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Rechtsbeschwerde – Voraussetzungen der Vorlage an Bundegerichtshof

OLG Köln – Az.: 24 W 35/18 – Beschluss vom 10.07.2018

Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragsgegners vom 14.06.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.05.2018 – 5 T 55/18 – wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

1.

Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers ist unzulässig, weil ein (weiteres) Rechtsmittel gegen die von ihm angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 29.05.2018 nicht gegeben ist.

Einzig in Betracht kommendes ordentliches Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 ff. ZPO. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels scheitert indes im vorliegenden Fall bereits daran, dass es an der nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung fehlt. Zudem ist für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig; das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht ist hingegen in den Instanzenzug nicht eingebunden.

Der Senat sieht sich auch nicht dazu veranlasst, die Eingabe des Antragstellers zwecks Herbeiführung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten. Denn nach dessen Rechtsprechung setzt die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 2002, 1958) – was aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch deshalb zulässig, weil die Beschwerdeschrift von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NJW 2002, 2181; BGH ZInsO 2004, 441).

2.

Die Kostenentscheidung folgt 97 Abs. 1 ZPO.

3.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass (auch) gegen die vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.

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