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Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil: Verjährung und Verfahrensdauer

Eine Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil beschäftigt das Bayerische Oberste Landesgericht, nachdem ein Autofahrer drei Jahre auf das Ende seines Verfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wartete. Trotz fehlerhafter Behördenmitteilungen und der drohenden Verjährung stellt sich die entscheidende Frage, ob die lange Verfahrensdauer eine Bestrafung des Fahrers am Ende doch noch verhindert.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 339/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24. April 2024
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 339/24
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Ein Autofahrer muss Bußgeld und Fahrverbot akzeptieren, da er angebliche Verzögerungen im Verfahren nicht belegt.

  • Der Bußgeldbescheid stoppt die Verjährung rechtzeitig durch die Unterschrift des Beamten.
  • Betroffene müssen langsame Prozesse lückenlos mit genauen Daten und Fakten beweisen.
  • Das Gericht verwirft die Beschwerde als unbegründet und bestätigt das ursprüngliche Urteil.
  • Beschwerdeführer können eine lange Verfahrensdauer nicht mit einer einfachen Sachrüge angreifen.
  • Fehlerhafte Zustellungen können Fristen für Rechtsmittel verlängern und den Prozess beeinflussen.

Lohnt sich eine Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil?

Ein Autofahrer aus Bayern musste eine harte Lektion in Sachen Prozessrecht lernen. Was als routinemäßige Geschwindigkeitsüberschreitung begann, entwickelte sich zu einem jahrelangen juristischen Tauziehen, das schließlich vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) endete. Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die formalen Hürden im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht sind – und dass selbst eine extrem lange Verfahrensdauer nicht automatisch zum Erfolg für den Betroffenen führt.

Ein greller roter Blitz einer Radarfalle reflektiert auf einem schnell fahrenden PKW auf einer herbstlichen Landstraße.
Hohe formale Anforderungen erschweren erfolgreiche Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldbescheide trotz einer überlangen Verfahrensdauer. Symbolfoto: KI
Der Hintergrund des Streits liegt bereits einige Jahre zurück. Am 30. November 2020 wurde der Fahrer außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Die Messung ergab eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h. Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog empfindliche Sanktionen vor. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt reagierte prompt und erließ am 4. Januar 2021 einen Bußgeldbescheid: 160 Euro Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot.

Der Mann legte Einspruch ein, doch das Verfahren nahm eine für ihn ungünstige Wendung. Das Amtsgericht München verwarf seinen Einspruch am 24. März 2021 durch ein sogenanntes Verwerfungsurteil, da er offensichtlich zum Termin nicht erschienen war oder anderweitige Säumnisgründe vorlagen. Doch der Temposünder gab nicht auf. Er legte Rechtsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Dauer des Bußgeldverfahrens sowie die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids. Erst am 24. April 2024 – also fast drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil – entschied der Bußgeldsenat endgültig über den Fall.

Wann tritt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten ein?

Um die Strategie der Verteidigung zu verstehen, ist ein Blick auf die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung notwendig. Viele Verkehrssünder hoffen darauf, dass die Behörden oder Gerichte zu langsam arbeiten und die Sache „verjährt“.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Nach dem Erlass verlängert sie sich auf sechs Monate. Doch diese Frist läuft nicht einfach stur ab. Das Gesetz kennt zahlreiche Tatbestände, die die Verjährung unterbrechen.

Eine Unterbrechung der Verjährung im Ordnungswidrigkeitenverfahren bewirkt, dass die Frist von neuem zu laufen beginnt. Nach § 33 OWiG geschieht dies beispielsweise durch die erste Vernehmung des Betroffenen, den Erlass des Bußgeldbescheids oder den Eingang der Akten beim Amtsgericht.

Noch wichtiger war in diesem Fall jedoch die sogenannte Hemmung der Verjährungsfrist. Ist ein Verfahren erst einmal bei Gericht anhängig und ist ein Urteil ergangen, ruht die Verjährung unter Umständen bis zur Rechtskraft der Entscheidung. § 32 Abs. 2 OWiG regelt, dass jede erste Entscheidung im ersten Rechtszug die Verjährung hemmt. Das bedeutet: Die Uhr tickt während des Rechtsmittelverfahrens nicht weiter – oder nur sehr eingeschränkt.

Das Recht auf ein faires Verfahren

Neben den starren Verjährungsregeln gibt es den übergeordneten Grundsatz des fairen Verfahrens, der im Rechtsstaatsprinzip verankert ist. Ein Verfahren darf nicht ungebührlich lange dauern. Wird das sogenannte Beschleunigungsgebot verletzt, kann dies als Verfahrenshindernis durch einen Zeitablauf gewertet werden oder zumindest zu einer Reduzierung der Strafe führen.

Die Verteidigung versuchte in diesem Fall, genau diese Karte zu spielen. Zwischen dem Vorfall im November 2020 und der Entscheidung des BayObLG im April 2024 lagen fast dreiinhalb Jahre. Für eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung ist dies eine ungewöhnlich lange Zeitspanne.

Welche Fehler machen Behörden beim Bußgeldbescheid?

Im Kern des Streits standen zwei wesentliche Argumentationslinien, mit denen der Autofahrer und sein Anwalt versuchten, das Fahrverbot und die Geldbuße abzuwenden.

Zum einen griff die Verteidigung die formale Wirksamkeit des Bußgeldbescheids an. Das Argument: Es fehle an einer aktenkundigen Verfügung über den Erlass des Bescheids. Wenn der Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen wurde, so die Logik, konnte er auch die Verjährung nicht unterbrechen. Folglich wäre die Tat längst verjährt gewesen, bevor das Gericht überhaupt eingeschaltet wurde. Die Verteidigung verlangte daher die Feststellung der Verfolgungsverjährung.

Zum anderen konzentrierte sich der Angriff auf die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Der Betroffene machte geltend, dass das Verfahren über einen unzumutbaren Zeitraum nicht entschieden worden sei. Besonders brisant war ein Detail, das der Mann vorbrachte: Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, die Entscheidung sei bereits rechtskräftig.

Dies habe ihn dazu veranlasst, seinen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben und die Geldbuße zu bezahlen, obwohl das Verfahren vor dem Obersten Landesgericht noch lief. Dieser Eintrag im Fahreignungsregister trotz Einspruch und die irrtümliche Vollstreckung stellten aus seiner Sicht eine besondere Härte dar, die zumindest eine Einstellung des Verfahrens erreichen sollte.

Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen sah keinen Grund zur Nachsicht. Sie beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Aus Sicht der Anklagebehörde war der Bußgeldbescheid formell korrekt, die Verjährung wirksam unterbrochen und gehemmt, und die behauptete Verzögerung rechtfertigte keine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG.

Wie entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht bei Verfahrensverzögerung?

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste nun prüfen, ob die Einwände des Autofahrers juristisch stichhaltig waren. Die Richter des Bußgeldsenats zerlegten die Argumentation der Verteidigung Schritt für Schritt und ließen am Ende nichts davon übrig.

War der Bußgeldbescheid gültig?

Zunächst befasste sich der Senat mit der Frage, ob der Bußgeldbescheid vom 4. Januar 2021 wirksam war. Die Verteidigung hatte bemängelt, dass der Erlasswille der Behörde nicht ausreichend dokumentiert sei. Das Gericht wies dies entschieden zurück. Für die Wirksamkeit genügt es, wenn der Wille der Behörde, den Bescheid zu erlassen, in der Akte erkennbar ist.

Eine solche Willensbetätigung liegt vor, wenn die Urschrift des Bußgeldbescheids vom Sachbearbeiter eigenhändig unterzeichnet ist. Dies ist hier der Fall und belegt den nachprüfbaren Willen der Behörde zum Erlass.

Da der Bescheid somit wirksam war und die Akten am 22. Februar 2021 beim Amtsgericht eingingen, war der Eintritt der Verfolgungsverjährung durch diese Maßnahmen wirksam unterbrochen worden. Mit dem Urteil des Amtsgerichts vom 24. März 2021 griff zudem die Hemmung der Verjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG. Diese Hemmung dauert an, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Argument der Verjährung lief somit ins Leere.

Die Falle der Verfahrensrüge

Der komplexeste Teil der Entscheidung drehte sich um die lange Verfahrensdauer. Hier scheiterte der Autofahrer nicht unbedingt daran, dass keine Verzögerung vorlag, sondern daran, dass sein Anwalt diese Verzögerung nicht formal korrekt gerügt hatte.

Im Revisions- und Rechtsbeschwerderecht gilt ein strenger Grundsatz: Das Gericht prüft Verfahrensfehler nur, wenn sie detailliert und formgerecht vorgetragen werden. Dies nennt man Verfahrensrüge. Eine bloße allgemeine Beschwerde („Das hat zu lange gedauert“) reicht nicht aus.

Das Gericht stellte klar, dass für eine erfolgreiche Rüge wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots exakte Daten notwendig sind. Der Beschwerdeführer muss darlegen, wann das Verfahren stockte, wessen Verschulden vorlag und wie sehr ihn das belastete.

Der Betroffene hat keine ausreichenden tatsächlichen Ausführungen zu dem maßgeblichen Zeitraum vorgelegt. Es fehlt die Darlegung, wann ihm Entscheidungen zugestellt wurden und ob er selbst durch Rechtsmittel zur Verzögerung beigetragen hat.

Ohne diese genaue Chronologie – insbesondere für die Zeit zwischen April 2021 und September 2023 – konnte der Senat nicht prüfen, ob die Justiz die Verzögerung allein zu verantworten hatte. Es blieb unklar, ob vielleicht Anträge der Verteidigung, wie etwa Wiedereinsetzungsanträge, die Akten blockiert hatten.

Chaos bei der Zustellung

Ein interessantes Detail am Rande betraf die Zustellung an den Verteidiger. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Anwalt bereits am 26. März 2021 zugestellt. Das Protokoll der Verhandlung wurde jedoch erst am 29. März 2021 fertiggestellt. Das Gesetz (§ 273 Abs. 4 StPO) verbietet eine Zustellung vor Fertigstellung des Protokolls.

Diese verfrühte Zustellung war unwirksam. Das hatte zur Folge, dass die Frist für die Rechtsbeschwerde-Begründung nicht zu laufen begann. Theoretisch ein Vorteil für den Autofahrer, da er keinen Zeitdruck hatte. Praktisch half es ihm jedoch nicht, da er auch in der später eingereichten Begründung (Jahre später!) die Verzögerungsrüge nicht mit den notwendigen Fakten unterfütterte.

Keine Gnade wegen KBA-Irrtum

Auch das Argument mit der falsche Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt rettete den Betroffenen nicht. Dass er seinen Führerschein bereits abgegeben hatte, weil er dachte, das Urteil sei rechtskräftig, erkannte das Gericht zwar als potenziell belastenden Umstand an.

Doch auch hier griff die formale Strenge des Rechtsbeschwerderechts. Solche Tatsachen müssen Teil der formgerechten Verfahrensrüge sein. Da der Vortrag dazu lückenhaft blieb und nicht in den korrekten prozessualen Kontext gesetzt wurde, konnte das Gericht diesen Aspekt nicht zu seinen Gunsten werten.

Mangels konkreter Darlegung in der Rechtsbeschwerde bleibt dieser Umstand ohne ausschlaggebende Wirkung für die Frage einer möglichen Kompensation.

Das Gericht deutete an, dass man diesen Punkt durchaus hätte berücksichtigen können – wenn er denn handwerklich sauber in die Rüge eingebaut worden wäre. So aber blieb es bei einer bloßen Behauptung, die das Verfahrensergebnis nicht kippen konnte.

Was bedeutet das Urteil für Autofahrer?

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. April 2024 ist eine deutliche Warnung an alle, die auf Zeit spielen oder auf Formfehler der Behörden hoffen. Das Gericht bestätigte das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts und verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Der Autofahrer muss nun nicht nur die ursprüngliche Geldbuße von 160 Euro zahlen und das Fahrverbot akzeptieren (sofern es nicht bereits durch die irrtümliche Abgabe als vollstreckt gilt, was nun die Vollstreckungsbehörde klären muss). Er hat zudem die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Für die Praxis ergeben sich aus diesem Fall zwei wesentliche Erkenntnisse:

  • Die Hürden für eine erfolgreiche Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind extrem hoch. Es reicht nicht, dass ein Verfahren lange dauert. Der Betroffene muss lückenlos dokumentieren, dass die Justiz untätig war und er selbst die Verzögerung nicht verursacht hat.
  • Verjährungsfristen sind im Gerichtsprozess oft weniger hilfreich als gedacht. Einmal bei Gericht, sorgt die Hemmungsvorschrift des § 32 Abs. 2 OWiG dafür, dass die Verjährung praktisch „eingefroren“ wird, solange das Verfahren läuft.

Wer also gegen ein Urteil vorgeht, sollte sicherstellen, dass sein anwaltlicher Vortrag den strengen formalen Anforderungen der Verfahrensrüge genügt. Allgemeine Gerechtigkeitsappelle prallen an den Formalien der Obergerichte meist wirkungslos ab. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil bleibt ein scharfes Schwert, das jedoch nur von Experten geführt werden sollte, die die prozessualen Fallstricke genau kennen.


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Hier droht eine klassische Fehlkalkulation: Mandanten glauben oft, dass bloßer Zeitablauf automatisch zur Einstellung führt. Doch Obergerichte schmettern Verfahrensrügen gnadenlos ab, wenn das „Protokoll des Stillstands“ auch nur kleinste Lücken aufweist. Wer hier nicht jeden einzelnen Monat der gerichtlichen Untätigkeit exakt und chronologisch dokumentiert, hat den Prozess schon verloren, bevor die Akte überhaupt geöffnet wird.

Die Rechtsbeschwerde ist kein zweiter Tatsachenprozess, sondern reine Formalkunst. Was in der ersten Instanz noch hemdsärmelig geklärt werden konnte, muss hier schriftlich perfekt sein. Ich rate daher oft zur kühlen Kosten-Nutzen-Rechnung: Lieber das Bußgeld zähneknirschend akzeptieren, als Jahre später auf immensen Verfahrenskosten sitzen zu bleiben, nur weil ein einziges Datum im Schriftsatz fehlte.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Verjährung auch, wenn das Gericht jahrelang untätig war, aber ein Urteil vorliegt?


Nein, in der Regel führt die Untätigkeit des Gerichts nach einem bereits ergangenen Urteil nicht zum Eintritt der Verjährung. Sobald ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde, ruht die Verjährungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens. Dies bedeutet, dass der staatliche Verfolgungsanspruch trotz erheblicher zeitlicher Verzögerungen innerhalb des laufenden Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung der nächsthöheren Instanz bestehen bleibt.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht beträgt die Verfolgungsverjährung normalerweise zwischen drei und sechs Monaten, sofern zuvor keine Unterbrechungshandlungen durch die Behörden erfolgt sind. Diese Uhr hört jedoch in dem Moment auf zu ticken, in dem das zuständige Amtsgericht eine Entscheidung in Form eines Urteils verkündet. Diese gesetzliche Hemmung bedeutet rechtlich, dass der Zeitraum des Stillstands nicht in die Frist eingerechnet wird, während das Verfahren in der nächsten Instanz schwebt. Selbst wenn das zuständige Gericht über Jahre hinweg keine Entscheidung trifft, kann die betroffene Person das Verfahren in dieser Phase nicht einfach folgenlos aussitzen. Der Gesetzgeber verhindert so, dass rechtmäßige Sanktionen allein durch die Ausschöpfung von Rechtsmittelinstanzen und prozessuale Verzögerungen am Ende ihre Wirksamkeit verlieren.

Es existiert jedoch eine absolute Grenze für die Verfolgung, die auch durch gerichtliche Urteile nicht grenzenlos ausgedehnt werden kann, da nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Frist Schluss ist. Allerdings greifen diese Fristen in der praktischen Anwendung nur selten, da die Hemmung nach einem Urteil extrem weitreichend ist und Stillstandszeiten fast vollständig neutralisiert. In den meisten Fällen bleibt der Bußgeldbescheid daher trotz langer Wartezeit wirksam, sofern das erste Urteil rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen Fristen ergangen ist.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung, da ab diesem Zeitpunkt die Verjährung aufgrund der gesetzlichen Hemmung fast immer vollständig ruht. Vermeiden Sie die trügerische Hoffnung, dass eine bloße zeitliche Verzögerung im Beschwerdeverfahren automatisch zur Einstellung führt, ohne die spezifischen Hemmungstatbestände des § 32 OWiG zu berücksichtigen.


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Verliere ich mein Beschwerderecht, wenn ich das Bußgeld nach einer falschen KBA-Mitteilung bereits zahle?


NEIN. Sie verlieren Ihr Beschwerderecht nicht automatisch durch die Zahlung des Bußgeldes oder die Abgabe des Führerscheins, sofern diese Handlungen auf einer fehlerhaften behördlichen Mitteilung basieren. Ein laufendes Rechtsmittelverfahren bleibt grundsätzlich wirksam, solange keine ausdrückliche Rücknahme der Beschwerde durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger gegenüber der zuständigen Bußgeldbehörde erfolgt.

Das Grundprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht besagt, dass eine Zahlung unter dem Vorbehalt eines laufenden Verfahrens nicht als endgültige Anerkennung der Schuld oder als Verzicht auf Rechtsmittel gewertet wird. Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt irrtümlich die Rechtskraft bescheinigt, obwohl ein Einspruch vorliegt, führt die daraufhin geleistete Zahlung nicht zur Beendigung des gerichtlichen Prozesses durch die Behörden. Gerichte wie das Oberlandesgericht entscheiden in solchen Fällen trotz der bereits vollzogenen Zahlung in der Sache selbst, da der staatliche Irrtum den Bürger nicht benachteiligen darf. Allerdings führt die bloße Zahlung ohne eine spezifische verfahrensrechtliche Rüge durch den Anwalt nicht dazu, dass das Gericht eine besondere Härte oder ein schutzwürdiges Vertrauen automatisch zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Betroffene trotz Kenntnis der Sachlage eine bewusste und unmissverständliche Verzichtserklärung abgibt, die über die bloße Überweisung des Betrages hinausgeht. Im Falle einer irreführenden Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt fehlt es jedoch an dieser Freiwilligkeit, sodass die prozessualen Rechte zur Anfechtung des Bußgeldbescheides weiterhin in vollem Umfang bestehen bleiben.

Unser Tipp: Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt umgehend über jede Zahlung oder Führerscheinabgabe, damit dieser den behördlichen Irrtum formgerecht in die Verfahrensrüge aufnehmen und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens sichern kann. Vermeiden Sie es, ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger Dokumente zu unterschreiben, die als Verzicht auf Rechtsmittel gewertet werden könnten.


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Welche Beweise muss ich vorlegen, um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor Gericht erfolgreich zu rügen?


Sie müssen für eine erfolgreiche Rüge eine lückenlose Dokumentation des gesamten Verfahrensablaufs vorlegen, die den zeitlichen Stillstand sowie die alleinige Verantwortlichkeit der Justiz zweifelsfrei belegt. Die Gerichte fordern eine detaillierte Aufstellung aller Verfahrensschritte, aus der sich die Inaktivität der Behörden sowie die fehlende eigene Mitwirkung an der Verzögerung zwingend ergibt. Ohne diese präzise Chronologie wird die Rüge meist als unbegründet abgewiesen.

Das rechtsstaatliche Beschleunigungsgebot gemäß § 198 GVG verpflichtet die Justiz zur zügigen Erledigung von Verfahren, doch die Beweislast für eine unangemessene Dauer liegt im Falle einer Rüge weitgehend beim Betroffenen selbst. Sie müssen nachweisen, dass die Verzögerung ausschließlich durch die staatliche Sphäre verursacht wurde, indem Sie exakte Daten zu jedem Posteingang und jeder Entscheidung im Zeitverlauf protokollieren. Ein pauschaler Hinweis auf die lange Gesamtdauer des Prozesses reicht rechtlich keinesfalls aus, da das Gericht für jeden einzelnen Monat der Inaktivität eine spezifische Begründung der Untätigkeit verlangt. Nur wenn Sie lückenlos darlegen, wann die Akte unbearbeitet bei Gericht lag, kann ein Verstoß gegen das Gebot der zügigen Verfahrensführung erfolgreich festgestellt werden.

Eine wesentliche Hürde stellt dabei die Frage der eigenen Mitverantwortung dar, da Zeiten, in denen Sie selbst Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben, in der Regel nicht als staatliche Verzögerung gewertet werden. Das Gericht prüft genau, ob die Verteidigung oder der Kläger durch prozessuales Verhalten den Fortgang der Sache beeinflusst hat, wodurch die staatliche Verantwortlichkeit für diese Phasen entfällt.

Unser Tipp: Erstellen Sie bereits während des laufenden Verfahrens einen detaillierten Zeitstrahl mit allen Posteingängen und Zustellungsdaten. Vermeiden Sie es, sich erst im Nachhinein auf eine unbestimmte Verzögerung zu berufen, ohne die einzelnen Abschnitte des Stillstands belegen zu können.


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Was tun, wenn das Gericht meinen Einspruch trotz unverschuldetem Fernbleiben vom Termin einfach verworfen hat?


Sie müssen gegen das Verwerfungsurteil umgehend eine Rechtsbeschwerde einlegen oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Gegen ein solches Urteil hilft nur ein formelles Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist, um das unverschuldete Fernbleiben rechtlich geltend zu machen. Das Gericht hat Ihren Einspruch hierbei gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne inhaltliche Prüfung verworfen, da es von einer schuldhaften Abwesenheit ausging.

Das Amtsgericht erlässt ein sogenanntes Verwerfungsurteil, sobald ein Betroffener unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt, da das Gesetz in diesem Fall von einer mangelnden Verfolgung des Einspruchs ausgeht. Damit das Verfahren wieder aufgenommen wird, müssen Sie substantiiert darlegen, dass Ihr Ausbleiben unverschuldet war, was beispielsweise durch ein ärztliches Attest oder den Nachweis einer unvorhersehbaren Verkehrsstörung erfolgen kann. Die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht dient dazu, das Urteil auf Verfahrensfehler hin zu überprüfen, wobei insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs eine zentrale Rolle bei der Urteilsaufhebung spielt. Formale Mängel des ursprünglichen Bußgeldbescheids, wie eine fehlende Unterschrift, können in diesem Stadium zwar theoretisch gerügt werden, führen in der gerichtlichen Praxis jedoch nur in extrem seltenen Ausnahmefällen zum Erfolg.

Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt lediglich eine Woche ab der Zustellung des Urteils, was ein extrem schnelles Handeln unter Berücksichtigung der strengen formalen Anforderungen zwingend erforderlich macht. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur dann erfolgversprechend, wenn Sie auch die Fristversäumnis selbst nicht zu vertreten haben und dies glaubhaft belegen können.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag und beauftragen Sie umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Formulierung der Rechtsbeschwerde. Vermeiden Sie es, das Gericht eigenständig ohne förmliches Rechtsmittel zu kontaktieren, da dies den Eintritt der Rechtskraft Ihres Bußgeldbescheides nicht verhindern kann.


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Kann ich die irrtümliche Abgabe meines Führerscheins auf ein späteres, rechtskräftiges Fahrverbot anrechnen lassen?


ES KOMMT DARAUF AN, wobei eine Anrechnung der bereits verstrichenen Zeit durch die zuständige Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines separaten Verwaltungsvorgangs grundsätzlich möglich ist. Die Anrechnung der Zeit der amtlichen Verwahrung auf ein späteres Fahrverbot ist zulässig, sofern die Behörde die Vollstreckungswirkung der irrtümlichen Abgabe förmlich anerkennt. Das Gericht entscheidet im Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der Sanktion, während die praktischen Details der Vollstreckung erst nach dem Urteil geklärt werden müssen.

Die juristische Schwierigkeit liegt in der strikten Trennung zwischen dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren und dem anschließenden Vollstreckungsverfahren durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder die Bußgeldstelle. Während das Gericht das Fahrverbot dem Grunde nach bestätigt, obliegt die Prüfung, ob eine Strafe bereits als verbüßt gilt, allein der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Gemäß § 25 Abs. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) beginnt die Verbotsfrist erst mit der amtlichen Verwahrung des Dokuments, was bei einer irrtümlichen Abgabe faktisch bereits geschehen ist. Wenn der Führerschein bereits amtlich verwahrt wurde, kann dieser Zeitraum als materielle Erfüllung der Sanktion gewertet werden, sodass das Fahrverbot heute als vollstreckt gelten kann.

Eine automatische Anrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn die Dokumente ohne klaren Bezug zu einem schwebenden Verfahren oder bei einer sachlich unzuständigen Stelle hinterlegt wurden. Falls die Behörde die Anrechnung im Einzelfall verweigert, müssen Betroffene das Fahrverbot nach der Rechtskraft des Urteils erneut antreten, um die gesetzlichen Auflagen formal korrekt zu erfüllen.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie nach dem Urteil umgehend die Bußgeldstelle und beantragen Sie förmlich die Anrechnung der Zeit der amtlichen Verwahrung auf das rechtskräftige Fahrverbot. Vermeiden Sie es, die erneute Abgabefrist ohne Rücksprache einfach verstreichen zu lassen, um keine weiteren rechtlichen Konsequenzen oder Zwangsmaßnahmen zu riskieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 201 ObOWi 339/24 – Urteil vom 24.03.2021


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