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Rechtsbeschwerde – sukzessive Einlegung und Stellung Wiedereinsetzungsantrag

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 109/17 – 122 Ss 58/17 – Beschluss vom 19.05.2017

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. August 2016 wird zugelassen.

3. Auf die Rechtsbeschwerde wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 2. September 2015 wegen fahrlässigen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein eine Geldbuße von 10,00 Euro verhängt. Der Betroffene hat hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Nach Abgabe durch die Amtsanwaltschaft Berlin hat das Amtsgericht Tiergarten unter Ladung des Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung für den 24. August 2016 anberaumt, woraufhin der Betroffene mit bei Gericht am 18. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz die Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache tätigen. Über den Entbindungsantrag des Betroffenen hat das Gericht in der Folgezeit nicht entschieden. Nachdem zum Hauptverhandlungstermin weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben. Das Urteil hat das Amtsgericht dem Betroffenen am 14. Oktober 2016 zugestellt. Mit beim Amtsgericht am 16. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz hat der Betroffenen ein als „Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Mit unterzeichnetem Verteidigerschriftsatz vom 16. November 2016, eingegangen beim Amtsgericht am 21. November 2016, hat der Betroffene das Rechtsmittel begründet und die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gerügt, wobei er insbesondere auf die Versagung rechtlichen Gehörs abstellt. Er hat in dem Begründungsschriftsatz beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das angefochtene Urteil mitsamt seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er ferner beantragt, ihm „Wiedereinsetzung in die Versäumung der Hauptverhandlung“ zu gewähren. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 hat das Amtsgericht das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil dieses nicht fristgerecht gemäß § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG begründet worden sei. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. März 2017 hat der Betroffene mit bei Gericht am 24. März 2017 eigegangenem Verteidigerschriftsatz die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt.

II.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zulässig und auch begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2016 ist aufzuheben. Die Begründung des gemäß § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegenden Rechtsmittels ist sowohl form- als auch fristgerecht erfolgt. Wenn ein Urteil – wie im vorliegenden Fall – schon vor der Einlegung des Rechtsmittels zugestellt wurde, so schließt sich die Rechtsmittelbegründungsfrist an die Einlegungsfrist an (vgl. BGHSt 36, 241; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 345 Rn. 4). Bei der Berechnung der Begründungsfrist muss in diesen Fällen somit zunächst der Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 OWiG) festgestellt werden. Erst mit Ablauf dieser Frist beginnt die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Zustellung des angefochtenen Urteils war vorliegend am 14. Oktober 2016 erfolgt, woraufhin die einwöchige Einlegungsfrist mit Ablauf des 21. Oktober 2016 endete. Mit dem Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tages, d.h. am 22. Oktober 2016, begann der Lauf der einmonatigen Begründungfrist. Sie endete mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, nämlich am 22. November 2016. Der Eingang der Begründungsschrift am 21. November 2016 war mithin rechtzeitig.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Entsprechend kann der Rechtsbeschwerde der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden.

a) Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe dem Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht nicht entsprochen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG muss die Rechtsmittelbegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, sodass das Gericht nur aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft, ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 214; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl., § 344 Rn. 20, 21).

Die Rechtmittelbegründungsschrift enthält die notwendigen Darlegungen. So hat der Betroffene vorgetragen, wessen er beschuldigt wird, dass er vor dem Hauptverhandlungstermin einen schriftlichen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt und dass er dabei erklärt hat, er werde keine Angaben zur Sache machen. Ferner hat er vorgetragen, das Gericht habe über seinen Entbindungsantrag nicht entschieden, sondern im Hauptverhandlungstermin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Den Wortlaut des Entbindungsantrags, den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und das Verwerfungsurteil hat er im Wortlaut in der Rechtsmittelbegründungsschrift wiedergegeben.

Darüber hinausgehende Ausführungen zur Beweislage waren nicht erforderlich. Denn aus den Darlegungen ergibt sich bereits, dass von der Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe StRR 2012, 283 [Volltext bei juris]; Senat, StRR 2014, 38 [Volltext bei juris]). Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem die Entbindung beantragenden Schriftsatz aufgrund der Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe (vgl. Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432; Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 Ws (B) 584/16 – und 11. Oktober 2016 – 3 Ws (B) 542/16 –; VRS 130, 246).

b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Der Betroffene war vorliegend gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne vorherige Entscheidung über den Entbindungsantrag war rechtsfehlerhaft.

Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht einen Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Dresden DAR 2005, 460; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 Ws (B) 584/16 –, 11. Oktober 2016 – 3 Ws (B) 542/16 –; VRS 130, 246; 115, 429 und 113, 63).

Die Voraussetzungen der genannten Regelung waren vorliegend gegeben. Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag im Hinblick auf die anberaumte Hauptverhandlung erklärt, er werde keine Angaben zur Sachen machen. Damit war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin keine weitere Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258). Die Anwesenheit eines Betroffenen in der Hauptverhandlung, der sein Schweigen zum Tatvorwurf angekündigt hat, kann zwar im Einzelfall unverzichtbar sein, wenn nur dadurch die gebotene Sachaufklärung möglich ist (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 73 Rn 8 m.w.H.). Dies kann der Fall sein, wenn die Anwesenheit zur Identifizierung seiner Person erforderlich ist, das Gericht zuverlässigere Angaben von Zeugen (oder Mitbetroffenen) erwartet, falls diese in Gegenwart des Betroffenen abgegeben werden oder einem zum Schweigen entschlossenen Betroffenen die im Laufe der Hauptverhandlung zu erwartenden Erkenntnisse die Möglichkeit geben sollen, seine Entscheidung zu überdenken (vgl. Seitz in Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 8). Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429). Vorliegend ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die zum Hauptverhandlungstermin geladene Mitarbeiterin des Ordnungsamts den Betroffenen am geparkten Fahrzeug angetroffen hat und ihn somit als Fahrzeugführer hätte identifizieren können.

c) Weil der Betroffene bereits mit der Verfahrensrüge durchdringt, kommt es auf die daneben allgemein erhobene Sachrüge nicht mehr an, zumal diese bei einem Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nur zu der Prüfung des Vorliegens von – hier nicht vorhandenen – Verfahrenshindernissen führt (vgl. Senge in KK, OWiG 4. Aufl., § 74 Rn. 55).

d) Dass das Amtsgericht über den (nunmehr gegenstandslosen) Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden hat, steht der Entscheidung über den Zulassungsantrag und über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Zwar findet die Regelung des § 342 Abs. 2 StPO (i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) im Falle des Zusammentreffens von Wiedereinsetzungsantrag und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Anwendung. Danach muss die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgeschoben werden, bis der Wiedersetzungsantrag erledigt ist, d.h. die Entscheidung des Amtsgerichts hierüber rechtskräftig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil nur hilfsweise beantragt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 1979 – 2 Ss OWi 1782/79 –, juris; Seitz in Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 49). Keine Anwendung findet diese Vorrangregelung jedoch dann, wenn – wie vorliegend – die Einlegung des Rechtsmittels ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt ist. Der erst nachträglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig und steht der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über das Rechtsmittel – auch wenn das Amtsgericht nicht über den (unzulässigen) Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat – nicht entgegen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 342 Abs. 2 Satz 2 StPO, der für den Vorrang des Wiedereinsetzungsverfahrens die gleichzeitige Einlegung dieses Rechtsbehelfs und des Rechtsmittels, wie in § 342 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt, voraussetzt („dann“). Ferner ergibt sich dies aus der Regelung in § 342 Abs. 3 StPO (i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), wonach die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verzicht auf letzteren gilt.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.

 

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