BayObLG – Az.: 202 ObOWi 678/22 – Beschluss vom 07.06.2022
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2022 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Betroffene des fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei einer Rotlichtphase von mehr als 1 Sekunde in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot mit Überholen schuldig ist.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.02.2022 wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei einer Rotlichtphase von mehr als 1 Sekunde in Tateinheit mit Rechtsüberholen zur Geldbuße in Höhe von 215 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuleitungsschrift vom 10.05.2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Betroffene fuhr am 05.07.2021 um 21:23 Uhr mit einem Kraftfahrzeug innerorts auf einer Straße, zu der parallel Bahngleise verlaufen. An der vom Betroffenen befahrenen Stelle teilt sich die Straße in eine jeweils mit Pfeilen markierte Geradeausspur und eine Rechtsabbiegerspur, die unmittelbar zu einem beschrankten Bahnübergang führt. Die beiden Fahrspuren verfügen über getrennte Lichtzeichenanlagen. Wenn sich eine Bahn nähert, leuchten das Rotlicht für die Geradeausspur und das mit schwarzem Pfeil versehene Rotlicht für die Rechtsabbiegerspur gleichzeitig auf. Einige Sekunden nach dem Schließen der Bahnschranke erlischt das Rotlicht für die Geradeausspur, während die Ampel für die Rechtsabbiegerspur rot bleibt, bis sich die Schranke wieder öffnet. Als sich der Betroffene der Lichtzeichenanlage zunächst auf der Geradeausspur näherte, war diese gerade erloschen, während die Lichtzeichenanlage für die Rechtsabbiegerspur weiterhin rot aufleuchtete. Vor dem Betroffenen fuhr ein Fahrzeug mit ca. 10 bis 20 km/h. Um dieses zu überholen, wechselte der Betroffene auf die Rechtsabbiegerspur und überholte den kurz vor der Haltlinie auf der Geradeausspur fahrenden Pkw. Dabei überfuhr der Betroffene auf der Rechtsabbiegerspur bei länger als 1 Sekunde aufleuchtendem Rotlicht die „Haltelinie“ und fuhr anschließend weiter auf der Geradeausspur.
III.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Das Rechtsmittel führt jedoch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, weil das Amtsgericht zwei Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung des Polizeibeamten, der das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug gesteuert hatte, nicht nachgekommen ist, ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht entspricht.
a) Es unterbleibt bereits die bestimmte Behauptung einer konkreten Tatsache, die das Amtsgericht zu ermitteln unterlassen hat.
aa) In seinem schriftsätzlich angekündigten, nicht aber in der Hauptverhandlung wiederholten „Beweisantrag“ auf Vernehmung des „zweiten“ Polizeibeamten wird lediglich die Behauptung aufgestellt, die Darstellung in der Anzeigeerstattung des Polizeibeamten sei unzutreffend. Eine konkrete Mitteilung der Umstände, die der nicht vernommene Polizeibeamte hätte bekunden sollen, erfolgt nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbeschwerdebegründung kann lediglich entnommen werden, dass der Betroffene bezweifelt, dass der als Zeuge vernommene Polizeibeamte die „Haltelinie“ (richtig: Haltlinie, vgl. lfd. Nr. 67 Zeichen 294 der Anlage 2 zur StVO = Anm. d. Senats) habe erkennen können. Die bloße Mitteilung, dass die Haltlinie von der vom Zeugen behaupteten Position des Streifenwagens aus „kaum zu erkennen“ sei, stellt indes keine konkrete Tatsache dar, sondern impliziert durch die vage Wortwahl im Gegenteil, dass sie durchaus, wenn auch nur schwer erkannt werden konnte. Im Übrigen setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht damit auseinander, ob und ggf. welcher Abstand zwischen Haltlinie und der Lichtzeichenanlage besteht. Denn sollten Haltlinie und Ampel etwa auf gleicher Höhe angebracht sein, hätte dies als zusätzliche Orientierung für den vernommenen Zeugen, auf dessen Aussage die Verurteilung beruht, dienen können.
bb) Hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens entspricht der Antrag mangels bestimmter Behauptung einer Tatsache deshalb nicht den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil lediglich ermittelt werden sollte, „ob“ die „Haltelinie“ von der Position des Polizeifahrzeugs aus zu sehen war (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.04.1999 – 3 StR 22/99 = StV 1999, 432 = NJW 1999, 2683 = BGHR StGB § 9 Abs 1 Tatort 4 = BGHR BTMG § 29a Abs 1 Nr 2 Handeltreiben 3). Es unterbleibt eine bestimmte Behauptung einer zu ermittelnden Tatsache; vielmehr wird nur eine Möglichkeit in den Raum gestellt. Da die Aufklärungsrüge eine bestimmte Tatsachenbehauptung ebenso wenig formuliert, entspricht sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. nur BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – 4 StR 468/20; 29.01.2019 – 2 StR 416/18 bei juris).
b) Ungeachtet dessen musste sich das Amtsgericht, das mit rechtsfehlerfreien Erwägungen aufgrund der Aussage des vernommenen Polizeibeamten sowie der in Augenschein genommenen und gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Abbildungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Verkehrsverstoßes, die in jeder Hinsicht aussagekräftig sind und die Aussage des Polizeibeamten plausibel machen, nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen.
2. Auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge deckt – abgesehen von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
a) Der Schuldspruch wegen eines (qualifizierten) Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nrn. 1, 4 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. 132.3 BKatV ist nicht zu beanstanden.
aa) Die Beweiswürdigung, mit der sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen jedenfalls an der Haltlinie noch zumindest mit 2 Rädern auf der Rechtsabbiegerspur befunden hat, für die das Rotlicht galt, ist frei von Rechtsfehlern.
(1) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden (st.Rspr.; vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschl. v. 03.02.2022 – 202 StRR 11/22 = NStZ-RR 2022, 119; Urt. v. 16.07.2021 – 202 StRR 59/21 = OLGSt StGB § 306 Nr 2, jew. m.w.N.).
(2) Derartige Fehler sind dem Amtsgericht bei der Überzeugungsbildung nicht unterlaufen. Das Tatgericht hat sich insbesondere eingehend mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten auseinandergesetzt und etwaige Falschbelastungsmotive, die der Betroffene aufgrund der von ihm gegen den Polizeibeamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde und des Umstands erkennen möchte, dass ihm zunächst lediglich ein Rechtsüberholen, aber kein Rotlichtverstoß angelastet worden sei, in seine Überlegungen eingestellt. Dass es dabei der Aussage des Polizeibeamten gefolgt ist, weil das Tatgericht es als plausibel erachtet hat, dass der Polizeibeamte erst durch eine nachträgliche Überprüfung der einschlägigen Vorschriften und Dienstanweisungen zu der Erkenntnis gelangt ist, dass das Verhalten des Betroffenen zusätzlich als Rotlichtverstoß zu werten sei, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu eine gegenteilige Einschätzung vornimmt, wird verkannt, dass es ausschließlich Sache des Tatgerichts ist, den Sachverhalt festzustellen.
bb) Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht dazu gelangt, dass der Betroffene einen (qualifizierten) Rotlichtverstoß begangen hat.
(1) Aufgrund des Umstands, dass sich der vom Betroffenen gesteuerte Pkw auf der als solche gekennzeichneten Rechtsabbiegespur befunden hatte, durfte er wegen des Gebots des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung“), nicht mehr in die Einmündung einfahren, nachdem das Rotlicht mit schwarzem Pfeil nach rechts aufleuchtete. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Normappell, der von dem Rotlicht ausgeht, für das dieser Spur zugeordnete Signal. Hiergegen verstößt ein Verkehrsteilnehmer auch dann, wenn er anschließend in eine andere Richtung, für welche die Lichtzeichenanlage keinen Halt anordnet, weiterfährt (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 647/96 = BGHSt 43, 285 = EBE/BGH 1998, 14 = MDR 1998, 154 = NJW 1998, 617 = NZV 1998, 119 = VerkMitt 1998, Nr 22 = DAR 1998, 107 = ZfSch 1998, 155 = VersR 1998, 381 = VRS 94, 365 (1998) = BGHR StVO § 37 Abs 2 Fahrstreifen, markierter 1).
(2) Allerdings ist ein Rotlichtverstoß nicht bereits mit dem Überfahren der Haltlinie verwirklicht, wovon das Amtsgericht offenbar ausging, weil es lediglich Feststellungen zur Haltlinie getroffen hat.
(a) Eine Missachtung des Rotlichts ist nur dann gegeben, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung“) verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 647/96 a.a.O.; 24.06.1999 – 4 StR 61/99 = BGHSt 45, 134 = NJW 1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = ZfSch 1999, 444 = NZV 1999, 430 = DAR 1999, 463 = MDR 1999, 1262 = VersR 1999, 1381 = BGHR StVO § 37 Abs 2 Rotlichtverstoß, qualifizierter 1 = VRS 98 [2000], 50 = VerkMitt 2000, Nr 18 = DAR 2000, 208; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 46. Aufl. § 37 StVO Rn. 27 und 41 m.w.N.). Dem Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltlinie kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Eine durch Missachtung der Haltlinie verwirklichte Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO tritt vielmehr hinter den Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück (BGH a.a.O.).
(b) Da es im vorliegenden Verfahren auf das maßgebliche Signal für die befahrene Spur ankommt, ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben entscheidend, ob sich das Fahrzeug des Betroffenen zu dem Zeitpunkt, als der Betroffene in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Einmündungsbereich einfuhr, zumindest teilweise (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 647/96 a.a.O.) noch auf der Rechtsabbiegerspur befand, weil andernfalls das Rotlicht für den Rechtsabbiegerverkehr für ihn nicht mehr galt.
(3) Das Amtsgericht hat zwar zu dieser entscheidungserheblichen Frage explizit keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Position des Fahrzeugs bei dem Passieren der Haltlinie abgestellt. Allerdings stellt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, auf dem das Urteil im Sinne des § 337 StPO beruhen würde. Aufgrund der Abbildungen, auf die das Amtsgericht rechtswirksam gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen hat, in Verbindung mit den ausdrücklich getroffenen Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen zumindest teilweise noch im Einmündungsbereich auf der Rechtsabbiegespur befunden hatte. Denn der Einmündungsbereich begann unmittelbar im Anschluss an die Haltlinie, wie aus den Abbildungen, insbesondere auf Blatt 30, 43, 45R und 46 d.A., ersichtlich wird. Die Straßeneinmündung verläuft nicht etwa in einem rechten Winkel, bei dem der Einmündungsbereich durch die Fluchtlinien der beiden Fahrbahnen bestimmt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2014 – VI ZR 279/13 = VersR 2014, 894 = RuS 2014, 364 = MDR 2014, 827 = EBE/BGH 2014, 231 = Schaden-Praxis 2014, 255 = DAR 2014, 457 = ZfSch 2014, 499 = NJW 2014, 3097 = VRS 126 [2014], 370 = VRS 126, Nr 82 = NZV 2014, 507 = UV-Recht Aktuell 2015, 68 = VRS 131 [2016], 289 = VRS 131, Nr 72), sondern bogenförmig, wobei die Kurvenkrümmung bereits direkt an der Haltlinie beginnt. Demnach schließt sich die Fahrbahn der nach rechts wegführenden Straße und damit der Einmündungsbereich unmittelbar an die Haltlinie an, sodass mit dem Überfahren der Haltlinie gleichzeitig auch der Einmündungsbereich passiert wurde.
b) Es beschwert den Betroffenen nicht, dass das Amtsgericht lediglich von Fahrlässigkeit ausgegangen ist, obwohl nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen vorsätzliches Verhalten nahegelegen hätte.
c) Jedoch ist die Verurteilung wegen einer tateinheitlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Rechtsüberholens gemäß §§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO rechtsfehlerhaft.
aa) Da Fahrstreifenmarkierungen mit Pfeilen (lfd. Nummer 70 Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) zwischen Leitlinien (lfd. Nummer 22 Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO) vorhanden waren, war es gemäß lfd. Nummer 70 der Anlage 2 zur StVO gestattet, das auf der Geradeausspur fahrende Fahrzeug rechts zu überholen.
bb) Der Betroffene hat durch sein Verhalten indes eine Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot mit Überholen verwirklicht, weil er der Verpflichtung zur Beibehaltung der durch Pfeile markierten Fahrtrichtung nach §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) der Anlage zur StVO zuwidergehandelt hat. Denn der von ihm befahrene rechte Fahrstreifen war mit einem Rechtsabbiegerpfeil markiert und von der Geradeausspur durch eine Leitlinie (Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO) abgegrenzt, sodass das Wechseln auf die als solche markierte Geradeausspur im Einmündungsbereich nach den genannten Vorschriften untersagt war.
cc) Die gebotene Schuldspruchänderung konnte der Senat selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Betroffene, bei dem es sich überdies um einen Rechtsanwalt handelt, bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können.
d) Der Rechtsfolgenausspruch ist rechtsfehlerfrei, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift vom 10.05.2022 zutreffend darlegt.
aa) Die Höhe der verhängten Geldbuße kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen bleiben, zumal die Regelgeldbuße für einen (fahrlässig) verwirklichten Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot mit gleichzeitigem Überholen gemäß BKatV Nr. 155.2 sich ebenso wie für den vom Amtsgericht angenommenen fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot, rechts zu überholen, auf 30 Euro beläuft.
bb) Schließlich hat das Amtsgericht mit zutreffenden, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehenden Erwägungen, wonach durch das Fahrverhalten des Betroffenen insbesondere auch eine Gefährdung des überholten Fahrzeugs vorlag (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 30.10. 1997 – 4 StR 647/96 a.a.O.), nicht davon abgesehen, das gemäß BKatV Nr. 132.3 verwirkte Regelfahrverbot zu verhängen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.