Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Qualifizierter Rotlichtverstoß: Wann droht ein Fahrverbot?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann sind Zeugenschätzungen zur Rotlichtdauer rechtlich ungenügend?
- Warum grüner Querverkehr kein automatischer Rotlicht-Beweis ist
- Warum kam es zur Aufhebung des Urteils durch das OLG?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Droht mir ein Fahrverbot nach einem Unfall, wenn nur Zeugen die Rotlichtdauer geschätzt haben?
- Verliere ich meinen Führerschein, wenn Zeugen behaupten, dass der Querverkehr bereits grünes Licht hatte?
- Wie erhalte ich den Signalzeitenplan der Ampel, um eine subjektive Zeugenschätzung rechtlich zu entkräften?
- Was tue ich, wenn ein Zeuge behauptet, die Sekunden während der Rotphase mitgezählt zu haben?
- Muss ich den Vorwurf sofort bestreiten, wenn im Anhörungsbogen nur eine Zeugenaussage als Beweis steht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORbs 85/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 31.05.2024
- Aktenzeichen: 3 ORbs 85/24
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Verkehrsanwälte, Gerichte
Ein Gericht darf Rotlicht-Dauer über einer Sekunde nicht allein auf vage Zeugenschätzungen stützen.
- Das Amtsgericht prüfte Zeugenaussagen zur Ampelphase nicht kritisch genug auf ihre Richtigkeit.
- Für hohe Bußgelder müssen Gerichte den technischen Ablauf der Ampelanlage genau feststellen.
- Der Autofahrer erhält eine neue Verhandlung, weil das Gericht wichtige Beweise ignorierte.
- Bloße Beobachtungen des Querverkehrs reichen ohne technische Ampeldaten nicht für einen Schuldspruch.
Qualifizierter Rotlichtverstoß: Wann droht ein Fahrverbot?
Ein Rotlichtverstoß setzt rechtlich voraus, dass ein Fahrzeugführer bei Rotlicht die Haltelinie passiert und in den gesicherten Kreuzungsbereich einfährt. Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß muss zusätzlich festgestellt werden, dass das Rotlicht zum Zeitpunkt des Verstoßes bereits länger als eine Sekunde andauerte. Diese juristische Einordnung basiert auf den §§ 37 und 49 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Prüfen Sie bei einem Bußgeldbescheid sofort, ob Ihnen ein „einfacher“ oder ein „qualifizierter“ Rotlichtverstoß vorgeworfen wird. Nur bei der qualifizierten Variante (über 1 Sekunde Rot) droht in der Regel ein Fahrverbot. Suchen Sie im Anhörungsbogen gezielt nach dem Beweismittel. Das bedeutet konkret: Der Anhörungsbogen ist das erste Schreiben der Behörde, mit dem Ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zum Vorwurf zu äußern, bevor die Strafe endgültig festgesetzt wird. Wird dort eine „Zeugenaussage“ statt einer „technischen Messung“ aufgeführt, sollten Sie den Vorwurf der Rotlänge konsequent bestreiten.
Unfall in Solingen: Warum das Ersturteil kippte
Am 6. Juni 2023 befuhr ein Autofahrer um 10:49 Uhr die Kronprinzenstraße in Solingen in Fahrtrichtung Schlagbaumer Straße. An der Einmündung zur Freiligrathstraße wurde ihm vorgeworfen, eine Ampel missachtet zu haben, die für seine Spur bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte. Infolge dieser Fahrt stieß der Wagen mit dem Auto eines kreuzenden Zeugen zusammen. Das Amtsgericht Solingen verurteilte den Betroffenen im Dezember 2023 wegen der fahrlässigen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens mit Unfallfolge zunächst zu einer Geldbuße von 360 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Auf eine Rechtsbeschwerde hin hob das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Urteil jedoch vollständig auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet konkret: Eine Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, bei dem das höhere Gericht das Urteil nur auf rechtliche Fehler prüft, statt den gesamten Fall mit Zeugen neu aufzurollen.
Redaktionelle Leitsätze
- Stützt ein Gericht die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlicht länger als eine Sekunde) auf die Schätzung eines Zeugen, muss es die Grundlagen und den Beweiswert dieser Schätzung in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen.
- Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann nicht allein aus der Beobachtung des Grünlichts für den Querverkehr hergeleitet werden, wenn keine Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage getroffen werden.
Wann sind Zeugenschätzungen zur Rotlichtdauer rechtlich ungenügend?
Für die Annahme eines qualifizierten Verstoßes fordern Gerichte zwingend nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum exakten zeitlichen Ablauf. Wird die Dauer einer Rotphase ohne technische Hilfsmittel ermittelt, ist eine kritische Würdigung des Beweiswerts aller Zeugenaussagen geboten. Das zuständige Tatgericht muss sich in einem solchen Fall wertend mit den Grundlagen und dem Beweiswert einer Zeugenschätzung auseinandersetzen. Das bedeutet konkret: Das Tatgericht ist die Instanz, die Zeugen tatsächlich hört und Beweise direkt prüft – hier war dies das Amtsgericht.
Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf die Schätzung von Zeugen, bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Beweiswert dieser Schätzung. – so das Oberlandesgericht Düsseldorf

Fehlende Grundlagen der Zeugenschätzung
Bei der Überprüfung der Solinger Entscheidung fielen dem Oberlandesgericht erhebliche Begründungsmängel auf. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussage eines weiteren Zeugen gestützt, wonach die Ampel für den Autofahrer bereits „mehrere Sekunden“ Rot gezeigt habe. Die Düsseldorfer Richter bemängelten jedoch, dass die Vorinstanz keine Feststellungen darüber getroffen hatte, wie der Mann überhaupt zu dieser detaillierten Annahme gelangt war. Da das Gericht den Beweiswert nicht nachvollziehbar prüfte, stufte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Senatszuschrift – einer schriftlichen rechtlichen Stellungnahme für die Richter – vom 13. März 2024 die gerichtliche Beweiswürdigung als lückenhaft ein und beantragte die Aufhebung des Urteils.
Praxis-Hürde: Die ungenaue Zeugenschätzung
Für die Ein-Sekunden-Grenze kommt es auf Präzision an. Ein Zeuge, der lediglich angibt, die Ampel sei schon „einige Zeit“ oder „mehrere Sekunden“ rot gewesen, liefert keine ausreichende Grundlage für ein Fahrverbot. Betroffene sollten prüfen, ob der Zeuge einen festen Anhaltspunkt für seine Schätzung nennen konnte – etwa das Zählen von Sekunden oder einen festen Orientierungspunkt im Verkehrsfluss. Fehlt eine solche nachvollziehbare Basis, ist die Beweiswürdigung oft angreifbar.
Warum grüner Querverkehr kein automatischer Rotlicht-Beweis ist
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß lässt sich in der gerichtlichen Praxis auch aus der Beobachtung des Grünlichts für den kreuzenden Verkehr ableiten. Die zwingende Voraussetzung hierfür sind jedoch präzise Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der betroffenen Lichtzeichenanlage. Fehlen verlässliche Informationen zur konkreten Ampelschaltung, trägt die Beobachtung des Querverkehrs die Feststellung einer exakten Rotlichtdauer rechtlich nicht.
Lassen Sie prüfen, ob der Behörde der konkrete Signalzeitenplan der Ampel vorlag. Verlassen Sie sich nicht auf die bloße Behauptung, der Querverkehr habe bereits Grün gehabt. Ohne den mathematischen Abgleich der Ampelphasen (Zwischenzeiten) darf das Gericht keine Rückschlüsse auf Ihre exakte Rotlichtdauer ziehen. Das bedeutet konkret: Zwischenzeiten sind die Sicherheitsabstände im Ampelprogramm, die festlegen, wie viele Sekunden nach Ihrem Rot die andere Seite erst Grün bekommt. Fehlt dieser Plan in der Akte, entfällt meist die Grundlage für ein Fahrverbot.
Beobachtung des Querverkehrs reicht nicht aus
In der Gerichtsverhandlung berichtete der am Unfall beteiligte Zeuge, er habe das für ihn geltende Grünlicht und sein eigenes Einfahren in den Kreuzungsbereich wahrgenommen. Der Düsseldorfer Senat entschied unter dem Aktenzeichen 3 ORbs 85/24, dass sich aus dieser Wahrnehmung ohne Kenntnis des automatisierten Programmablaufs der Ampel kein qualifizierter Verstoß ableiten lässt. Die bloße Beobachtung des einsetzenden Querverkehrs genügte nicht, um das Überschreiten der kritischen Ein-Sekunden-Grenze juristisch unangreifbar zu belegen.
Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen […] zu schließen, der das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachtete. Indes wären hierzu Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen gewesen. – OLG Düsseldorf
Praxis-Hinweis:
Dieser Hebel-Faktor ist für Sie entscheidend, wenn kein Blitzerfoto vorliegt: Die Beobachtung von Querverkehr, der bereits Grün hat, beweist für sich genommen noch keinen qualifizierten Rotlichtverstoß. Damit dieses Argument vor Gericht standhält, muss ein offizieller Signalzeitenplan der Ampel vorliegen, der die sogenannten Zwischenzeiten exakt ausweist. Ohne diesen Abgleich zwischen den verschiedenen Ampelphasen darf das Gericht die Dauer Ihres Rotlichts nicht allein aus dem Grünlicht der anderen ableiten.
Warum kam es zur Aufhebung des Urteils durch das OLG?
Ein gesprochenes Urteil ist aufzuheben, wenn die getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch lückenhaft sind und den Vorwurf nicht zweifelsfrei tragen. Die Frage der Rotlichtdauer ist bei einem solchen Delikt untrennbar mit der gesamten Schuldfeststellung verknüpft, weshalb das Gericht bei Mängeln in diesem Detail das gesamte Urteil kassieren muss. Eine solche Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, die den Fall neu verhandeln muss.
OLG Düsseldorf rügt lückenhafte Beweiswürdigung
Da die amtsgerichtlichen Beweise den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei einem qualifizierten Verstoß nicht trugen, hob das Oberlandesgericht Düsseldorf am 31. Mai 2024 das Urteil mit sämtlichen zugrundeliegenden Feststellungen auf. Der Senat folgte zwar der Argumentation, dass die bisherigen Aktenvermerke möglicherweise zumindest einen einfachen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung belegen könnten. Weil aber nicht ausgeschlossen ist, dass eine tiefergehende Beweisaufnahme doch noch einen qualifizierten Verstoß aufdeckt, wird der Sachverhalt komplett neu aufgerollt. Das Amtsgericht Solingen muss nun erneut über die Kollision an der Kreuzung und die Kosten der Rechtsbeschwerde entscheiden.
Strategie gegen Fahrverbot: Signalzeitenplan prüfen
Prüfen Sie innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist nach Erhalt des Bußgeldbescheids, ob der Vorwurf auf einer bloßen Zeugenschätzung basiert. Ist dies der Fall, legen Sie Einspruch ein und fordern Sie Akteneinsicht. Verlangen Sie explizit den Signalzeitenplan der Kreuzung. Wenn Sie nichts tun, wird der Bescheid rechtskräftig und das Fahrverbot sowie die Punkte werden unanfechtbar in das Fahreignungsregister eingetragen. Das bedeutet konkret: Das Fahreignungsregister ist die zentrale Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamtes, in der die umgangssprachlichen „Punkte in Flensburg“ gespeichert werden.
Kein Fahrverbot bei vagen Zeugenschätzungen
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verschärft die Anforderungen an die Beweisführung bundesweit und ist für jeden Betroffenen nutzbar, dessen Verstoß nicht durch eine stationäre Messanlage (Blitzer) dokumentiert wurde. Richter dürfen ein Fahrverbot nicht mehr auf vage Formulierungen wie „schon mehrere Sekunden Rot“ stützen, ohne die Wahrnehmungssituation des Zeugen exakt zu hinterfragen. Für Ihre Verteidigung bedeutet das: Jede Zeugenaussage ohne harten Anhaltspunkt für die Zeitmessung ist ein Hebel, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu Fall zu bringen.
Fahrverbot droht? Jetzt Bußgeldbescheid prüfen lassen
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß führt oft zu einem Fahrverbot, doch vage Zeugenaussagen oder fehlende Signalzeitenpläne machen viele Vorwürfe angreifbar. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ermittlungsakte auf rechtliche Lücken und formale Fehler. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Sanktionen abzuwehren und Ihren Führerschein zu sichern.
Experten Kommentar
Bei einem Unfallhergang verzerrt das Adrenalin fast immer das Zeitgefühl der Beteiligten. Eine einzige Sekunde fühlt sich im Schreckmoment schnell wie eine Ewigkeit an, weshalb Zeugen am Straßenrand regelmäßig viel zu lange Rotphasen zu Protokoll geben. Diese emotional geprägten Schätzungen winken die Bußgeldstellen im täglichen Massengeschäft dann meist völlig ungeprüft durch.
Lassen Sie sich von scheinbar erdrückenden Fremdaussagen in der behördlichen Akte daher niemals vorschnell einschüchtern. Vor Gericht setze ich genau an dieser psychologischen Überforderung an und attackiere den konkreten Sichtwinkel des jeweiligen Zeugen. Wer die örtliche Wahrnehmungssituation konsequent hinterfragt, bringt die vermeintlich sichere Schätzung oft erstaunlich schnell zum Einsturz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Droht mir ein Fahrverbot nach einem Unfall, wenn nur Zeugen die Rotlichtdauer geschätzt haben?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes darf nicht allein auf vagen Zeugenschätzungen basieren, wenn das Gericht den Beweiswert der Aussage nicht lückenlos prüft. Für die Verhängung dieser harten Sanktion muss die Rotphase nachweislich länger als eine Sekunde angedauert haben.
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung führt erst ein qualifizierter Verstoß gemäß § 37 Abs. 2 StVO zu einem Regelfahrverbot, sofern die Ampel beim Überfahren bereits über eine Sekunde Rot zeigte. Da menschliche Wahrnehmungen von Zeitintervallen subjektiv sind, fordern Gerichte für eine Verurteilung meist konkrete Anhaltspunkte, wie etwa das bewusste Mitzählen der Sekunden durch einen Zeugen. Fehlen solche Anknüpfungspunkte oder eine technische Messung durch eine Überwachungsanlage, ist die gerichtliche Beweiswürdigung oft lückenhaft und bietet eine gute Angriffsfläche gegen das drohende Fahrverbot. Auch die bloße Beobachtung von grünem Querverkehr reicht ohne einen amtlichen Signalzeitenplan nicht aus, um die kritische Eine-Sekunde-Grenze juristisch zweifelsfrei nachzuweisen.
Das Fahrverbot kann jedoch rechtmäßig bleiben, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen durch zusätzliche Indizien oder einen besonders langen Beobachtungszeitraum so untermauert, dass kein vernünftiger Zweifel an der exakten Mindestdauer der Rotphase besteht.
Verliere ich meinen Führerschein, wenn Zeugen behaupten, dass der Querverkehr bereits grünes Licht hatte?
ES KOMMT DARAUF AN, da die Beobachtung von grünem Querverkehr allein nicht ausreicht, um ein Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes rechtssicher zu begründen. Behörden müssen für den Entzug der Mobilität die exakte Rotlichtdauer von über einer Sekunde gemäß § 37 StVO zweifelsfrei nachweisen.
Die Gerichte fordern für ein Fahrverbot präzise Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Ampelanlage, da zwischen den verschiedenen Phasen sogenannte Zwischenzeiten (Sicherheitspuffer) liegen. Ohne den Abgleich mit einem offiziellen Signalzeitenplan beweist einsetzender Querverkehr lediglich, dass Ihre Ampel Rot zeigte, aber nicht zwingend bereits länger als eine Sekunde. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist eine bloße Zeugenaussage ohne technische Untermauerung durch Schaltpläne oft als lückenhafte Beweiswürdigung einzustufen. Betroffene sollten daher prüfen lassen, ob die behaupteten Beobachtungen technisch überhaupt mit den programmierten Räumungszeiten der betroffenen Kreuzung übereinstimmen.
Ein Fahrverbot bleibt jedoch möglich, wenn der Signalzeitenplan im Nachhinein belegt, dass der Querverkehr erst nach einer extrem langen Sperrzeit Grün bekommen konnte. In dieser speziellen Konstellation wird die Zeugenaussage durch die technische Dokumentation der Ampelanlage zu einem juristisch belastbaren Beweis.
Wie erhalte ich den Signalzeitenplan der Ampel, um eine subjektive Zeugenschätzung rechtlich zu entkräften?
Den Signalzeitenplan erhalten Sie durch eine förmliche Akteneinsicht, die Sie unmittelbar nach einem fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Die gezielte Anforderung dieses Dokuments ermöglicht es Ihnen, subjektive Zeugenschätzungen durch objektive technische Daten des Ampelrechners mathematisch zu widerlegen.
Der Signalzeitenplan dient als objektiver Gegenbeweis zur menschlichen Wahrnehmung, da er die exakten Zwischenzeiten und Phasenfolgen der betroffenen Kreuzung zum Tatzeitpunkt exakt wiedergibt. Während Zeugen die Rotlichtdauer oft nur vage schätzen oder aus dem Grünlicht des Querverkehrs ableiten, ermöglicht der Plan den präzisen Abgleich der tatsächlichen Schaltzustände. Nur durch die Kenntnis der programmierten Sicherheitsabstände zwischen den Verkehrsströmen lässt sich fundiert darlegen, dass eine bloße Beobachtung des Querverkehrs für den Beweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes unzureichend ist. Gerichte dürfen ohne diese technischen Feststellungen kein Fahrverbot verhängen, sofern die Verteidigung die lückenhafte Beweiswürdigung der Behörde rechtzeitig durch qualifizierten Aktenvortrag rügt.
Zu beachten ist jedoch, dass Privatpersonen oft nur eingeschränkte Akteneinsicht gewährt wird, während ein Rechtsanwalt einen umfassenden Anspruch auf die vollständige Ermittlungsakte inklusive technischer Protokolle besitzt. Da Behörden die Herausgabe komplexer Schaltunterlagen an Laien häufig verzögern, sichert erst die anwaltliche Aktenanforderung eine rechtssichere Verteidigungsbasis gegen die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis.
Was tue ich, wenn ein Zeuge behauptet, die Sekunden während der Rotphase mitgezählt zu haben?
Hinterfragen Sie bei behauptetem Mitzählen konsequent die Wahrnehmungssituation des Zeugen und fordern Sie eine kritische gerichtliche Würdigung ein. Obwohl das Zählen als fester Anhaltspunkt gilt, bleibt es eine subjektive Schätzung, die durch Stress oder schlechte Sicht entwertet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 3 ORbs 85/24) müssen Gerichte bei Zeugenschätzungen ohne technische Hilfsmittel die Grundlagen der Zeitmessung besonders detailliert prüfen. Betroffene sollten daher ermitteln, ob der Zeuge eine uneingeschränkte Sicht auf die Ampelanlage hatte oder lediglich indirekt aus seinem eigenen Grünlicht auf die Rotdauer schloss. Oftmals führen psychologische Faktoren wie die plötzliche Schreckreaktion dazu, dass die Zeitwahrnehmung objektiv unzuverlässig wird und das Zählen lediglich eine nachträgliche Rekonstruktion darstellt. Da für einen qualifizierten Rotlichtverstoß über eine Sekunde höchste Präzision erforderlich ist, erschüttert jeder belegbare Zweifel an der Konzentration des Zeugen das Fahrverbot.
Diese Verteidigungsstrategie stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn das Zählen durch weitere objektive Faktoren wie etwa den Signalzeitenplan oder die zurückgelegte Wegstrecke gestützt wird. Hier kann das Gericht die Aussage trotz subjektiver Elemente als ausreichend präzise Grundlage für die Verurteilung ansehen.
Muss ich den Vorwurf sofort bestreiten, wenn im Anhörungsbogen nur eine Zeugenaussage als Beweis steht?
Bestreiten Sie den Vorwurf der Rotlänge konsequent bereits im Anhörungsbogen, wenn als Beweismittel lediglich eine Zeugenaussage aufgeführt ist. Dieser bietet die erste rechtliche Gelegenheit, ein drohendes Fahrverbot abzuwenden, bevor die Behörde den Bußgeldbescheid endgültig erlässt.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach § 37 StVO setzt voraus, dass die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte. Wenn die Behörde diesen Vorwurf allein auf die Schätzung eines Zeugen stützt, mangelt es oft an der für ein Fahrverbot notwendigen Präzision. Ohne eine technische Messung oder die Auswertung eines Signalzeitenplans lassen sich solch kurze Zeitspannen durch bloße Beobachtung kaum gerichtsfest belegen. Durch ein frühzeitiges Bestreiten zwingen Sie die Bußgeldstelle dazu, die Qualität der Beweismittel bereits im Vorfeld kritisch zu prüfen und eventuell vom Fahrverbot abzusehen. Ein Schweigen oder gar ein vorschnelles Geständnis würde hingegen dazu führen, dass die ungenaue Schätzung ungeprüft als Grundlage für die Straffestsetzung übernommen wird.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zeuge die Rotlichtdauer durch technische Hilfsmittel objektiviert hat oder der Signalzeitenplan die Schätzung zweifelsfrei stützt. Ohne diese zusätzliche Absicherung bleibt die bloße Wahrnehmung meist ein rechtlich unzureichendes Beweismittel für die Ein-Sekunden-Grenze.
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Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 3 ORbs 85/24 – Urteil vom 31.05.2024
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