Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi), Beschluss vom 05.11.2015
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 10.07.2015 wegen fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 200,– € verhängt und eine Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Juli 2015 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag – Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Verteidiger nach am 16.07.2015 erfolgter Zustellung des Urteils an ihn mit Schriftsatz vom 17. August 2015 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag – mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO) führt bereits mit der erhobenen Sachrüge zu einem – zumindest vorläufigen – Erfolg, so dass es auf die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht mehr ankommt.
1. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist – soweit hier von Bedeutung – hinsichtlich der getroffenen Feststellungen sowie der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung Folgendes ausgeführt:
„In der Hauptverhandlung wurde aufgrund Angaben seitens des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugin PK’in …., der Inaugenscheinnahme des Luftbilds (Bl. 5 d.A.) sowie der Verlesung der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Bl. 8 ff. d. A.) folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
…
Er befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am späten Vormittag des 25.10.2014 mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen ….) die Bühler Straße in Saarbrücken-Güdingen Richtung B 51. Vor einer dortigen Saarbahnschranke, die geschlossen war und vor der eine Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, befand sich die Zeugin …. mit einem Kollegen in einem Funkstreifenwagen stehend als 4. Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage. Die Zeugin stellte dann fest, dass der Betroffenen mit seinem Fahrzeug an den wartenden Fahrzeugen links vorbeifuhr, um noch vor der Schranke links abzubiegen in die Straße ‚Im Rosengarten‘. Der Betroffene missachtete hierbei das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage, die den Fußgängerverkehr schützt und die zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen ca. 3 sec. Rotlicht anzeigte.
Zwar hatte die Zeugin diese Zeitspanne von etwa 3 sec. nicht per Stoppuhr gemessen. Dennoch hatte die Zeugin Anhaltspunkte für diese Zeitspanne: Der Funkstreifenwagen hatte bereits als 4. Fahrzeug vor der Saarbahnschranke und der Lichtzeichenanlage gestanden, als der Betroffene links an den wartenden Fahrzeugen vorbeifuhr. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtzeichenanlage für den Abbiegeverkehr, die der Betroffene schließlich passierte, bereits Rotlicht. Der Betroffene fuhr nicht mit erkennbar überhöhter Geschwindigkeit an den Fahrzeugen vorbei. Somit hatte die Zeugin Anhaltspunkte, dass die Lichtzeichenanlage jedenfalls mehr als 1 sec. Rotlicht angezeigt hatte, als der Betroffene nach links abbog. Es war insofern nicht von Bedeutung, ob die Rotlichtzeit bereits tatsächlich 3 sec. andauerte; jedenfalls war davon auszugehen, dass das Rotlicht schon mehr al 1 sec. andauerte, als der Betroffene die Stelle passierte.“
2. Diese Begründung trägt den vom Amtsgericht angenommenen (qualifizierten) Rotlichtverstoß nicht, weil sowohl die insoweit getroffenen Feststellungen als auch die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft sind.
a) Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15, Rn. 13 nach juris; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 42; KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 71 Rn. 106). Unerlässlich ist daher die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit (vgl. Göhler/Seitz, a. a. O., § 71 Rn. 42a m. w. N.; KK-Senge, a. a. O.). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss im Regelfall erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. KK-Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.; Göhler/Seitz, a. a. O., § 71 Rn. 43). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; KK-Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht.
aa) Schon die zum angenommenen (qualifizierten) Rotlichtverstoß getroffenen Tatsachenfeststellungen sind lückenhaft.
aaa) Den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich lediglich entnehmen, dass es an der betreffenden Örtlichkeit zwei Lichtzeichenanlagen gibt, die beide Rotlicht anzeigten, sich eine dieser beiden Lichtzeichenanlagen vor der dortigen, zum Tatzeitpunkt geschlossenen Bahnschranke befindet und der Betroffene das Rotlicht der zweiten „dortigen“, den Fußgängerverkehr schützenden Lichtzeichenanlage, die „zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen“ ca. drei Sekunden Rotlicht anzeigte, missachtete.
bbb) Es fehlt hingegen bereits an einer hinreichend genauen Beschreibung, wo sich diese zweite Lichtzeichenanlage (Fußgängerampel), deren Rotlicht der Betroffene missachtet haben soll, befunden hat. Überdies werden die konkrete Lage dieser Lichtzeichenanlage sowie auch deren funktionelle Ausstattung dadurch gänzlich unverständlich, dass das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung weiterhin festgestellt hat, dass der Funkstreifenwagen, von dem aus die Zeugin …. den Rotlichtverstoß wahrgenommen haben soll, „als 4. Fahrzeug vor der Saarbahnschranke und der Lichtzeichenanlage gestanden“ hatte, „als der Betroffene links an den wartenden Fahrzeugen vorbeifuhr“ und zu diesem Zeitpunkt „die Lichtzeichenanlage für den Abbiegeverkehr, die der Betroffene schließlich passierte, bereits Rotlicht“ anzeigte.
ccc) Ebenso fehlt es an einer hinreichend genauen Beschreibung, durch welche konkrete Handlung der Betroffene den Rotlichtverstoß verwirklicht haben soll. Gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO, vor einer „Rot“ anzeigenden Fußgängerampel anzuhalten, verstößt ein Fahrzeugführer, wenn er, obwohl die Ampel für den Fahrzeugverkehr „Rot“ anzeigt, in den für den Fußgängerverkehr gesicherten Bereich einfährt (vgl. BGHSt 45, 134 ff. – Rn. 10 nach juris; BayObLG VRS 87, 151 ff. – Rn. 5 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 – 4 RBs 374/10, Rn. 6 f. nach juris; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 37 StVO Rn. 41). Dass dies hier der Fall war, kann den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. Denn es wird lediglich ungenau mitgeteilt, dass der Betroffene eine den Fußgängerverkehr schützende Lichtzeichenanlage, die „für den Abbiegeverkehr“ Rotlicht angezeigt habe, passiert habe.
ddd) Schließlich sind auch die zum sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß nach Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV getroffenen Feststellungen lückenhaft. Einen solchen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“ missachtet. Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134 ff. – Rn. 11 nach juris; BayObLG VRS 87, 151 ff. – Rn. 9 nach juris für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 – 4 RBs 374/10, Rn. 7 nach juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2011 – 3-26/11 (RB), Rn. 4 nach juris; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 50 m. w. N.). Ob eine solche Haltelinie vorhanden war, muss daher in einem tatrichterlichen Bußgeldurteil festgestellt werden (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 577 f. – Rn. 12; NZV 2008, 309 f. – Rn. 7 f. nach juris; KG NZV 2015, 203 f. – Rn. 4 nach juris). Daran fehlt es hier. Vielmehr wird in den Gründen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht mitgeteilt, worauf sich die Zeitangabe („ca. 3 sec. Rotlicht“) bezieht.
bb) Ebenfalls lückenhaft ist die den Tatsachenfeststellungen zum (qualifizierten) Rotlichtverstoß zugrunde liegende Beweiswürdigung.
aaa) Diese lässt bereits nicht erkennen, wie sich der Betroffene zum Tatvorwurf eingelassen hat. Der gewählten Formulierung („Er befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – …“) kann allenfalls entnommen werden, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat, nicht jedoch, wie er sich im Übrigen zum Tatvorwurf eingelassen hat. Auch aus der zu Beginn der Gründe des angefochtenen Urteils – in der überflüssigen, formelhaften Aufzählung der verwendeten Beweismittel (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 12a) – verwendeten, nichtssagenden Formulierung „aufgrund Angaben seitens des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte …“ ergibt sich nichts zum Inhalt der Einlassung des Betroffenen.
bbb) Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die den Fußgängerverkehr schützende Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen circa drei Sekunden, jedenfalls aber mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
(1) Im Rahmen der Beweiswürdigung eines tatrichterlichen Bußgeldurteils muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dargelegt werden, dass die Überzeugung des Tatrichters vom Erwiesensein einer bestimmten Tatsache auf tragfähigen Erwägungen beruht (vgl. OLG Köln ZfSch 2012, 292 ff. – Rn. 20 nach juris). Insbesondere muss auch die im Falle der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV erforderliche Feststellung, dass das Rotlicht – im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie – länger als eine Sekunde andauerte, wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden (vgl. OLG Köln ZfSch 2012, 292 ff. – Rn. 21 nach juris). Zwar können für den Beweis eines – auch eines qualifizierten – Rotlichtverstoßes neben den Ergebnissen von Überwachungsanlagen grundsätzlich auch Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten herangezogen werden (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 577 f. – Rn. 15 nach juris; NZV 2008, 309 f. – Rn. 8 nach juris; NZV 2010, 44 f. – Rn. 7 nach juris; OLG Köln ZfSch 2012, 292 ff. – Rn. 22 nach juris; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 45 m. w. N.). Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall einer zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm NZV 2008, 309 f. – Rn. 8 nach juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2011 – 3-26/11 (RB), Rn. 7 nach juris; OLG Köln NJW 2004, 3439 f. – Rn. 11 nach juris; für den Fall einer gezielten Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm NZV 2001, 177 f. – Rn. 6 nach juris; NZV 2010, 44 f. – Rn. 7 nach juris; OLG Köln VRS 106, 214 ff. – Rn. 11 nach juris; für beide Fälle: vgl. OLG Düsseldorf DAR 2003, 234 – Rn. 7 f. nach juris) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln ZfSch 2012, 292 ff. – Rn. 22 nach juris). Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: vgl. etwa OLG Köln VRS 106, 214 ff. – Rn. 12 nach juris; OLG Hamm NZV 2010, 44 f. – Rn. 7 ff. nach juris ; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 45 m. w. N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln NJW 2004, 3439 f. – Rn. 11 nach juris). Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (vgl. OLG Köln NJW 2004, 3439 f. – Rn. 12 nach juris).
(2) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Es wird schon nicht mitgeteilt, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung, bei der die Wahrnehmung der hierbei tätigen Polizeibeamten entsprechend geschärft ist (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 44 f. – Rn. 9 nach juris), oder aber lediglich um eine zufällige Rotlichtüberwachung, bei der die wahrnehmenden Polizeibeamten in der Regel weniger aufmerksam sind, gehandelt hat. Auch werden in den Gründen des angefochtenen Urteils weder die Schätzung der Polizeibeamtin untermauernde Umstände in ausreichender Weise mitgeteilt noch die Schätzung einer kritischen Würdigung unterzogen. Schon die Beobachtungsposition der Polizeibeamtin, der Zeugin …., ist nur unzureichend dargestellt. Vielmehr ist lediglich festgestellt, dass der Funkstreifenwagen, in dem sich die Zeugin …. befand, zum Zeitpunkt des Passierens der den Fußgängerverkehr schützenden Lichtzeichenanlage durch den Betroffenen als viertes Fahrzeug vor der Saarbahnschranke und der dortigen Lichtzeichenanlage stand. Wie sie von dort aus die den Fußgängerverkehr schützende Lichtzeichenanlage, die der Betroffene nach den Feststellungen bei Rotlicht passierte, sowie dessen Rotlichtverstoß beobachtet haben will, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht entnehmen, weil – wie bereits ausgeführt – auch der Standort der Fußgängerampel, die der Betroffene bei Rotlicht überfahren hat, nicht mitgeteilt wird. Der Senat vermag daher nicht zu überprüfen, ob die von der Zeugin vorgenommene und vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde liegende Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum maßgebenden – hier ebenfalls nicht festgestellten – Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie nachvollziehbar ist.
3. Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).