen. Wenn ein Honorarkonsul beispielsweise einen schutzsuchenden Staatsangehörigen des von ihm vertretenen Landes zur Botschaft fährt oder während der Fahrt zu einem Empfang an einer unaufschiebbaren dienstlichen Besprechung teilnimmt, ist er durch die Immunität geschützt.

Grenzen der Immunität

Im privaten Bereich und bei alltäglichen Handlungen besteht keine Immunität. Honorarkonsuln müssen:

  • Strafzettel bezahlen
  • Fahrverbote bei Geschwindigkeitsverstößen antreten
  • Sich der strafrechtlichen Verfolgung stellen

Die eingeschränkte Immunität erklärt sich dadurch, dass die überwiegende Mehrheit der Honorarkonsuln deutsche Staatsangehörige sind oder ständig in Deutschland ansässig sind. In Deutschland wird die Immunität über § 19 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) umgesetzt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Honorarkonsul

Ein Honorarkonsul ist ein ehrenamtlicher Vertreter eines fremden Staates, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit konsularische Aufgaben wahrnimmt. Im Gegensatz zu Berufskonsuln üben Honorarkonsuln ihre diplomatische Tätigkeit als Nebentätigkeit aus und sind häufig Staatsangehörige des Gastlandes. Sie vertreten die Interessen des entsendenden Staates und unterstützen dessen Bürger vor Ort. Die rechtliche Grundlage bildet das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen. Ein typisches Beispiel wäre ein deutscher Geschäftsmann, der als Honorarkonsul die Interessen eines anderen Staates in Deutschland vertritt.


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Amtshandlungsimmunität

Die Amtshandlungsimmunität ist ein spezieller rechtlicher Schutz, der Honorarkonsuln nur bei der direkten Ausübung ihrer offiziellen konsularischen Tätigkeiten vor Strafverfolgung schützt. Sie ist deutlich eingeschränkter als die diplomatische Immunität von Berufskonsuln und gilt ausschließlich für unmittelbare Amtshandlungen, nicht aber für vor- oder nachbereitende Tätigkeiten. Geregelt wird dies in Artikel 71 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen. Beispiel: Ein Honorarkonsul genießt Immunität während der Ausstellung eines Passes, nicht aber auf der Fahrt zum Konsulat.


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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)

Das WÜK ist ein internationaler Vertrag von 1963, der die rechtlichen Grundlagen für konsularische Beziehungen zwischen Staaten festlegt. Es regelt den Status, die Rechte und Pflichten von Konsuln sowie den Umfang ihrer Immunität. Das Übereinkommen unterscheidet dabei klar zwischen Berufs- und Honorarkonsuln und deren unterschiedlichen Immunitäten. Die verbindlichen Fassungen in verschiedenen Sprachen sind maßgeblich für die Auslegung der Bestimmungen. In Deutschland wurde das WÜK durch Bundesgesetz in nationales Recht umgesetzt.


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Diplomatische Immunität

Die diplomatische Immunität ist ein völkerrechtlicher Schutz, der Diplomaten vor Strafverfolgung im Gastland bewahrt. Sie ist deutlich umfassender als die Amtshandlungsimmunität und gilt für Berufskonsuln sowie Diplomaten rund um die Uhr, nicht nur während dienstlicher Tätigkeiten. Rechtsgrundlage sind das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das WÜK. Beispiel: Ein Berufsdiplomat kann wegen einer privaten Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich nicht belangt werden, während ein Honorarkonsul in gleicher Situation belangt werden kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK), Art. 1 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1: Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten von Konsuln und legt fest, welche Arten von Immunitäten Konsularbeamten zustehen. Honorarkonsuln, die im jeweiligen Empfangsstaat tätig sind, genießen lediglich Amtshandlungsimmunität, die sich auf Handlung im Rahmen ihrer konsularischen Funktionen beschränkt. Im vorliegenden Fall wird infrage gestellt, ob die Handlungen des Betroffenen tatsächlich konsularischer Natur sind, was die Anwendung der Immunität und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte betrifft.
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbarkeit (GVG), § 19 Abs. 1: Dieser Paragraph befasst sich mit den Verfahrenshindernissen aufgrund von Immunitätsansprüchen. Er besagt, dass Gerichte die fehlende Gerichtsbarkeit überprüfen müssen, wenn jemand Immunität geltend macht. Im aktuellen Fall beruft sich der Betroffene auf seine Immunität als Honorarkonsul; das Gericht muss daher klären, ob diese in seiner Situation tatsächlich greift oder nicht.
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 46: Dieser Paragraph behandelt die Voraussetzungen zur Verhängung von Strafen bei Ordnungswidrigkeiten und kann wichtige Aspekte der Verfahrensgestaltung und der zugelassenen Rechtsmittel ansprechen. Der Betroffene zeigt auf, dass er diese Rechte in seinem Verfahren beeinträchtigt sieht, was das Gericht dazu bewegt, die spezifischen Umstände der Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang mit seinen konsularischen Aufgaben zu bewerten.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 25 Abs. 2a: Dieser Paragraph sieht vor, dass bei bestimmten Verkehrsverstößen Führerscheinsperren verhängt werden können, was in diesem Fall durch das Amtsgericht angewendet wurde. Die Geldbuße und das Fahrverbot sind die Konsequenzen für das Nichteinhalten verkehrsrechtlicher Vorschriften, die im Rahmen seiner Tätigkeit als Honorarkonsul betrachtet werden müssen, um die rechtliche Reflexion um seine Immunität einzuschätzen.
  • Strafprozessordnung (StPO), § 349 Abs. 2: Dieser Paragraph regelt die Überprüfung von Urteilen im Rahmen der Rechtsbeschwerde und legt fest, dass eine Überprüfung nur stattfindet, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Der Betroffene argumentiert einen solchen Rechtsfehler basierend auf seiner Immunität als Honorarkonsul, was das Gericht dazu veranlasst, die Situation eingehend zu analysieren, um die Gültigkeit seiner Ansprüche auf Immunität und den rechtlichen Status seiner Ordnungswidrigkeit zu klären.

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Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 201 ObOWi 405/24 – Beschluss vom 01.07.2024


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