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Rechtsbeschwerde – Absehen Fahrverbot und stattdessen Regelbussenerhöhung

OLG hebt Urteil wegen eklatanter Mängel auf: War die hohe Geldstrafe für einen rasenden Versicherungsvertreter ungerechtfertigt? Das Gericht beanstandet die Begründung des Amtsgerichts und hinterfragt, ob persönliche Umstände ausreichend berücksichtigt wurden. Jetzt muss der Fall neu verhandelt werden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt.
  • Das Amtsgericht hat anstelle eines Fahrverbots die Geldbuße verdreifacht.
  • Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bemängelte fehlende Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Härtegründen.
  • Das Oberlandesgericht hob das Urteil aufgrund unzureichender Feststellungen und Darstellungsmängeln auf.
  • Das Gericht kritisierte, dass die Beweismittel (Videos, Fotos) nicht ordnungsgemäß in die Urteilsgründe einbezogen wurden.
  • Es wurde bemängelt, dass das Amtsgericht keine ausreichenden Begründungen für das Absehen vom Fahrverbot geliefert hat.
  • Das Gericht entschied, dass das Fehlen dieser Begründungen die Prüfung des Urteils erschwert.
  • Das Urteil wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Betroffenen muss bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden.
  • Die Möglichkeit einer vorsätzlichen Tatbegehung durch den Betroffenen wurde vom Amtsgericht nicht ausreichend geprüft.

Gerichte entscheiden über Fahrverbote: Wann Regelbußen zulässig sind

Ein Fahrverbot ist eine einschneidende Maßnahme, die den Führerscheinentzug für einen bestimmten Zeitraum bedeutet. Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, muss jedoch nicht immer mit dieser Sanktion rechnen. In bestimmten Fällen kann die Behörde von einem Fahrverbot absehen und stattdessen die Geldstrafe erhöhen. Doch wann ist dies möglich und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Diese Frage beschäftigt nicht nur Betroffene, sondern auch Gerichte.

In Deutschland wird die Rechtsbeschwerde oft als Instrument eingesetzt, um die Entscheidung der Verwaltungsbehörde anzufechten. Hierbei geht es häufig um die Frage, ob die Behörde zu Recht von einem Fahrverbot abgesehen hat. Die Gerichte prüfen dann, ob die Voraussetzungen für eine Regelbussenerhöhung gegeben waren. Dieser Artikel beleuchtet eines dieser Urteile und geht auf die wichtigsten Aspekte ein.

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Der Fall vor Gericht


Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß: OLG Schleswig-Holstein hebt Urteil auf

Der Fall eines Versicherungsvertreters, der wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt wurde, beschäftigt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein. Das Gericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der Grund: Schwerwiegende Mängel in der Urteilsbegründung.

Tatvorwurf und erstinstanzliches Urteil

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten zu haben. Das Amtsgericht verhängte dafür eine Geldbuße von 600 Euro. Bemerkenswert ist, dass das Gericht von der Verhängung des eigentlich vorgesehenen Fahrverbots absah und stattdessen die Geldbuße verdreifachte.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere, dass das Amtsgericht weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt noch Härtegründe für ein Absehen vom Fahrverbot festgestellt habe. Zudem habe er selbst gar kein Absehen vom Fahrverbot beantragt.

Kritik des OLG an der Urteilsbegründung

Das OLG Schleswig-Holstein beanstandete in seinem Beschluss mehrere Punkte:

  1. Unzureichende Darstellung des Sachverhalts: Das Amtsgericht hatte sich in seiner Begründung auf Beweisvideos und Lichtbilder bezogen, ohne deren Inhalt ausreichend zu beschreiben. Dies macht es dem OLG unmöglich, den Sachverhalt zu überprüfen.
  2. Mangelnde Begründung für das Absehen vom Fahrverbot: Wenn von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, muss dies ausführlich begründet werden. Das Amtsgericht hatte jedoch keine nachvollziehbaren Gründe für diese Entscheidung genannt.
  3. Fehlende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen: Um die Angemessenheit der verdreifachten Geldbuße beurteilen zu können, hätte das Amtsgericht die Lebensumstände des Betroffenen genauer untersuchen müssen.

Rechtliche Bewertung und Konsequenzen

Das OLG betont in seinem Beschluss, dass die Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot den Betroffenen durchaus beschweren kann. Es widerspricht damit der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, die eine Benachteiligung verneint hatte.

Das OLG sieht in der signifikanten Erhöhung der Geldbuße eine wirtschaftliche Beschwer, die zu Unrecht erfolgt sein könnte. Die Richter verweisen auf § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung, wonach die Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot zwar erhöht werden soll, dies aber „angemessen“ geschehen muss.

Aufgrund der festgestellten Mängel hob das OLG das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Dabei gab es dem Amtsgericht einige wichtige Hinweise mit auf den Weg:

  1. Die Beschilderung und die Wahrnehmung durch den Betroffenen müssen genauer festgestellt werden.
  2. Angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und früherer Verkehrsverstöße des Betroffenen muss auch eine mögliche vorsätzliche Tatbegehung geprüft werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass beim Absehen vom Regelfahrverbot eine sorgfältige Begründung und Prüfung der persönlichen Umstände des Betroffenen unerlässlich sind. Sie unterstreicht zudem, dass eine erhöhte Geldbuße als Ersatz für ein Fahrverbot durchaus eine Beschwer darstellen kann und daher angemessen sein muss. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Verkehrssündern und fordert von Gerichten eine gründlichere Abwägung bei der Verhängung von Sanktionen im Verkehrsrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot befürchten, eröffnet dieses Urteil neue Möglichkeiten. Gerichte müssen nun sorgfältiger prüfen, ob ein Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße ersetzt werden kann. Dabei müssen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände genau berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Sie bessere Chancen haben, ein Fahrverbot zu vermeiden, wenn Sie nachweisen können, dass es für Sie eine besondere Härte darstellen würde. Allerdings müssen Sie auch beachten, dass die Geldbuße in solchen Fällen deutlich höher ausfallen kann. Es ist ratsam, im Verfahren detailliert darzulegen, warum ein Fahrverbot für Sie unverhältnismäßig wäre und welche finanziellen Folgen eine erhöhte Geldbuße hätte.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wurden geblitzt und ein Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß droht? In unserer FAQ Rubrik finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema, von den rechtlichen Grundlagen bis hin zum Ablauf des Verfahrens.


Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um ein Fahrverbot nach einem Geschwindigkeitsverstoß zu vermeiden?

Ein Fahrverbot nach einem Geschwindigkeitsverstoß kann unter bestimmten Umständen vermieden oder abgemildert werden. Die rechtlichen Möglichkeiten hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen, wenn es eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die berufliche Existenz gefährdet wäre. Allerdings reichen normale berufliche Nachteile in der Regel nicht aus, um ein Fahrverbot abzuwenden. Es muss eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden.

Bei Arbeitnehmern könnte dies beispielsweise eine drohende Kündigung sein. Hierbei genügt es nicht, lediglich zu behaupten, dass mit einer Kündigung zu rechnen sei. Vielmehr muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine Kündigung aussprechen würde. Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird geprüft, ob durch das Fahrverbot eine ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens oder Betriebes besteht.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Gericht von einem Augenblicksversagen zu überzeugen. Dies könnte der Fall sein, wenn Verkehrsschilder fehlerhaft platziert oder schlecht sichtbar waren. Auch ein sogenannter Mitzieheffekt, bei dem man unbewusst die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer übernimmt, kann unter Umständen als Augenblicksversagen gewertet werden.

In manchen Fällen kann das Gericht auch ein beschränktes Fahrverbot verhängen. Dabei wird das Verbot auf bestimmte Kraftfahrzeugarten begrenzt. So könnte beispielsweise ein Handwerker weiterhin seinen Transporter für berufliche Zwecke nutzen, während ihm das Fahren eines PKW in der Freizeit untersagt bleibt.

Eine weitere Option ist die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass es sich um einen Ersttäter handelt und das Fahrverbot nicht länger als einen Monat betragen würde.

Um diese rechtlichen Möglichkeiten nutzen zu können, ist es zwingend erforderlich, fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Die Frist beträgt hierfür in der Regel 14 Tage nach Zustellung des Bescheids. Im Rahmen des Einspruchs müssen dann die Gründe dargelegt werden, warum von einem Fahrverbot abgesehen werden sollte.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine unverhältnismäßige Härte vorliegt oder ob zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen. So wird beispielsweise oft hinterfragt, ob der Betroffene nicht für die Dauer des Fahrverbots Urlaub nehmen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen könnte.

Bei der Entscheidung berücksichtigen Gerichte auch die Schwere des Verstoßes. Je gravierender die Geschwindigkeitsüberschreitung, desto unwahrscheinlicher wird es, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Besonders bei Verstößen innerhalb geschlossener Ortschaften oder in der Nähe von Schulen oder Kindergärten sind die Gerichte in der Regel strenger.

Aktuelle Rechtsprechung zeigt eine Tendenz, bei der Verhängung von Fahrverboten die individuellen Umstände stärker zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Fahrverbote leichtfertig aufgehoben werden. Vielmehr wird eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und den persönlichen Belangen des Betroffenen vorgenommen.

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Wie kann ich meine Chancen verbessern, dass das Gericht von einem Fahrverbot absieht?

Um die Chancen zu erhöhen, dass ein Gericht von einem Fahrverbot absieht, sind mehrere Faktoren entscheidend. Eine sorgfältige Dokumentation der persönlichen und beruflichen Situation ist von zentraler Bedeutung. Betroffene sollten detailliert darlegen, warum das Fahrverbot eine besondere Härte darstellen würde.

Bei beruflichen Gründen ist es wichtig, die Abhängigkeit vom Führerschein für die Berufsausübung nachzuweisen. Dazu gehören Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträge oder Bestätigungen des Arbeitgebers, die belegen, dass Fahrten unerlässlicher Bestandteil der Tätigkeit sind. Besonders relevant sind Nachweise, dass alternative Transportmöglichkeiten nicht zumutbar oder verfügbar sind. Etwa bei Schichtarbeit oder Tätigkeiten im Außendienst mit wechselnden Einsatzorten.

Selbstständige sollten darlegen, wie ein Fahrverbot ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Hierzu können Geschäftsunterlagen, Kundenaufträge oder Umsatzprognosen vorgelegt werden, die den Zusammenhang zwischen Mobilität und Geschäftserfolg aufzeigen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einsicht in das Fehlverhalten und die Bereitschaft zur Verhaltensänderung. Betroffene sollten glaubhaft vermitteln, dass sie die Bedeutung der Verkehrsregeln verstanden haben. Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung kann dies unterstreichen.

Bei familiären Härtefällen, etwa der Pflege von Angehörigen, sind ärztliche Atteste oder Pflegegutachten hilfreich. Diese sollten die Notwendigkeit regelmäßiger Fahrten und die Unzumutbarkeit alternativer Beförderungsmöglichkeiten belegen.

Es ist ratsam, alle relevanten Unterlagen frühzeitig und vollständig einzureichen. Eine strukturierte und nachvollziehbare Darstellung der Situation erhöht die Chancen, dass das Gericht die individuellen Umstände angemessen berücksichtigt.

Betroffene sollten auch bedenken, dass ein Absehen vom Fahrverbot oft mit einer Erhöhung des Bußgeldes einhergeht. Die Bereitschaft, eine höhere Geldbuße zu akzeptieren, kann die Argumentation für den Erhalt der Fahrerlaubnis unterstützen.

Wichtig ist zudem die Betonung der Einmaligkeit des Vorfalls. Wer erstmals auffällig geworden ist und ansonsten eine tadellose Fahrhistorie vorweisen kann, hat bessere Chancen auf ein Entgegenkommen des Gerichts.

In komplexeren Fällen kann die Unterstützung durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt sinnvoll sein. Dieser kann die Argumentation juristisch fundiert aufbereiten und im Verfahren überzeugend vortragen.

Letztlich bleibt die Entscheidung eine Einzelfallabwägung des Gerichts. Je überzeugender und belegbarer die vorgebrachten Gründe sind, desto höher sind die Chancen auf ein Absehen vom Fahrverbot.

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Unter welchen Bedingungen kann die Erhöhung der Geldbuße anstelle eines Fahrverbots erfolgen?

Die Erhöhung der Geldbuße anstelle eines Fahrverbots ist eine Ausnahmeregelung im deutschen Verkehrsrecht, die unter bestimmten Umständen zur Anwendung kommen kann. Grundsätzlich sieht das Gesetz bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen ein Fahrverbot als wirksame erzieherische Maßnahme vor. Allerdings kann in besonderen Härtefällen von dieser Regelung abgewichen werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Umwandlung des Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße ist das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Führerscheinentzug zu existenzbedrohenden beruflichen Konsequenzen führen würde. Ein Berufskraftfahrer oder ein Handwerker, der täglich auf sein Fahrzeug angewiesen ist, könnte glaubhaft machen, dass ein Fahrverbot seine wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Das Gericht muss bei der Entscheidung über eine mögliche Umwandlung verschiedene Faktoren berücksichtigen. Dazu gehört zunächst die Schwere des Verkehrsverstoßes. Bei besonders gravierenden Verstößen, wie etwa einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung oder Alkohol am Steuer, ist eine Umwandlung in der Regel ausgeschlossen. Auch die Vorgeschichte des Verkehrssünders spielt eine Rolle. Wiederholungstäter haben deutlich geringere Chancen auf eine Umwandlung als Ersttäter.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Gericht muss abwägen, ob eine erhöhte Geldbuße eine ähnlich abschreckende und erzieherische Wirkung entfalten kann wie ein Fahrverbot. Dabei wird auch die finanzielle Situation des Betroffenen berücksichtigt. Die Erhöhung der Geldbuße muss spürbar sein, um den gewünschten Effekt zu erzielen.

In der Praxis wird die Geldbuße bei einer Umwandlung oft verdoppelt oder verdreifacht. Dies soll sicherstellen, dass die alternative Sanktion nicht als „Freikaufen“ vom Fahrverbot wahrgenommen wird. Die genaue Höhe der Erhöhung liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Umwandlung eines Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße keine Garantie ist, sondern stets eine Einzelfallentscheidung darstellt. Der Betroffene muss seine besonderen Umstände glaubhaft darlegen und nachweisen. Hierfür können Dokumente wie Arbeitsverträge, Geschäftsunterlagen oder ärztliche Atteste hilfreich sein.

Die Gerichte prüfen zudem, ob alternative Lösungen zum Fahrverbot möglich sind. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder Fahrgemeinschaften zu bilden. Nur wenn solche Alternativen nicht zumutbar sind, kommt eine Umwandlung in Betracht.

Bei der Entscheidung über die Umwandlung berücksichtigt das Gericht auch den Zweck des Fahrverbots. Dieser liegt primär in der Verkehrserziehung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die erhöhte Geldbuße muss daher geeignet sein, eine ähnliche präventive Wirkung zu entfalten.

Es ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Umwandlung eines Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße nicht unbegrenzt besteht. In der Regel wird diese Option nur einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gewährt. Dies soll verhindern, dass Verkehrssünder sich regelmäßig von Fahrverboten „freikaufen“ können.

Die Angemessenheit der Erhöhung der Geldbuße wird vom Gericht sorgfältig geprüft. Dabei wird nicht nur die absolute Höhe betrachtet, sondern auch das Verhältnis zum ursprünglichen Bußgeld und zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Die Erhöhung muss einerseits spürbar sein, darf andererseits aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Umwandlung eines Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße eine Ausnahme darstellt, die nur unter eng definierten Voraussetzungen möglich ist. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung aller relevanten Umstände durch das Gericht und eine überzeugende Begründung des Betroffenen.

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Welche Rolle spielen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Entscheidung über ein Fahrverbot?

Die Erhöhung der Geldbuße anstelle eines Fahrverbots ist eine Ausnahmeregelung im deutschen Verkehrsrecht, die unter bestimmten Umständen zur Anwendung kommen kann. Grundsätzlich sieht das Gesetz bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen ein Fahrverbot als wirksame erzieherische Maßnahme vor. Allerdings kann in besonderen Härtefällen von dieser Regelung abgewichen werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Umwandlung des Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße ist das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Führerscheinentzug zu existenzbedrohenden beruflichen Konsequenzen führen würde. Ein Berufskraftfahrer oder ein Handwerker, der täglich auf sein Fahrzeug angewiesen ist, könnte glaubhaft machen, dass ein Fahrverbot seine wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Das Gericht muss bei der Entscheidung über eine mögliche Umwandlung verschiedene Faktoren berücksichtigen. Dazu gehört zunächst die Schwere des Verkehrsverstoßes. Bei besonders gravierenden Verstößen, wie etwa einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung oder Alkohol am Steuer, ist eine Umwandlung in der Regel ausgeschlossen. Auch die Vorgeschichte des Verkehrssünders spielt eine Rolle. Wiederholungstäter haben deutlich geringere Chancen auf eine Umwandlung als Ersttäter.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Gericht muss abwägen, ob eine erhöhte Geldbuße eine ähnlich abschreckende und erzieherische Wirkung entfalten kann wie ein Fahrverbot. Dabei wird auch die finanzielle Situation des Betroffenen berücksichtigt. Die Erhöhung der Geldbuße muss spürbar sein, um den gewünschten Effekt zu erzielen.

In der Praxis wird die Geldbuße bei einer Umwandlung oft verdoppelt oder verdreifacht. Dies soll sicherstellen, dass die alternative Sanktion nicht als „Freikaufen“ vom Fahrverbot wahrgenommen wird. Die genaue Höhe der Erhöhung liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Umwandlung eines Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße keine Garantie ist, sondern stets eine Einzelfallentscheidung darstellt. Der Betroffene muss seine besonderen Umstände glaubhaft darlegen und nachweisen. Hierfür können Dokumente wie Arbeitsverträge, Geschäftsunterlagen oder ärztliche Atteste hilfreich sein.

Die Gerichte prüfen zudem, ob alternative Lösungen zum Fahrverbot möglich sind. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder Fahrgemeinschaften zu bilden. Nur wenn solche Alternativen nicht zumutbar sind, kommt eine Umwandlung in Betracht.

Bei der Entscheidung über die Umwandlung berücksichtigt das Gericht auch den Zweck des Fahrverbots. Dieser liegt primär in der Verkehrserziehung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die erhöhte Geldbuße muss daher geeignet sein, eine ähnliche präventive Wirkung zu entfalten.

Es ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Umwandlung eines Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße nicht unbegrenzt besteht. In der Regel wird diese Option nur einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gewährt. Dies soll verhindern, dass Verkehrssünder sich regelmäßig von Fahrverboten „freikaufen“ können.

Die Angemessenheit der Erhöhung der Geldbuße wird vom Gericht sorgfältig geprüft. Dabei wird nicht nur die absolute Höhe betrachtet, sondern auch das Verhältnis zum ursprünglichen Bußgeld und zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Die Erhöhung muss einerseits spürbar sein, darf andererseits aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Umwandlung eines Fahrverbots in eine erhöhte Geldbuße eine Ausnahme darstellt, die nur unter eng definierten Voraussetzungen möglich ist. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung aller relevanten Umstände durch das Gericht und eine überzeugende Begründung des Betroffenen.

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Was passiert, wenn das Gericht keine ausreichenden Feststellungen zu meinen Verhältnissen trifft?

Wenn ein Gericht keine ausreichenden Feststellungen zu den Verhältnissen des Angeklagten trifft, kann dies erhebliche Auswirkungen auf das Urteil und den weiteren Verfahrensverlauf haben.

Grundsätzlich ist das Gericht verpflichtet, alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen festzustellen und im Urteil darzulegen. Dies ergibt sich aus § 267 der Strafprozessordnung (StPO), der die Anforderungen an die Urteilsbegründung regelt. Fehlen wesentliche Feststellungen, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

In der Praxis zeigt sich diese Problematik häufig bei der Strafzumessung oder bei der Verhängung von Nebenstrafen wie einem Fahrverbot. Trifft das Gericht hier keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, kann dies die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion in Frage stellen.

Der Betroffene hat in solchen Fällen die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Im Strafverfahren wäre dies in der Regel die Berufung oder die Revision, im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Rechtsbeschwerde. Mit diesen Rechtsmitteln kann gerügt werden, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist und wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat.

Bei der Einlegung eines Rechtsmittels ist jedoch Vorsicht geboten: Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, also nur auf die Strafe oder Nebenfolgen, ist nur dann wirksam, wenn das Gericht zur Schuldfrage hinreichende Feststellungen getroffen hat. Sind die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand lückenhaft, ist eine nur teilweise Anfechtung der Entscheidung unwirksam.

Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wird das Urteil in der Regel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Dieses muss dann die fehlenden Feststellungen nachholen und auf dieser Grundlage neu entscheiden.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede fehlende Feststellung automatisch zur Aufhebung des Urteils führt. Entscheidend ist, ob die fehlenden Feststellungen für den Schuldspruch oder die Rechtsfolgenentscheidung wesentlich sind. Das Revisionsgericht prüft, ob die vorhandenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung bieten oder ob sie Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen.

In der Praxis zeigt sich die Bedeutung ausreichender Feststellungen besonders deutlich bei der Verhängung von Fahrverboten. Hier muss das Gericht die beruflichen und persönlichen Umstände des Betroffenen genau prüfen und darlegen, warum trotz möglicher Härten ein Fahrverbot verhängt wird oder weshalb ausnahmsweise darauf verzichtet und stattdessen eine erhöhte Geldbuße festgesetzt wird.

Für den Betroffenen bedeutet dies, dass er im Verfahren alle relevanten Umstände vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen sollte. Nur so kann er sicherstellen, dass das Gericht diese Aspekte berücksichtigt und im Urteil entsprechende Feststellungen trifft. Versäumt das Gericht dies trotz vorgetragener Umstände, erhöht dies die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung des Urteils.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rechtsbeschwerde: Eine Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen in Bußgeldsachen eingelegt werden kann. Sie dient dazu, die Entscheidung einer unteren Instanz von einem höheren Gericht auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall legte der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist eine Sanktion im Verkehrsrecht, bei der dem Betroffenen für eine bestimmte Zeit untersagt wird, Fahrzeuge zu führen. Es wird oft bei schweren Verkehrsverstößen verhängt. Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich ein Fahrverbot vorgesehen, jedoch später in eine erhöhte Geldbuße umgewandelt.
  • Geldbuße: Eine Geldbuße ist eine finanzielle Strafe, die bei Ordnungswidrigkeiten verhängt wird. Sie soll den Betroffenen zur Einhaltung von Gesetzen und Regeln anhalten. Im Fall des Versicherungsvertreters wurde die Geldbuße als Ersatz für das Fahrverbot verdreifacht.
  • Härtegründe: Härtegründe sind besondere Umstände, die ein Gericht dazu bewegen können, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Diese Gründe können beispielsweise berufliche Abhängigkeit vom Führerschein oder persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten sein. Das Amtsgericht muss diese Gründe jedoch ausreichend prüfen und begründen.
  • Regelfahrverbot: Ein Regelfahrverbot wird bei bestimmten Verkehrsverstößen automatisch verhängt, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die ein Absehen davon rechtfertigen. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist ein Regelfahrverbot üblich, wie im vorliegenden Fall.
  • Ermessen: Ermessen bedeutet, dass ein Gericht oder eine Behörde innerhalb eines rechtlichen Rahmens Entscheidungen treffen kann. Dieses Ermessen muss jedoch nachvollziehbar und angemessen ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall nutzte das Amtsgericht sein Ermessen, um statt des Fahrverbots eine höhere Geldbuße zu verhängen, was jedoch vom OLG beanstandet wurde.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall wurde diese Pflicht durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften verletzt.
  • § 4 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung): Die BKatV legt fest, welche Bußgelder und Fahrverbote bei bestimmten Verkehrsverstößen verhängt werden. Im konkreten Fall überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, was gemäß BKatV ein Fahrverbot von einem Monat nach sich ziehen würde.
  • § 46 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph regelt den Rechtsfolgenausspruch bei Ordnungswidrigkeiten. Er gibt dem Gericht einen Ermessensspielraum, von einem Fahrverbot abzusehen und stattdessen eine höhere Geldbuße zu verhängen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, jedoch ohne ausreichende Begründung.
  • § 80a OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph regelt die Übertragung von Bußgeldsachen an das Oberlandesgericht zur Fortbildung des Rechts. Im konkreten Fall wurde die Sache an den Senat des Oberlandesgerichts übertragen, um die Frage zu klären, ob ein Urteil, das rechtsfehlerhaft von der Verhängung eines Fahrverbots absieht und stattdessen eine erhöhte Geldbuße verhängt, zum Nachteil des Betroffenen beruht.
  • Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz): Dieser Artikel garantiert jedem Bürger das Recht auf rechtliches Gehör. Im vorliegenden Fall rügte der Betroffene, dass das Amtsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt und keine Härtegründe für ein Absehen vom Fahrverbot festgestellt habe. Damit beruft er sich indirekt auf sein Recht auf rechtliches Gehör, da er der Ansicht ist, dass das Gericht seine individuellen Umstände nicht ausreichend gewürdigt hat.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: I ORbs 60/24 – Beschluss vom 19.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße von 600,00 € festgesetzt. Es hat im Rechtsfolgenausspruch von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen und stattdessen die Geldbuße verdreifacht.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche er mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Es mangele „dem Urteil an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen“. Weder habe das Amtsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt, noch lägen Härtegründe für ein Absehen vom Fahrverbot vor. Er habe dieses auch nicht beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Fortbildung des Rechts gebietet die Übertragung der Entscheidung auf den Senat (hierzu unter 1.). Das angefochtene Urteil weist durchgreifende Rechtsmängel aufgrund eines Darstellungsmangels im Schuldspruch und aufgrund unzureichender Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch auf (hierzu unter 2.). Auf diesen Rechtsmängeln beruht das Urteil zum Nachteil des Betroffenen auch, weshalb sein Rechtsmittel jedenfalls vorläufigen Erfolg hat (hierzu unter 3.).

1.

Die Sache ist gemäß § 80a Abs. 1, Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, denn es ist geboten, die Frage, ob, wenn das Tatgericht rechtsfehlerhaft von der Verhängung eines Fahrverbotes absieht und statt dessen auf eine erhöhte Geldbuße erkennt, ein Urteil in einem Bußgeldverfahren auf diesem Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen beruht, zur Fortbildung des Rechts zu prüfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dies in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift verneint und hierzu ausgeführt:

„Diese Rechtsfehler beschweren den Betroffenen jedoch nicht. Es fehlt an einer Benachteiligung des Betroffenen durch die vom Amtsgericht letztlich vorgenommene Festsetzung der Geldbuße, da diese im Vergleich zum Fahrverbot das mildere Ahndungsmittel ist (BGH, Beschluss vom 11. November 1970 – 4 StR 66/70; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2007 – 3 Ss-OWi 360/07). Abstrakt ergibt sich dies bereits daraus, dass „eine Geldbuße verhängt werden kann, wenn schlechthin eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen worden ist, dass ein Fahrverbot jedoch erst ausgesprochen werden darf, wenn bestimmte zusätzliche Qualifikationsmerkmale vorliegen, die den Unrechtsgehalt der Tat vergrößern, nämlich wenn ein Kraftfahrzeugführer grob oder beharrlich seine Pflichten verletzt hat und sich trotz der Buße nicht auf diese Pflichten besinnen wird“ (BGH, aaO) und ist auch daran zu erkennen, dass die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis zu einem Betrag von 250 Euro der Zulassung bedarf, bei einem Fahrverbot aber immer statthaft ist. Aber auch konkret ist eine Beschwer nicht zu erkennen. Fraglich ist insoweit, ob eine Gesamtschau der verhängten Ahndungsmaßnahmen eine Veränderung zum Nachteil des Betroffenen erkennen lässt. Entscheidend ist dabei, ob und inwieweit die angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall des Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend ist als eine Geldbuße bei gleichzeitigem Fahrverbot ist (BGH, aaO, OLG Hamm, aaO). Auch insoweit ist ein Nachteil des Betroffenen nicht zu erkennen:

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Betroffene als Versicherungsvertreter tätig und hierfür auf sein Auto angewiesen ist. Es ist bereits auszuschließen, dass der im Falle eines einmonatigen Fahrverbotes drohende Verdienstausfall unter 400 Euro liegt. Denn so betrug im Jahr 2023 bereits der monatliche Regelbetrag nach dem SGB II (Bürgergeld) für Paare (wovon zugunsten des Betroffenen auszugehen ist) je Partner der Bedarfsgemeinschaft 451,00 Euro (Regelbedarfsstufe 2). Dass das monatliche Einkommen des Betroffenen aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb dieses Betrages liegt, ist fernliegend, sodass bereits aus diesem Grund von einer Verschlechterung keine Rede sein kann. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene den Urteilsgründen zufolge sein Kfz auch für Fahrten zur Versorgung seiner pflegebedürftigen Tochter benötigt. Die Verhängung eines Fahrverbotes würde auch in diesem Zusammenhang zur Notwendigkeit weiterer finanzieller Aufwendungen etwa durch die Inanspruchnahme von Taxifahrten oder die Beschäftigung eines Fahrers führen. Jedenfalls in der Gesamtschau ist daher letztlich auszuschließen, dass der Betroffene durch die erhöhte Geldbuße schwerer beeinträchtigt wird als durch das Fahrverbot.“

Dies sieht der Senat – wie nachfolgend unter Ziffer 3. b) noch ausgeführt wird – anders.

2.

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel (hierzu unter a)). Im Rechtsfolgenausspruch weist es aufgrund unzureichender Feststellungen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße auf (hierzu unter b)).

a)

Die tatsächlichen Feststellungen tragen zunächst den Schuldspruch einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Das Amtsgericht hat unter Ziffer III u.a. ausgeführt: „Der Sachverhalt unter II. beruht auf der Inaugenscheinnahme des Beweisvideos (vorgeheftet) und den Lichtbildern (Bl. 77 d.A.) […]“.

Ein Rückgriff auf die Lichtbilder und den Videofilm ist dem Senat jedoch verwehrt. Für die Lichtbilder hätte es hierzu einer wirksamen Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 OWiG im Urteil bedurft, an der es vorliegend fehlt. Auch die Videoaufzeichnung ist nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Eine Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium wäre auch nicht möglich, da § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO voraussetzt, dass es sich um Abbildungen handelt, auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen werden kann und die selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien aber nicht der Fall (BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 332/11 -, juris). Danach hätte es vorliegend einer aus sich heraus verständlichen Beschreibung und Würdigung des sich aus dem Videofilm und den Lichtbildern ergebenden Geschehens bedurft, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehalts durch den Senat ermöglicht hätten. Hieran mangelt es vollständig.

b)

Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts auch im Rechtsfolgenausspruch einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhält, soweit von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist.

Liegt der Regelfall der Anordnung eines Fahrverbots vor, wovon das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist, muss das Tatgericht prüfen, ob sich aus der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergeben, aufgrund derer es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes nicht bedarf. Beabsichtigt es, aufgrund entsprechender Erwägungen im Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, so erfordert dies in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung, die es dem Beschwerdegericht ermöglicht, die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich nachzuprüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2022 – 5 RBs 48/22 m.w.N.). Auch hieran fehlt es vollständig. Dem Urteil lässt sich nicht einmal entnehmen, dass der Betroffene selbst mit seinem Einspruch ein Absehen vom Fahrverbot hätte erreichen wollen und diesbezüglich nachprüfbare Angaben gemacht hätte. Die Rechtsbeschwerdebegründung spricht für das Gegenteil.

3.

Auf beiden Rechtsfehlern beruht das Urteil zum Nachteil des Betroffenen auch.

a)

Soweit das Amtsgericht Beweisvideos und Lichtbilder in Augenschein genommen hat, trägt der dem Senat zugängliche Inhalt des Urteils mangels wesentlicher Feststellungen die Verurteilung nicht. Der Senat kann das Urteil deshalb nicht auf seine sachlich-rechtliche Richtigkeit überprüfen, was dessen Aufhebung zwingend zur Folge hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21 –, juris). Entsprechend war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen im Schuldspruch aufzuheben, weil dieser fehlerhaft sein kann und deshalb den Betroffenen beschwert.

b)

Auch im Rechtsfolgenausspruch ist der Betroffene nach Auffassung des Senates beschwert.

Zwar führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, dass unter dem Aspekt des Verschlechterungsverbots eine (erhöhte) Geldbuße gegenüber einem Fahrverbot die mildere Sanktion ist und deshalb auch auf ein Rechtsmittel allein zugunsten eines Betroffenen bzw. bei Anwendung von § 301 StPO verhängt werden darf (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2007 – 3 Ss OWi 360/07 –, juris). Dieser Rechtsgedanke beruht allerdings auf einer abstrakten Differenzierung zwischen Geldbuße und Fahrverbot als unterschiedliche Sanktionen. Dies ist zu unterscheiden von der Frage, ob die rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Sanktionsmöglichkeiten den Betroffenen dann konkret beschwert, wenn von der härteren Sanktion gegen Erhöhung der milderen Sanktion abgesehen wird. Würde die Beschwer unter dem Gesichtspunkt verneint, dass „nur“ auf eine mildere Sanktion erkannt wurde und ließe man dabei außer Betracht, dass diese nachteilig erhöht wurde, wäre es dem Rechtsbeschwerdegericht stets verwehrt, den Rechtsfolgenausspruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu überprüfen, wenn das Tatgericht von der härteren Sanktion des Fahrverbotes abgesehen hat. Damit wäre dem Rechtsbeschwerdegericht auch nicht mehr möglich nachzuprüfen, ob das Tatgericht die Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erkannt und dessen Bedeutung im Rechtsfolgenausspruch beachtet hat. Das sieht auch die Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich nicht so, denn sie nimmt wirtschaftliche Erwägungen dahingehend vor, ob der Betroffene durch die Erhöhung der Geldbuße in der Gesamtschau beschwert ist und verneint dies im Ergebnis. Die diesbezüglichen Erwägungen sind jedoch hypothetisch und finden in den Urteilsgründen keine Stütze. Genau hieran zeigt sich aber, dass es dem Urteil umfassend an Feststellungen mangelt, die den Rechtsfolgenausspruch tragen könnten. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nämlich eigene Erwägungen nicht anstelle des Tatrichters setzen. Dies folgt schon aus § 79 Abs. 6 OWiG, wonach eine eigene Entscheidung zwingend voraussetzt, dass die Feststellungen des Tatgerichts hierfür ausreichen.

Die Beschwer des Betroffenen liegt nach Auffassung des Senats schon darin, dass die Geldbuße signifikant erhöht, nämlich verdreifacht, worden ist. Denn hierin liegt eine wirtschaftliche Beschwer innerhalb der verhängten Sanktion, die den Betroffenen zu Unrecht benachteiligen kann. § 4 Abs. 4 BKatV regelt nämlich, dass bei einem Absehen vom Fahrverbot die Geldbuße angemessen (Hervorhebung durch den Senat) erhöht werden soll. Hierin kommt die Wechselwirkung beider Sanktionen zum Ausdruck, deren Beachtung für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein muss. Gleiches gilt für die innerhalb des Ermessensspielraums des Tatrichters maßgeblich zu berücksichtigenden Umstände, so u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen soweit sie entscheidungsrelevant sind. Auch wenn die Zumessungserwägungen des Tatrichters nur einer eingeschränkten Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen, hat das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die tatrichterlichen Erwägungen ausreichend sind oder aber lückenhaft und in sich widersprüchlich. So liegt es hier. Mangels Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen kann der Senat nicht überprüfen, ob die Erhöhung der Geldbuße um das Dreifache angemessen im Sinne von § 4 Abs. 4 BKatV ist und der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Feststellung des Amtsgerichts „Die Verdreifachung der Regelgeldbuße erfolgte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.“ stellt eine inhaltslose Floskel dar, weil das Urteil sich zu diesen „Gesamtumständen“ nicht verhält. Auch im Rechtsfolgenausspruch war das Urteil daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

Durchgreifenden Bedenken dürfte der Schuldspruch auch im Hinblick auf die Annahme von Fahrlässigkeit begegnen. Zunächst genügen die tatsächlichen Feststellungen zu der Beschilderung nicht, soweit das Amtsgericht lediglich ausgeführt hat, die zulässige Geschwindigkeit sei „in diesem Bereich“ beschränkt. Auch verhält sich das Urteil nicht dazu, ob der Betroffene die Beschilderung wahrgenommen oder aber (nur) übersehen hat. Angesichts von fünf einschlägigen Vorerkenntnissen im FAER, davon allein drei im Jahr 2022, und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h (ein Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) hatte das Amtsgericht allerdings erhebliche Veranlassung, eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Betroffenen zu prüfen. Insoweit lässt das Urteil unter Ziffer II besorgen, dass sich der Tatrichter dieser Möglichkeit gar nicht bewusst war, weil Erwägungen hierzu vollständig fehlen.

Kann ein Fahrverbot aufgrund des insoweit geltenden Verschlechterungsverbots zwar nicht mehr angeordnet werden, so ist es dem Amtsgericht allerdings noch möglich, hinsichtlich der Schuldform neue Feststellungen zu treffen und die sich hierzu aufdrängenden Erwägungen anzustellen. Das Verschlechterungsverbot gilt für die Verurteilung wegen einer nachteiligen Schuldform nicht (KG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 3 ORbs 5/23 – 122 Ss 138/22 -, bei BeckRS), so dass ggf. die Regelbuße nach § 3 Abs. 4a BKatV zwingend zu verdoppeln wäre.


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