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Rechtsbeschwerde – Voraussetzung für Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer

35 Euro Bußgeld wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes – ein Fall, der sich über Monate hinzog und schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf landete. Obwohl der Antrag auf Rechtsbeschwerde letztlich abgelehnt wurde, rügte das Gericht die erhebliche Verfahrensverzögerung als „rechtsstaatswidrig“. Ein kleiner Fall mit großer Bedeutung für den Rechtsstaat?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, was bedeutet, dass der Betroffene die Geldbuße zu zahlen hat.
  • Das Gericht stellte jedoch fest, dass es eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Verfahren gab, da die Akten zu spät vorgelegt wurden.
  • Der Fall betrifft eine Geldbuße für das nicht Anlegen des Sicherheitsgurts und die Schwierigkeiten lagen in der langen Bearbeitungszeit des Antrags.
  • Die Verzögerung von mehreren Monaten war im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft und hätte vermieden werden können.
  • Das Gericht sah keinen Grund für eine Nachprüfung des Urteils, da keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vorlag.
  • Das Beschleunigungsgebot gilt auch für Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und wurde hier verletzt.
  • Eine Kompensation für die Verzögerung wurde aufgrund der geringen Eingriffsintensität der Geldbuße nicht für notwendig erachtet.
  • Die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer kann unabhängig von der Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen werden.
  • Das Gericht betonte, dass die Feststellung nicht von einem Antragsverfahren abhängt und jederzeit im Verfahren erfolgen kann.
  • Die Kostenentscheidung folgt den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, was bedeutet, dass der Betroffene auch die Verfahrenskosten tragen muss.

Verfahrensdauer im Fokus: Ein Gerichtsurteil zur Angemessenheit von Verzögerungen

Die Verfahrensdauer in einem gerichtlichen Prozess ist für die betroffenen Parteien von großer Bedeutung. Ein zügiger Ausgang kann nicht nur zur Klärung von Rechtsfragen beitragen, sondern auch das Vertrauen in das Rechtssystem stärken. In vielen Fällen stellen sich jedoch Fragen zur Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens, insbesondere wenn es zu Verzögerungen kommt, die die Parteien als unangemessen empfinden. Hierbei spielt die Rechtsbeschwerde eine zentrale Rolle, da sie den betroffenen Parteien die Möglichkeit bietet, gegen die Dauer des Verfahrens vorzugehen und gegebenenfalls eine Feststellung der Unangemessenheit zu beantragen.

Die Prüfung der Verfahrensdauer erfolgt nach spezifischen Kriterien, die von den Gerichten beachtet werden müssen. Diese Kriterien helfen dabei zu bestimmen, ob eine Verzögerung tatsächlich als unangemessen einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde gegeben sind. Das Verständnis dieser Voraussetzungen ist für jede betroffene Partei entscheidend, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Anwendung dieser Prinzipien veranschaulicht und dazu dient, die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte rund um die Verfahrensdauer detaillierter zu beleuchten.

Professionelle Unterstützung bei Verfahrensverzögerungen

Wenn Sie mit unangemessenen Verfahrensdauern konfrontiert sind, kann dies Ihre Rechte und Interessen erheblich beeinträchtigen. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Expertise im Bereich der Rechtsbeschwerde und hilft Ihnen, die notwendigen Schritte zur Wahrnehmung Ihrer Rechte zu unternehmen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung – der erste entscheidende Schritt zur Lösung Ihres rechtlichen Problems. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.

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Der Fall vor Gericht


Verfahrensverzögerung bei Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2014 mit einem Fall, in dem ein Betroffener gegen ein Bußgeld von 35 Euro wegen fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes vorgehen wollte. Der Mann hatte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, nachdem das Amtsgericht V. die Geldbuße gegen ihn verhängt hatte. Dieser Antrag bildete den Kern des vorliegenden Verfahrens.

Zeitlicher Ablauf und Verfahrensverzögerung

Der zeitliche Verlauf des Falles spielte eine entscheidende Rolle. Die Antragsbegründung des Betroffenen ging bereits am 11. Februar 2014 ein, und die Begründungsfrist endete am 5. März 2014. Trotz dieser frühen Einreichung wurden die Akten dem zuständigen Senat erst am 12. Dezember 2014 vorgelegt – mehr als neun Monate nach Ablauf der Frist. Diese erhebliche Verzögerung fiel in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft M., ohne dass aus den Akten ersichtlich war, warum es zu diesem langen Aufschub kam.

Rechtliche Bewertung des Antrags

Der Senat erklärte den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde für zulässig, jedoch unbegründet. Bei Geldbußen bis zu 100 Euro ohne Nebenfolgen sieht das Gesetz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in zwei Fällen vor: zur Fortbildung des Rechts oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Betroffene hatte keine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erhoben. Zudem sah der Senat keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, da der Fall keine klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung aufwarf.

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Trotz der Ablehnung des Antrags stellte der Senat fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dieses Gebot gilt auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die mehr als neunmonatige Verzögerung bei der Aktenvorlage wurde als rechtsstaatswidrig eingestuft. Der Senat ging davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Bearbeitung die Akten etwa einen Monat nach Fristablauf hätten vorgelegt werden können. Somit wurde eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von etwa acht Monaten festgestellt.

Rechtliche Konsequenzen der Verzögerung

Das Gericht traf die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung gemäß den einschlägigen Gesetzen. Hierfür war weder ein Antrag noch die Erhebung einer Verzögerungsrüge erforderlich. Aufgrund der geringen Eingriffsintensität – es handelte sich lediglich um eine Geldbuße von 35 Euro – sah der Senat von einer weitergehenden Kompensation ab. Die Anwendung einer sogenannten Vollstreckungslösung, bei der die Verzögerung bei der Vollstreckung berücksichtigt worden wäre, hätte die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorausgesetzt. Der Senat betonte, dass die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer in jeder Lage des Verfahrens getroffen werden kann, ohne dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen werden muss. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Beschleunigungsgebots auch in Bußgeldverfahren mit geringer Eingriffsintensität. Sie verdeutlicht, dass Gerichte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen von Amts wegen feststellen können, ohne dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich ist. Gleichzeitig zeigt sie, dass bei geringfügigen Geldbußen die bloße Feststellung der Verzögerung als Kompensation ausreichen kann, ohne weitergehende Rechtsfolgen nach sich zu ziehen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mit der Dauer Ihres Gerichtsverfahrens unzufrieden sind, gibt Ihnen dieses Urteil wichtige Hinweise. Es zeigt, dass Gerichte verpflichtet sind, Verfahren zügig zu bearbeiten – selbst bei geringfügigen Bußgeldern. Sollte Ihr Verfahren unverhältnismäßig lange dauern, können Sie eine Verzögerungsrüge einlegen. Auch ohne diese Rüge muss das Gericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung von Amts wegen feststellen. Bei geringen Geldbußen führt dies zwar meist nicht zu einer Reduzierung der Strafe, dokumentiert aber die Verletzung Ihrer Rechte. Dies kann besonders bei schwerwiegenderen Fällen relevant sein, wo eine Entschädigung möglich wäre.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Rechtssystem. Besonders im Fokus steht die Verfahrensverzögerung, ein Thema, das viele Bürger beschäftigt und oft zu Unsicherheiten führt. Wir bieten Ihnen klare Informationen und praxisnahe Tipps, um Ihre rechtlichen Anliegen besser zu verstehen und zielgerichtet zu handeln. Entdecken Sie unser umfangreiches Wissen und finden Sie Antworten, die Ihnen weiterhelfen.


Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn ich der Ansicht bin, dass mein Verfahren unangemessen lange dauert?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Verfahren zu lange dauert, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um dagegen vorzugehen:

Verzögerungsrüge einlegen

Der erste Schritt ist das Einlegen einer Verzögerungsrüge. Dies ist ein formeller Einwand gegen die Dauer des Verfahrens, den Sie direkt beim zuständigen Gericht einreichen können. In der Verzögerungsrüge sollten Sie darlegen, warum Sie die Verfahrensdauer für unangemessen halten. Beachten Sie dabei, dass die Einschätzung, ob ein Verfahren zu lange dauert, von verschiedenen Faktoren abhängt, wie der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung des Gerichts.

Dienstaufsichtsbeschwerde erwägen

Sollte die Verzögerungsrüge nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen. Diese richten Sie an die übergeordnete Behörde des zuständigen Gerichts, in der Regel das Präsidium des Landgerichts oder Oberlandesgerichts. Schildern Sie in der Beschwerde sachlich die Gründe für Ihre Unzufriedenheit mit der Verfahrensdauer.

Untätigkeitsbeschwerde prüfen

In bestimmten Fällen, insbesondere wenn das Gericht über einen längeren Zeitraum keine Verfahrenshandlungen vornimmt, kommt eine Untätigkeitsbeschwerde in Frage. Diese richten Sie an das nächsthöhere Gericht. Bevor Sie diesen Schritt unternehmen, sollten Sie jedoch sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine ungerechtfertigte Untätigkeit des Gerichts vorliegt.

Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Wenn alle anderen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, haben Sie die Möglichkeit, eine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer zu beantragen. Dies ist jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens möglich. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt werden. Beachten Sie, dass die Hürden für eine solche Entschädigung recht hoch sind und Sie nachweisen müssen, dass die Verfahrensdauer tatsächlich unangemessen war.

Anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen

Bei all diesen Schritten kann es hilfreich sein, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die Situation einschätzen, Sie über Ihre Rechte aufklären und Sie bei der Formulierung von Rügen oder Beschwerden unterstützen. Dies erhöht die Chancen, dass Ihr Anliegen ernst genommen wird und zu einer Beschleunigung des Verfahrens führt.

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und die angemessene Dauer eines Verfahrens von vielen Faktoren abhängt. Wenn Sie unsicher sind, ob die Dauer Ihres Verfahrens tatsächlich unangemessen ist, kann ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt Klarheit schaffen und Ihnen bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen helfen.

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Unter welchen Bedingungen ist die Zulassung einer Rechtsbeschwerde möglich?

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Höhe des Bußgeldes

Eine Rechtsbeschwerde ist ohne gesonderten Antrag zulässig, wenn das verhängte Bußgeld 250 Euro übersteigt. Liegt das Bußgeld unter dieser Grenze, ist eine Rechtsbeschwerde in der Regel nicht möglich, es sei denn, es wurden Nebenstrafen verhängt.

Nebenstrafen

Wenn Nebenstrafen wie ein Fahrverbot ausgesprochen wurden, können Sie unabhängig von der Höhe des Bußgeldes Rechtsbeschwerde einlegen. Dies gilt auch, wenn von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wurde, aber im Bußgeldbescheid eine Summe von über 600 Euro festgelegt wurde.

Zulassungsgründe

In bestimmten Fällen muss die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Dies ist der Fall, wenn:

  • Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
  • Dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihnen der Schlussvortrag verweigert oder Ihr Verteidiger zurückgewiesen wurde.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld bis 100 Euro) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde eingeschränkt. In diesen Fällen ist sie nur zur Fortbildung des materiellen Rechts möglich und kann nur auf die Sachrüge gestützt werden.

Fristen und Form

Wenn Sie eine Rechtsbeschwerde einlegen möchten, müssen Sie dies innerhalb einer Woche nach der Urteils- oder Beschlussverkündung tun. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und kann nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Beachten Sie, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde immer einzelfallabhängig ist. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Rechtsbeschwerde möglich und sinnvoll ist, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Ihre spezifische Situation beurteilen und Sie entsprechend beraten.

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Was versteht man unter der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung?

Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung ist ein formeller Akt eines Gerichts, bei dem offiziell anerkannt wird, dass ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Wenn Sie als Verfahrensbeteiligter eine solche Feststellung erwirken, bedeutet dies, dass das Gericht die übermäßige Dauer des Verfahrens als Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer bewertet hat.

Voraussetzungen für die Feststellung

Um eine rechtsstaatswidrige Verzögerung feststellen zu lassen, müssen Sie als Betroffener zunächst eine Verzögerungsrüge beim zuständigen Gericht einreichen. Diese Rüge dient dazu, das Gericht auf die vermutete Verzögerung aufmerksam zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, das Verfahren zu beschleunigen. Erst wenn trotz der Rüge keine angemessene Beschleunigung erfolgt, können Sie einen Antrag auf Feststellung der Verzögerung stellen.

Bedeutung und Auswirkungen

Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. Sie führt weder automatisch zur Einstellung des Verfahrens noch zu einer direkten finanziellen Entschädigung. Stattdessen dient sie als offizielles Signal, dass im konkreten Fall die Justiz ihre Pflicht zur zügigen Verfahrensführung verletzt hat.

Mögliche Konsequenzen

Obwohl die Feststellung selbst keine direkten rechtlichen Folgen hat, kann sie dennoch wichtige Auswirkungen haben:

  1. Sie kann als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch dienen, den Sie in einem separaten Verfahren geltend machen können.
  2. Die Feststellung kann das Gericht dazu veranlassen, das Verfahren zu beschleunigen.
  3. In extremen Fällen könnte sie zu einer Milderung der Strafe in Strafverfahren führen, wenn die Verzögerung als besondere Belastung für den Angeklagten gewertet wird.

Bedeutung für Sie als Betroffener

Wenn Sie in einem Gerichtsverfahren involviert sind und den Eindruck haben, dass dieses unangemessen lange dauert, sollten Sie die Möglichkeit einer Verzögerungsrüge in Betracht ziehen. Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung kann Ihnen helfen, Ihre Rechte auf ein faires und zügiges Verfahren zu wahren und gegebenenfalls Grundlagen für weitere rechtliche Schritte zu schaffen.

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Welche Bedeutung hat das Beschleunigungsgebot in Gerichtsverfahren?

Das Beschleunigungsgebot ist ein fundamentales Prinzip im deutschen Strafprozessrecht, das eine zügige Durchführung von Gerichtsverfahren fordert. Es hat eine doppelte Bedeutung: Einerseits stellt es ein subjektives Recht des Beschuldigten dar, andererseits dient es dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege.

Schutz des Beschuldigten

Als subjektives Recht schützt das Beschleunigungsgebot den Beschuldigten vor unangemessen langen Verfahren. Stellen Sie sich vor, Sie wären in ein Strafverfahren verwickelt – die Ungewissheit über den Ausgang und die damit verbundene Belastung können erheblich sein. Das Beschleunigungsgebot gibt Ihnen in dieser Situation einen Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren nicht ohne triftigen Grund verzögert wird.

Bedeutung für die Strafrechtspflege

Aus Sicht der Justiz ist das Beschleunigungsgebot von großer Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Eine effektive Strafverfolgung ist nur möglich, wenn Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen gefällt werden können.

Praktische Auswirkungen

Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots zeigt sich besonders deutlich in Fällen von Untersuchungshaft. Wenn Sie sich beispielsweise in Untersuchungshaft befinden, hat das Gericht eine besondere Pflicht zur zügigen Verfahrensführung. Bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot kann dies sogar zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

Grenzen und Herausforderungen

Trotz seiner großen Bedeutung stößt das Beschleunigungsgebot in der Praxis oft an Grenzen. Die Überlastung der Justiz kann zu Verzögerungen führen, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sind. In solchen Fällen müssen Gerichte abwägen zwischen dem Interesse an einer zügigen Verfahrensführung und anderen rechtlichen Prinzipien.

Beachten Sie, dass das Beschleunigungsgebot nicht bedeutet, dass Verfahren überstürzt durchgeführt werden sollen. Vielmehr geht es darum, einen angemessenen Ausgleich zwischen Schnelligkeit und Gründlichkeit zu finden. Gerichte sind verpflichtet, eine vorausschauende Planung vorzunehmen und Verhandlungstage effizient zu nutzen.

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Welche rechtlichen Folgen kann eine unangemessene Verfahrensdauer haben?

Eine unangemessene Verfahrensdauer kann verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen, die darauf abzielen, die Betroffenen für die erlittenen Nachteile zu entschädigen und das Recht auf ein zügiges Verfahren durchzusetzen.

Entschädigungsanspruch

Wenn Sie als Verfahrensbeteiligte unter einer überlangen Verfahrensdauer leiden, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung. § 198 Abs. 1 GVG sieht bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens eine Entschädigung vor. Diese Entschädigung kann sowohl immaterielle als auch materielle Nachteile ausgleichen.

Verzögerungsrüge

Um Ihre Rechte zu wahren, können Sie bei dem mit der Sache befassten Gericht eine sogenannte Verzögerungsrüge erheben. Diese Rüge ist eine wichtige Voraussetzung für einen späteren Entschädigungsanspruch. Beachten Sie jedoch, dass eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge den Anspruch auf Entschädigung zeitlich begrenzen kann, in der Regel auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Erhebung der Rüge.

Feststellung der überlangen Verfahrensdauer

In manchen Fällen kann bereits die gerichtliche Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer als ausreichende Kompensation angesehen werden, insbesondere wenn kein materieller Schaden entstanden ist. Diese Feststellung kann für Sie von Bedeutung sein, um die Anerkennung der erlittenen Nachteile zu dokumentieren.

Berechnung der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für immaterielle Nachteile wird in der Regel eine Pauschale pro Monat der Verzögerung angesetzt. Bei materiellen Nachteilen wird ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Geschehensablauf und einem hypothetischen Verfahrensverlauf ohne unangemessene Verzögerung angestellt.

Einfluss auf das Hauptverfahren

Eine festgestellte unangemessene Verfahrensdauer kann auch Auswirkungen auf das Hauptverfahren haben. In Strafverfahren kann sie beispielsweise bei der Strafzumessung berücksichtigt werden oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer eine Einzelfallentscheidung ist. Faktoren wie die Komplexität des Falles, das Verhalten der Beteiligten und die Arbeitsweise der Justizorgane werden dabei berücksichtigt. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Verfahren unangemessen lange dauert, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Ihre Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls eine Verzögerungsrüge zu erheben.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Sie ähnelt der Revision im Strafprozess und dient der Überprüfung von Rechtsfehlern. In Bußgeldsachen ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa zur Rechtsfortbildung oder bei Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im vorliegenden Fall wurde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, um gegen ein Bußgeld vorzugehen. Die Hürden für eine Zulassung sind bei geringen Geldbußen besonders hoch, um eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden.
  • Beschleunigungsgebot: Das Beschleunigungsgebot ist ein fundamentaler Grundsatz des Rechtsstaats, der eine zügige Durchführung von Gerichtsverfahren fordert. Es leitet sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ab und soll sicherstellen, dass Rechtssuchende innerhalb angemessener Zeit zu ihrem Recht kommen. Im konkreten Fall wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, da die Akten dem Gericht erst nach neun Monaten vorgelegt wurden. Die Einhaltung dieses Gebots ist essenziell für das Vertrauen in die Justiz und die Effektivität der Rechtspflege. Bei Verletzungen können Betroffene Rechtsmittel einlegen oder Entschädigungen fordern.
  • Verzögerungsrüge: Eine Verzögerungsrüge ist ein formeller Einwand gegen die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Sie dient dazu, das Gericht auf eine mögliche Verletzung des Beschleunigungsgebots aufmerksam zu machen und zu einer zügigeren Bearbeitung anzuregen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass für die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung keine Verzögerungsrüge erforderlich ist. Dennoch kann eine solche Rüge in anderen Fällen sinnvoll sein, um die eigenen Rechte zu wahren und eine Grundlage für eventuelle Entschädigungsansprüche zu schaffen.
  • Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert und dadurch Grundrechte der Beteiligten verletzt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Verzögerung von acht Monaten festgestellt. Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung kann verschiedene Folgen haben, wie z.B. die Minderung der Strafe, Entschädigungszahlungen oder in extremen Fällen sogar die Einstellung des Verfahrens. Sie dient auch dazu, strukturelle Probleme in der Justiz aufzuzeigen und langfristig zu einer Verbesserung der Verfahrensabläufe beizutragen.
  • Vollstreckungslösung: Die Vollstreckungslösung ist ein Ansatz, um Verfahrensverzögerungen zu kompensieren. Dabei wird die festgestellte Verzögerung bei der Vollstreckung der Strafe oder Geldbuße berücksichtigt, etwa durch eine Reduzierung des zu vollstreckenden Betrags. Im vorliegenden Fall wurde die Anwendung der Vollstreckungslösung diskutiert, aber aufgrund der geringen Geldbuße und der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Die Vollstreckungslösung ist ein wichtiges Instrument, um die Folgen überlanger Verfahren auszugleichen, ohne das eigentliche Urteil anzutasten.
  • Fortbildung des Rechts: Die Fortbildung des Rechts ist ein wichtiger Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, insbesondere bei geringen Geldbußen. Sie liegt vor, wenn ein Fall eine rechtliche Frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und zur Weiterentwicklung oder Klärung des Rechts beitragen kann. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint, da keine klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung vorlag. Die Fortbildung des Rechts durch höchstrichterliche Entscheidungen ist essentiell für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Anpassung des Rechts an gesellschaftliche Entwicklungen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Bußgeldverfahren. Bei Geldbußen bis zu 100 Euro ohne Nebenfolgen ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist oder das rechtliche Gehör versagt wurde. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz): Diese Vorschriften ermöglichen es dem Gericht, festzustellen, dass ein Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Im konkreten Fall wurde diese Feststellung getroffen, da das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unverhältnismäßig lange gedauert hat.
  • Beschleunigungsgebot: Dieses ungeschriebene Rechtsprinzip verpflichtet Gerichte und Behörden, Verfahren zügig durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, da die Akten dem Senat erst mit erheblicher Verzögerung vorgelegt wurden.
  • § 79 Abs. 6 OWiG: Diese Vorschrift regelt die Befugnisse des Rechtsbeschwerdegerichts, in den Rechtsfolgenausspruch einzugreifen. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob eine Kompensation für die Verfahrensverzögerung im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs möglich ist.
  • § 17 Abs. 3 OWiG: Diese Vorschrift betrifft die Zumessung der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob eine Kompensation für die Verfahrensverzögerung bei der Zumessung der Geldbuße berücksichtigt werden kann.

Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 160/14 – Beschluss vom 23.12.2014


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Jedoch wird festgestellt, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Gründe

I.

Das Amtsgericht V. hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes eine Geldbuße von 35 Euro verhängt. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Nachdem die Antragsbegründung bereits am 11. Februar 2014 eingegangen und die Begründungsfrist am 5. März 2014 abgelaufen war, sind die Akten dem Senat erst am 12. Dezember 2014 vorgelegt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Eine Stellungnahme zu der im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft M. eingetretenen Verfahrensverzögerung ist nicht erfolgt.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.

Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft materiell-rechtlich keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.

III.

Allerdings ist das Beschleunigungsgebot, das auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachten ist (vgl. zur Rechtsbeschwerde: BVerfG BeckRS 2003, 24461; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2008, 534, OLG Rostock StV 2009, 363), dadurch verletzt worden, dass die Akten dem Senat erst mehr als neun Monate nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden sind.

Die Verzögerung ist aus Gründen, die anhand der Akten nicht nachvollzogen werden können, im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft M. eingetreten. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätten die Akten dem Senat jedenfalls ca. einen Monat nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt werden können, so dass von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mit einer Dauer von ca. acht Monaten auszugehen ist.

Der Senat hat daher gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG festgestellt, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Für diese Feststellung bedarf es weder eines Antrags noch der Erhebung einer Verzögerungsrüge (arg. § 198 Abs. 4 Satz 2 u. Satz 3 Halbsatz 2 GVG, vgl. BGH BeckRS 2014, 20043).

In Anbetracht der geringen Eingriffsintensität (Geldbuße von 35 Euro) ist eine weitergehende Kompensation nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon würde die Anwendung der Vollstreckungslösung die Zulassung der Rechtsbeschwerde voraussetzen. Denn in diesem Fall bleibt der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot – auch wenn er aus dem Vorgang der Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) herausgelöst wird – Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. OLG Hamm DAR 2011, 409, 410; OLG Saarbrücken NJOZ 2014, 1608, 1612). In den Rechtsfolgenausspruch kann das Rechtsbeschwerdegericht indes nur im Rahmen des § 79 Abs. 6 OWiG eingreifen.

Dagegen setzt die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Denn eine solche Feststellung als Wiedergutmachung auf andere Weise kann in jeder Lage des Verfahrens getroffen werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Es reicht vorliegend aus, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst worden ist. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG (vgl. hierzu: OLG Jena NZV 2008, 215).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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