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Radarfoto – Identifizierung des Fahrers anhand des Fotos

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 37/16, Beschluss vom 08.03.2016

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:

radarmessungDer Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und bemerkt ergänzend:

Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei. Der Senat konnte von dem Messfoto aufgrund eines zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Kenntnis nehmen. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille. Auch wenn die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sich darin erschöpft, erkennbare Gesichtspartien auf dem Messfoto zu benennen und nicht ausdrücklich dargelegt wird, dass das Aussehen dieser Gesichtspartien auf dem Messfoto dem Aussehen des Betroffenen entsprach, entnimmt der Senat dies – und (vor allem) dass das Amtsgericht tatsächlich einen Abgleich zwischen der auf dem Messfoto abgebildeten Person und dem Betroffenen vorgenommen hat – dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Eine bloß deskriptive Darlegung der erkennbaren Gesichtspartien hätte im vorliegenden Fall keinen Sinn gemacht, wenn der Tatrichter nicht damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass er gerade diese Partien in identischer Form beim Betroffenen wiedererkannt hat. Dass der Tatrichter die beim Betroffenen wiedererkannten Merkmale nicht näher beschrieben hat oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht näher dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der/die Betroffene mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, welche es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.2013 – III-5 RBs 123/13, 5 RBs 123/13 – juris).

Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits nicht entsprechend den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden. Danach muss das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Rechtsbeschwerdevorbringens prüfen können, ob der behauptete Mangel vorliegt, wenn die vorgebrachten Tatsachen zutreffen. Eine Bezugnahme auf Anlagen oder Aktenteile ist nicht zulässig (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rdn. 21). In der Verfahrensrüge wird zwar der gestellte Beweisantrag wiedergegeben. Dieser nimmt aber seinerseits Bezug auf Anlagen und auf die Gebrauchsanweisung der Fa. F GmbH. Der Inhalt dieser Anlagen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht mitgeteilt. Zwar wurden der Rechtsbeschwerdebegründung (ohne dass darauf konkret Bezug genommen worden wäre) Anlagen beigefügt. Dies reicht aber – s.o. – nicht.

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