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Rechtsbeschwerde mittels Bea eingelegt mittels einfacher Signatur – zulässig?

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 1 OLG 171 SsRs 195/19 – Beschluss vom 23.09.2020

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Erfurt hat den Betroffenen mit Urteil vom 04.07.2019 wegen einer am 23.01.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 110 € verurteilt.

Dagegen richtet sich der durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 10.07.2019 eingelegte und nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 26.07.2019 mit Schriftsatz vom 12.08.2019 näher begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Beide Schriftsätze, unter denen der erkennbar eingescannte und elektronisch reproduzierte Namenszug des Verteidigers aufgebracht ist, gingen unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ohne qualifizierte Signatur am 11.07. bzw. 13.08.2019 im elektronischen Postfach des Amtsgerichts Erfurt ein und wurden als Ausdrucke zur Akte genommen. Den jeweils vorgehefteten Eingangsblättern ist zu entnehmen, dass die genannten Schriftsätze auf dem Übermittlungsweg „beA“ übermittelt wurden und absendende Person „D. R., …“ ist.

Mit dem Rechtsmittel rügt der Verteidiger die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die allgemeine Sachrüge. Er macht insbesondere unter Verweis auf die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in dessen Urteil vom 05.07.2019 vertretene Rechtsauffassung geltend, dass das mit einem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 gewonnene Messergebnis wegen Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes unverwertbar sei.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 18.09.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 19.08.2020 hat der zuständige Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

1.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO eingelegt und begründet.

a)

Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision entsprechend. Gemäß § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 OWiG) demnach bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt und gemäß § 345 Abs. 2 StPO bei diesem Gericht durch eine von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

Dem werden die am 11.07. und 13.08.2019 beim Amtsgericht Erfurt eingegangenen Schriftsätze des Verteidigers gerecht.

Für eine Fallgestaltung wie die vorliegende hat der Senat im Beschluss vom 05.03.2020, Az. 1 OLG 171 SsBs 95/19, ausgeführt:

„a) Ungeachtet der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr (dazu sogleich) genügen die Schriftsätze bereits den allgemeinen Anforderungen an die Schriftform (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26.03.1981 – 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 5 ff.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 341 Rn. 11; BeckOK StPO/Wiedner, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 341 Rn. 19; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 341 Rn. 24) und die erforderliche Verteidigerunterschrift (vgl. dazu etwa KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 345 Rn. 12, 17), da die jeweils als Ausdruck zur Akte genommenen Schriftsätze verkörperte Schriftstücke sind und von dem Verteidiger des Rechtsmittelführers herrühren, dessen Urheberschaft zweifelsfrei aus dem verwendeten Briefkopf und der aufgebrachten Unterschrift hervorgeht.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unterschrift des Verteidigers erkennbar um die elektronische Reproduktion einer eingescannten Unterschrift handelt. Aufgrund der aktuellen Praxis der Thüringer Justizverwaltung, im elektronischen Rechtsverkehr eingehende elektronische Dokumente während der Übergangszeit bis zur Einführung der elektronischen Akte auszudrucken und in Papierform verkörpert zur Akte zu nehmen, ist die hier erfolgte Übermittlung nicht anders zu bewerten, als bei der Nutzung eines von der Rechtsprechung als formwahrend anerkannten – ebenfalls nur mittels einer eingescannten Unterschrift versehenen – Computerfaxes (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2002 – 2 BvR 2168/00 -, juris; weitergehend OLG München, Beschluss vom 11.0o9.2003 – 2 Ws 880/03 – juris, Rn. 6), da durch den Ausdruck neben dem elektronischen Dokument, das (nur) aus einer in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht, ein sich davon unterscheidendes körperliches Dokument hergestellt wird (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH, Beschluss vom 14.10.2014 – XI ZB 13/13 -, juris), dessen Form und Herkunft ohne weiteres visuell prüfbar ist. Wenn Ausdrucke der elektronischen Post zu den Akten gelangen, sind (auch) diese unabhängig davon, auf welchem Wege sie Eingang in die die Gerichtsakte gefunden haben, Gegenstand der Prüfung, ob sie ein form- und fristgerecht angebrachtes Rechtsmittel beinhalten (OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 – 20 Ws 311/16 -; juris, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.03.1981 – 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 15).

b) Die im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingegangenen Verteidigerschriftsätze vom 29.05. und 25.06.2019, mit denen die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet worden ist, genügen auch den Voraussetzungen des § 32a StPO.

Nach § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Alternative 1) oder – wenn eine solche wie hier fehlt – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alternative 2). Während sich die qualifizierte elektronische Signatur unmittelbar auf das mit ihr versehene Dokument bezieht und dadurch das Dokument als solches gesichert ist, ist bei der alternativen Verwendung eines zugelassenen sicheren Übermittlungsweg die Übermittlung des Dokumentes durch die besonderen Eigenschaften des Übermittlungsweges als gleichwertig anzusehen (KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 32a Rn. 10; Valerius, in: BeckOK StPO, § 32a, Rn. 14).

Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO unter anderem der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts. Sendet der Rechtsanwalt als Postfachinhaber seinen Schriftsatz selbst über das ihm zugeordnete besondere elektronische Anwaltspostfach, wird ein sogenannter vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) generiert, mit dem der Nachweis über den Versand einer Nachricht aus einem bestimmten Postfach erbracht wird und bei dessen Vorliegen im Eingangsblatt der Hinweis auf den sicheren Übermittlungsweg (zum Beispiel: „beA“) angegeben wird.

Dem bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (einfachen) Signaturerfordernis des § 32a Abs. 3 Alternative 2 StPO wird durch die bloße Angabe des Urhebers oder Absenders Rechnung getragen. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

Einfache Signatur kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter einem Schriftsatz sein oder eine eingescannte Unterschrift (Mueller, E-Justice-Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, Seite 133; vgl. auch zu § 130a ZPO: Bacher, NJW 2015, 2753; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 – 11 U 146/18 -, juris, Rn. 38).

Gemessen daran sind die Verteidigerschriftsätze vom 29.05. und 25.06.2019 formgerecht bei Gericht eingegangen. Beide Schriftsätze wurden ausweislich des jeweils vorgehefteten Eingangsblattes auf dem Übermittlungsweg „beA“ übermittelt, mithin einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 2 StPO, und stammen von dem Verteidiger als absendender Person. Des Weiteren wurden beide Schriftsätze durch den absendenden Verteidiger mittels Wiedergabe seines maschinenschriftlichen Namenszuges und seiner eingescannten Unterschrift ordnungsgemäß im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO signiert. Insoweit steht auch nicht zu besorgen, dass Dritte nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente unter Nutzung des Postfachs des Verteidigers versandt haben – was der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 02.09.2019 andeutungsweise zu entnehmen ist -, da sich Rechtsanwälte als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur mit dem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN anmelden können (§ 24 RAVPV) und das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signiert Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, durch den Rechtsanwalt nicht auf andere Personen übertragen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).“ Daran ist festzuhalten.

b)

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil weder Im Schriftsatz vom 10.07.2019 noch im Schriftsatz vom 12.08.2019 Rechtsbeschwerdeanträge gestellt worden sind. Das Fehlen eines Rechtsbeschwerdeantrages ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift das Ziel des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 344 Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, denn es wird dargelegt, dass der Betroffene hätte freigesprochen werden müssen.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Die Verletzung rechtlichen Gehörs wurde mit dem Rechtsmittel nicht gerügt.

b) Die auf die allgemein und nicht näher ausgeführte Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h. Die Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße sind nicht zu beanstanden.

c) Soweit der Betroffene unter Verweis auf die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in o. g. Entscheidung vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich des Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, ist diese, in der Form einer Verfahrensrüge anzubringende Beanstandung (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, 2 StR 46/15, bei juris Rn. 8 ff.) zwar zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § § 79 Abs. 3 OWiG). Insbesondere hat der in der Hauptverhandlung verteidigte Betroffene dargelegt und durch das Protokoll bewiesen, einer Verwertung des Messergebnisses rechtzeitig widersprochen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2020, 54; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, bei juris Rn. 4) und die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt zu haben.

Die Rüge ist jedoch nicht begründet.

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem das (auch vorliegend verwendeten) Gerät Traffistar S 350 betreffenden Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 mit Anm. Krumm) bei zum Nachteil eines Betroffenen erfolgter Verwendung eines Messergebnisses, dessen zugrunde liegende Rohmessdaten nicht zum Zwecke der Ermöglichung einer nachträglichen Befundüberprüfung und „Plausibilisierung“ gespeichert wurden, generell eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf eine effektive Verteidigung (Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art. 20, Art. 14 Abs. 3 Verf SL) mit der Folge eines Verwertungsverbotes gesehen. Dieser Ansicht, die über das Saarland hinaus und damit auch für das Thüringer Oberlandesgericht keine Bindungswirkung entfaltet, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Der Senat schließt sich vielmehr der – soweit ersichtlich außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung jedenfalls der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen – Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird. So zutreffend und mit mit z. T. sehr ausführlicher Begründung:

– OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 13 ff.;

– OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4;

– OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019, 1 RBs 339/19, juris Rn. 6ff.;

– BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 3 ff.;

– OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019, II OLG 65/19, juris Rn. 18ff.;

– OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020, 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 7 ff.;

– OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020, 1 Rbs 255/19, juris Rn. 4ff.;

– OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn. 6ff.;

– OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020, (1Z) 53 Ss-OWi 79/20, juris Rn. 5ff.;

– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020, 2 Rbs 30/20, juris Rn. 4ff.;

– Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020, 1 SsRs 50/19, juris Rn. 14ff.;

– KG, Beschluss vom 05.04.2020, 122 Ss 21/20, juris Rn. 14 ff.

Auf die in den zitierten Entscheidungen dargestellten Argumente wird in vollem Umfang verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

 

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