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Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung: Wann ein Urteil aufgehoben wird

Handy am Steuer, 100 Euro Bußgeld. Plötzlich stehen im Amtsgericht Syke zwei Polizeizeugen im Saal – ohne jede Ankündigung. Der Verteidiger beantragt Aussetzung zur Vorbereitung. Das Gericht schweigt und verkündet ein Urteil. Das Oberlandesgericht Celle prüft jetzt, ob das rechtliches Gehör verletzte.
Mann blickt alarmiert über die Schulter zu zwei Polizisten, ein Smartphone liegt vor ihm auf einem Holztisch.
Das Erscheinen unangekündigter Zeugen kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzen und zur Aufhebung eines Urteils führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORbs 73/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 09.04.2026
  • Aktenzeichen: 2 ORbs 73/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verfahrensrecht, Gehörsrecht
  • Relevant für: Betroffene, Verteidiger, Amtsgerichte

OLG Celle hebt das Urteil auf, weil das Amtsgericht den Aussetzungsantrag überging und Gehör verletzte.
  • Das Gericht sah die Verteidigung unzulässig beschränkt, weil es keinen Beschluss gab.
  • Die Zeugen waren vorher nicht angekündigt; die Verteidigung konnte sich nicht vorbereiten.
  • Eine Aussetzung war nicht zwingend, doch das Amtsgericht musste darüber entscheiden.
  • Das Urteil fiel, weil das Gericht rechtliches Gehör nicht beachtete.

OLG Celle: Wann Gehörsverletzungen zur Urteilsaufhebung führen

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, tatsächliches und rechtliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn das rechtliche Gehör versagt wurde. Das bedeutet konkret: Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, bei dem das übergeordnete Gericht nur prüft, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht, ohne die Beweisaufnahme (wie Zeugenbefragungen) komplett zu wiederholen. Das Gericht muss über Anträge der Verteidigung zwingend vor der Urteilsverkündung entscheiden.

Ihr Handeln in der Verhandlung: Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass das Gericht über jeden Ihrer Anträge förmlich entscheidet, bevor es das Urteil verkündet. Ein bloßes Ignorieren Ihrer Vorbringen ist ein schwerer Verfahrensfehler, den Sie mit der Rechtsbeschwerde angreifen können.

Das Oberlandesgericht Celle musste sich mit der Einhaltung dieser Vorgaben befassen, nachdem das Amtsgericht Syke einen Autofahrer wegen der Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt hatte. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 ORbs 73/26 und rügte dabei ausdrücklich die Versagung des rechtlichen Gehörs sowie die Sachrüge. Mit der Sachrüge wird beanstandet, dass das Gericht das Gesetz inhaltlich falsch angewendet hat, selbst wenn der äußere Ablauf des Verfahrens korrekt war. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem an und beantragte ebenfalls die Zulassung der Beschwerde sowie die Aufhebung des Urteils. Am Ende gewann der Autofahrer das Verfahren: Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das bedeutet konkret: Ein anderer Richter am Amtsgericht muss den Fall nun noch einmal komplett neu verhandeln.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Erscheinen in einer Hauptverhandlung Zeugen, deren Ladung der Verteidigung entgegen der gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht bekanntgegeben wurde, greift die Rüge der Gehörsverletzung durch, wenn die Verteidigung einen Aussetzungsantrag stellt, um sich auf die unerwarteten Vernehmungen vorbereiten zu können.
  2. Übergeht ein Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrag vollständig und entscheidet bis zur Urteilsverkündung nicht durch begründeten Beschluss darüber, übt es kein Ermessen aus, beschränkt die Verteidigung unzulässig und verletzt damit das rechtliche Gehör; das Urteil ist in der Folge aufzuheben.
Infografik: Prozessablauf der Urteilsaufhebung durch das OLG Celle, weil das Gericht einen Aussetzungsantrag nach dem Erscheinen unangekündigter Zeugen ignorierte und damit das rechtliche Gehör verletzte.
OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2026, Az. 2 ORbs 73/26: Wer als Verteidiger überraschend unangekündigte Zeugen vorfindet, muss Aussetzungsantrag stellen – ignoriert das Gericht diesen, verletzt es das rechtliche Gehör und das Urteil ist aufzuheben

Überraschungszeugen: Wann die Rüge wegen Gehörsverletzung greift

Zeugen und Sachverständige sind einer betroffenen Person rechtzeitig namhaft zu machen, wie es die §§ 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO vorschreiben. Eine bloße Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann nach allgemeiner Rechtsmeinung oft nicht mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, sofern die Person in der Verhandlung anwesend ist. Die Rüge greift jedoch dann durch, wenn die Verteidigung durch das Überraschungsmoment unzulässig beschränkt wird. Dass eine Rüge „durchgreift“, bedeutet im juristischen Sinne, dass das Beschwerdegericht den Fehler als so wesentlich anerkennt, dass er zur Aufhebung des Urteils führt.

Sinn dieser Vorschrift ist es, die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, rechtzeitig Erkundigungen über die Beweisperson einzuholen und dem Angeklagten […] die Beurteilung zu ermöglichen, ob und welche Beweismittel er gegebenenfalls selbst beibringen soll. – so das OLG Celle

Wie sich ein solches Überraschungsmoment auswirkt, zeigte der Ablauf vor dem Amtsgericht. Dem Verteidiger war im Vorfeld ausdrücklich mitgeteilt worden, dass keine Zeugen zur Hauptverhandlung geladen seien. Am Verhandlungstag erschienen dann jedoch völlig unerwartet zwei Polizeibeamte (PK. in pp. und PK pp.) als Zeugen. Der Anwalt des Mannes sah sich mit einer Situation konfrontiert, in der er sich auf die anstehenden Vernehmungen der beiden Beamten nicht angemessen vorbereiten konnte. Zwar besagt eine allgemeine Rechtsmeinung, dass ein anwesender Betroffener die Verletzung der Mitteilungspflicht allein oft nicht rügen kann. Das Gericht hielt die Rüge hier dennoch für durchgreifend, da zusätzlich ein Aussetzungsantrag gestellt wurde, dessen Nichtbescheidung die Verteidigung unzulässig beschränkte.

Praxis-Hürde: Notwendigkeit eines Antrags

Das bloße Erscheinen nicht geladener Zeugen reicht für eine erfolgreiche Beschwerde meist nicht aus. Der entscheidende Faktor ist Ihre Reaktion noch während der Verhandlung: Sie müssen aktiv einen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung stellen. Ohne einen solchen Antrag wird das Überraschungsmoment rechtlich als hingenommen gewertet und kann später nicht mehr erfolgreich gerügt werden.

Aussetzungsantrag: Warum das Gericht zwingend entscheiden muss

Über einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung muss das Gericht gemäß § 246 Abs. 4 StPO durch einen Beschluss mit Gründen entscheiden. Diese Entscheidung hat zwingend vor der Urteilsverkündung zu erfolgen. Dabei entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, ob eine komplette Aussetzung oder lediglich eine bloße Unterbrechung der Verhandlung notwendig ist. Ermessen bedeutet hier, dass das Gericht einen rechtlichen Spielraum hat, um die sinnvollste Entscheidung zu treffen. Der Unterschied ist groß: Eine Unterbrechung ist nur eine kurze Pause, während bei einer Aussetzung das gesamte Verfahren abgebrochen und später komplett von vorne begonnen werden muss.

Über einen Aussetzungsantrag hat das Gericht aber noch vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. […] Das Übergehen des Aussetzungsantrags stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. – so das OLG Celle

Das müssen Sie beachten: Verlangen Sie bei einer Entscheidung über Ihren Aussetzungsantrag eine Begründung für das Protokoll. Nur so lässt sich später prüfen, ob das Gericht sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt oder Ihre Verteidigungsrechte unzulässig beschnitten hat.

In der Praxis führte das Auftauchen der unerwarteten Zeugen am 29. Januar 2026 dazu, dass der Verteidiger noch in der Hauptverhandlung einen Aussetzungsantrag stellte. Das Amtsgericht Syke reagierte darauf jedoch überhaupt nicht und beschied diesen Antrag bis zur Urteilsverkündung nicht. Dass über das Anliegen des Anwalts keine Entscheidung erging, ließ sich später anhand des Hauptverhandlungsprotokolls beweisen, welches gemäß § 273 StPO eine entsprechende Beweiskraft besitzt.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Der Hebel für die Aufhebung des Urteils liegt im Schweigen des Gerichts. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Fall ähnlich liegt, schauen Sie in das Sitzungsprotokoll: Wurde Ihr Antrag dort vermerkt, aber findet sich bis zum Urteil kein Beschluss darüber? Dieses vollständige Übergehen eines Antrags ist der entscheidende Fehler, der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.

Urteilsaufhebung: Wenn das Gericht Verteidigungsanträge einfach ignoriert

Das vollständige Übergehen eines Aussetzungsantrags stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO dar. Wenn ein Gericht einen solchen Antrag schlichtweg ignoriert, übt es kein Ermessen aus. Ein derartiges Vorgehen führt unweigerlich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zieht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich.

Das Oberlandesgericht Celle zog aus diesem Verfahrensfehler die rechtliche Konsequenz und hob das Urteil des Amtsgerichts Syke mit einem Beschluss vom 09.04.2026 auf. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass durch das Nichtbescheiden des Antrags das rechtliche Gehör des Autofahrers verletzt wurde. Zwar argumentierte eine Seite, dass eine Aussetzung nicht zwingend sei und das Gericht auch nur eine Unterbrechung hätte anordnen können. Das Oberlandesgericht stellte jedoch klar, dass das Amtsgericht den Antrag vollständig ignoriert und damit gerade kein Ermessen ausgeübt habe. Folglich wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung zurückverwiesen.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Aussetzungsantrag indes ignoriert, mithin kein Ermessen ausgeübt und damit nicht nur die Verteidigung […] unzulässig beschränkt, sondern zugleich das rechtliche Gehör verletzt. – so das Oberlandesgericht Celle

OLG Celle: So erzwingen Sie die Urteilsaufhebung

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle stärkt Ihre Position in Bußgeldverfahren bundesweit, da sie die Missachtung von Verteidigungsanträgen als klaren Gehörsverstoß sanktioniert. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Gerichte Anträge schlicht ignorieren, anstatt förmlich darüber zu entscheiden.

Handeln Sie sofort, wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind: Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt nur eine Woche ab Urteilsverkündung. Tun Sie nichts, wird das Bußgeld rechtskräftig. Prüfen Sie umgehend das Sitzungsprotokoll auf fehlende Beschlüsse, um die Aufhebung des Urteils in der nächsten Instanz zu erzwingen und eine neue Verhandlung zu erreichen.


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An Amtsgerichten herrscht bei Bußgeldsachen oft reiner Akkordbetrieb mit Terminen im Viertelstundentakt. Wenn dann unangekündigte Zeugen auftauchen und die Verteidigung eine Aussetzung fordert, bringt das den gesamten Tagesplan durcheinander. Viele Richter übergehen solche Anträge schlichtweg in der Hoffnung, dass wegen eines geringen Bußgeldes ohnehin niemand in die nächste Instanz geht.

Lassen Sie sich von einem genervten Richter oder einer angespannten Stimmung im Saal auf keinen Fall einschüchtern. Ich erlebe oft, dass Mandanten in solchen Momenten lieber einknicken, um den Konflikt zu vermeiden. Wer hier aber hartnäckig bleibt und das Augenrollen auf der Richterbank aushält, legt oft schon den Grundstein für den späteren Erfolg.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Gehörsverletzung auch, wenn der Zeuge in der Akte stand, aber nicht geladen war?

JA. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht explizit mitgeteilt hat, dass keine Zeugen geladen sind, obwohl diese namentlich in der Ermittlungsakte erwähnt werden. Entscheidend ist hierbei das durch die gerichtliche Auskunft geschaffene Vertrauen auf den Verzicht einer Beweisaufnahme sowie die daraus resultierende Vorbereitung der Verteidigung.

Die gesetzliche Mitteilungspflicht über zu ladende Zeugen gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO soll sicherstellen, dass sich die Verteidigung effektiv auf die anstehende Beweisaufnahme vorbereiten kann. Wenn das Gericht vorab versichert, dass keine Zeugen erscheinen, darf sich der Verteidiger auf diese Information verlassen und muss nicht mit einer überraschenden Vernehmung rechnen. Das bloße Vorhandensein eines Namens in der Ermittlungsakte reicht nicht aus, um dieses berechtigte Vertrauen zu zerstören oder eine umfassende Vorbereitungspflicht auf alle Eventualitäten zu begründen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung entsteht erst dadurch, dass die tatsächliche Verhandlungssituation massiv von der vorherigen gerichtlichen Ankündigung abweicht und eine Vorbereitung unmöglich macht.

Die erfolgreiche Rüge setzt jedoch zwingend voraus, dass die Verteidigung unmittelbar nach dem Erscheinen des Zeugen einen förmlichen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung stellt. Ohne eine solche aktive Beanstandung wird das Überraschungsmoment rechtlich als hingenommen gewertet und kann im Rahmen einer späteren Rechtsbeschwerde nicht mehr erfolgreich als Gehörsverstoß angegriffen werden.


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Verliere ich mein Recht auf Gehörsrüge, wenn ich die einwöchige Frist zur Rechtsbeschwerde verpasse?

JA. Das Recht auf eine Gehörsrüge geht verloren, wenn die einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde verstreicht, da das Urteil damit rechtskräftig und unanfechtbar wird. Ohne die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels kann das übergeordnete Gericht Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr prüfen.

Die Rechtsbeschwerde ist im Bußgeldverfahren an eine strikte Ausschlussfrist von nur einer Woche gebunden, die gemäß § 341 der Strafprozessordnung bereits mit der mündlichen Urteilsverkündung im Gerichtssaal beginnt. Sobald diese Frist ohne Einlegung des Rechtsmittels abläuft, tritt die formelle Rechtskraft ein, wodurch das Verfahren endgültig abgeschlossen ist und spätere Einwände gegen den Prozessablauf rechtlich wirkungslos bleiben. Selbst schwerwiegende Gehörsverstöße, wie das Ignorieren von Beweisanträgen durch das Amtsgericht, heilen den Fristablauf nicht automatisch und können nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr im regulären Instanzenzug gerügt werden. Daher müssen Betroffene sofort nach der Verhandlung handeln und dürfen nicht auf die Zustellung des schriftlichen Urteils warten, um ihre Verteidigungsrechte wirksam zu wahren.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Betroffene die Frist unverschuldet versäumt hat und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 der Strafprozessordnung stellt. In diesem Fall wird das Verfahren in den Stand vor Fristablauf zurückversetzt, sodass die Gehörsrüge im Rahmen der dann zulässigen Rechtsbeschwerde doch noch inhaltlich geprüft werden kann.


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Muss ich den Aussetzungsantrag schriftlich stellen oder reicht mein mündlicher Antrag in der Verhandlung?

JA. Ein mündlicher Aussetzungsantrag während der Hauptverhandlung ist rechtlich vollkommen ausreichend, sofern er ausdrücklich gestellt und im Sitzungsprotokoll vermerkt wird. Da viele prozessuale Ereignisse wie Überraschungszeugen unvorhersehbar eintreten, sieht die Strafprozessordnung die spontane Antragstellung unmittelbar im Termin vor.

Das Gericht ist gemäß § 246 Abs. 4 StPO gesetzlich dazu verpflichtet, über einen gestellten Aussetzungsantrag noch vor der Urteilsverkündung durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden. Da die Hauptverhandlung ein dynamischer Prozess ist, müssen Verteidiger oft unmittelbar auf neue Beweismittel oder unerwartet erschienene Zeugen reagieren, ohne vorher schriftliche Schriftsätze vorbereiten zu können. Die rechtliche Wirksamkeit des Antrags hängt dabei nicht von der Schriftform ab, sondern von der klaren Formulierung des Begehrens gegenüber dem vorsitzenden Richter während der Sitzung. Entscheidend für eine spätere Rechtsbeschwerde ist allein die Dokumentation im Hauptverhandlungsprotokoll, welches gemäß § 273 StPO die volle Beweiskraft über den Gang der Verhandlung entfaltet. Ein bloßes Ignorieren des mündlichen Antrags durch das Gericht stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zur Urteilsaufhebung führt.

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zwischen einer unverbindlichen Anregung oder Diskussion mit dem Richter und einem förmlichen Antrag, der eine gerichtliche Entscheidung zwingend herbeiführt. Um die spätere Rügefähigkeit sicherzustellen, sollten Betroffene daher ausdrücklich erklären, dass sie einen Antrag stellen, und auf der Aufnahme dieser Erklärung in das Sitzungsprotokoll bestehen.


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Was kann ich tun, wenn der Richter meinen Aussetzungsantrag zwar ablehnt, aber nicht begründet?

Wird ein Aussetzungsantrag ohne Begründung abgelehnt, sollten Sie sofort verlangen, dass die fehlende Begründung sowie Ihr Widerspruch dagegen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Sie müssen ausdrücklich eine begründete Entscheidung zu Protokoll gemäß § 246 Abs. 4 StPO fordern, um Ihre Verteidigungsrechte für ein späteres Rechtsmittel zu sichern.

Ein rechtmäßiger Beschluss über eine Aussetzung erfordert zwingend eine Begründung, damit die höhere Instanz prüfen kann, ob das Gericht sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Wenn der Richter keine Gründe nennt, ist dies rechtlich einem vollständigen Ignorieren des Antrags gleichzustellen und indiziert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ohne nachvollziehbare Erwägungen im Protokoll kann die Verteidigung nicht beurteilen, ob sachfremde Erwägungen oder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vorliegen. Durch die förmliche Rüge in der Hauptverhandlung zwingen Sie das Gericht dazu, sich inhaltlich mit Ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen oder einen revisionsflichtigen Fehler zu begehen.

Beachten Sie jedoch, dass das Gericht bei einer bloßen Unterbrechung der Verhandlung geringere Begründungsanforderungen erfüllen muss als bei der Ablehnung einer vollständigen Aussetzung des Verfahrens. Dennoch bleibt die Dokumentation im Protokoll die einzige prozessuale Möglichkeit, diesen Verfahrensfehler in der Rechtsbeschwerde erfolgreich anzugreifen.


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Wie stelle ich sicher, dass mein übergangener Antrag im Protokoll steht, um die Beschwerde zu sichern?

Um die Beschwerde zu sichern, müssen Sie während der Verhandlung förmlich beantragen, dass die Stellung Ihres Aussetzungsantrags sowie die Nicht-Bescheidung explizit in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Dies stellt sicher, dass der Vorgang für die nächste Instanz beweisbar dokumentiert ist und nicht nachträglich durch das Gericht bestritten werden kann.

Das Sitzungsprotokoll besitzt gemäß § 273 StPO eine besondere Beweiskraft für den Ablauf der Hauptverhandlung und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren oft das einzige zulässige Mittel zum Nachweis von Verfahrensfehlern. Da Sie sich nicht darauf verlassen können, dass der Protokollführer jeden übergangenen Antrag von sich aus vermerkt, müssen Sie die Aufnahme aktiv durch das Diktat eines entsprechenden Antrags erzwingen. Nur wenn das Protokoll die Lücke in der gerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei dokumentiert, kann das Oberlandesgericht später eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung rechtssicher feststellen. Ein nachträgliches Protokollberichtigungsverfahren ist in der Praxis äußerst schwierig und führt selten zum Erfolg, weshalb die sofortige Kontrolle noch im Gerichtssaal für den Erfolg Ihres Rechtsmittels absolut unerlässlich ist.

Beachten Sie jedoch, dass die Beweiskraft des Protokolls primär für die darin vorgeschriebenen Förmlichkeiten gilt und inhaltliche Details des Antrags idealerweise zusätzlich als schriftlicher Schriftsatz zu den Akten gereicht werden sollten. Zudem sollten Sie unmittelbar nach der Sitzung Einsicht in das Protokoll verlangen, um etwaige Auslassungen oder Fehler sofort durch einen förmlichen Berichtigungsantrag rügen zu können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 2 ORbs 73/26 – Beschluss vom 09.04.2026




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