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Qualifizierter Rotlichtverstoß – leichte Fahrlässigkeit bei Übersehen einer Ampel

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 208/19 – 122 Ss 91/19 – Beschluss vom 20.06.2019

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot hat es nicht verhängt. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene am 30. September 2018 um 15.03 Uhr vom H-Damm kommend nach links (Norden) in die B-Allee abgebogen ist. Dabei war er aufgrund grünen Ampellichts befugt, die nach Süden führenden Fahrstreifen der B-Allee zu überqueren. Die von ihm sodann zum Linksabbiegen zu beachtende Lichtzeichenanlage übersah er jedoch, so dass er die für ihn geltende Haltlinie überfuhr, als das rote Ampellicht bereits mehr als fünf Sekunden leuchtete. Dass kein Fahrverbot erforderlich sei, hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles wurde allerdings auf die Anordnung eines Fahrverbots gegen eine Erhöhung des Bußgeldes verzichtet, da die Funktion des Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich war. Zu beachten war, dass der Rotlichtverstoß im Zuge eines Abbiegevorgangs aus dem H-Damm auf die B-Allee begangen wurde, bei dem die erste Lichtzeichenanlage im Mittelstreifendurchbruch zur B-Allee das Abbiegen für Linksabbieger an dieser Örtlichkeit durch Anzeigen der Grünphase zunächst ausdrücklich erlaubt. Unmittelbar nach dem Einbiegen auf die B-Allee befindet sich an der Ecke zur N-Straße (Fahrtrichtung Westen) allerdings eine zweite Lichtzeichenanlage, die zum Zeitpunkt der Grünphase der Linksabbieger an der ersten Lichtzeichenanlage rotes Licht abstrahlt. Aufgrund der unterschiedlichen Schaltung der Phasen und des geringen baulichen Abstandes der Lichtzeichenanlagen kommt es an der zweiten Lichtzeichenanlage – wie dem Gericht aus mehreren Verfahren bekannt ist – regelmäßig zu Rotlichtverstößen mit einer auffällig hohen Rotlichtzeit. Auch der Betroffene ist über die Haltelinie dieser zweiten Lichtzeichenanlage bei einer bereits seit 5,1 Sekunden andauernden Rotlichtphase gefahren. Diesen Verstoß hat er unumwunden eingeräumt und auch erklärt, dass er die zweite Lichtzeichenanlage bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Dennoch war hier zu berücksichtigen, dass gerade kein typischer Rotlichtverstoß im Sinne eines „Noch-drüber-Fahrens“ vorlag und es an der Tatörtlichkeit aufgrund der unübersichtlichen Phasenschaltung regelmäßig zu Rotlichtverstößen kommt. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich unvorbelastet war, sich hinsichtlich seines Verkehrsverstoßes einsichtig zeigte und die bauliche Anordnung an dieser Örtlichkeit zu berücksichtigen war, war aus Sicht des Gerichts keine Einwirkung auf den Betroffenen durch ein Fahrverbot erforderlich. Es lag kein typischer Regelfall vor, der allein anhand der Regelbuße zu ahnden gewesen wäre. Um dem Betroffenen dennoch die potentiellen Gefahren eines solchen erheblichen – wenn auch atypischen – Rotlichtverstoßes zu verdeutlichen, wurde das Bußgeld im Vergleich zum vorgesehenen Regelsatz deutlich erhöht.“

Gegen diese Rechtsfolgenentscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsgründe lassen keinen Sachverhalt erkennen, der es dem Amtsgericht erlaubte, vom indizierten Regelfahrverbot abzusehen.

1. Die angefochtene Entscheidung verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalogs, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltechnik. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 38, 125; 38, 231, 235). Der Tatrichter ist in diesen Fällen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Er kann hiervon nur in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt. Will der Tatrichter dergestalt von der Vorbewertung des Bußgeldkatalogs abweichen, sind seinem Beurteilungsspielraum jedoch enge Grenzen gesetzt, und die schriftlichen Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen enthalten, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Absehen vom Fahrverbot muss auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (BGH NZV 1992, 117 und 286; Senat, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Ws (B) 285/14 –; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Naumburg NZV 1995, 161).

2. Eine solche Ausnahmesituation zeigen die Urteilsgründe nicht auf.

Qualifizierter Rotlichtverstoß - leichte Fahrlässigkeit bei Übersehen einer Ampel
(Symbolfoto: monticello/Shutterstock.com)

a) Die den Schuldspruch des insoweit rechtskräftigen Bußgeldbescheids widerspruchsfrei ergänzenden Urteilsfeststellungen, an denen das Amtsgericht trotz der Beschränkung des Einspruchs nicht gehindert war (vgl. Senat NZV 2017, 340), zeigen keine Verkehrssituation auf, welche das Erfolgsunrecht des Verkehrsverstoßes in einem gegenüber dem Bußgeldkatalog milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Es liegt auf der Hand, dass der durch den Betroffenen begangene Rotlichtverstoß objektiv noch gefährlicher war als der Regelfall. Denn das von ihm zu beachtende Rotlicht leuchtete mit fünf Sekunden bereits so lange, dass die Wahrscheinlichkeit in die Kreuzung einfahrenden Gegenverkehrs merklich erhöht war. Dass der Gegenverkehr bereits grünes Ampellicht hatte, ist wahrscheinlich, durch das Amtsgericht aber nicht festgestellt worden. Auf eine amtliche Lageskizze verweist das Urteil ebenso wenig wie auf den Ampelschaltplan. Dass der Verstoß um 15.03 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt eher erhöhten als verminderten Verkehrsaufkommens begangen wurde, dürfte die abstrakte Gefährlichkeit des Verstoßes gleichfalls erhöhen.

b) Indem das Amtsgericht auf die „bauliche Anordnung an dieser Örtlichkeit“ (UA S. 4) verweist, macht es Umstände geltend, die das Handlungsunrecht, also das Maß der Sorgfaltswidrigkeit und damit der Fahrlässigkeit, als gegenüber dem Regelfall vermindert erscheinen lassen sollen. Ohne dass dies ausdrücklich festgestellt wäre, legt die Formulierung nahe, dass der Tatrichter dem Betroffenen geglaubt hat, die Ampel übersehen zu haben. Gegen diese Beweiswürdigung wäre nichts zu erinnern.

Angesichts der Indizwirkung der BKatV trägt sie jedoch nicht die Entscheidung, kein Fahrverbot zu verhängen. Der BKatV geht auch für den so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß von fahrlässiger Tatbegehung aus. Fahrlässigkeit kommt hier regelmäßig in zwei Varianten vor: Entweder der Verkehrsteilnehmer sieht das zunächst gelbe Ampellicht, glaubt aber irrig, es noch vor dem Einspringen roten Lichts über die Haltlinie zu schaffen (bewusste Fahrlässigkeit), oder er übersieht das für ihn geltende gelbe oder sogar rote Ampellicht (unbewusste Fahrlässigkeit). Unzutreffend wäre es, nur die bewusste Fahrlässigkeit als von der BKatV mit einem Regelfahrverbot zu ahndenden Verkehrsverstoß anzusehen; im Grundsatz unterfällt auch der unbewusst fahrlässig begangene Rotlichtverstoß der Regelwirkung des Bußgeldkatalogs. Eine Ausnahme hiervon kommt, abgesehen von Fällen, in denen die Verhängung eines Fahrverbots für den Betroffenen eine außergewöhnlich Härte darstellt, nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt im Einzelfall so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Verordnungsgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist und auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkatalogs nicht mehr zutrifft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 – 3 Ws (B) 379/16 – und vom 5. September 2016 – 3 Ws (B) 399/16 –). Voraussetzung ist dabei regelmäßig, dass eine von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG für die Verhängung eines Fahrverbots erforderliche grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht vorliegt und damit ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Kraftfahrzeugführers aus besonderen Umständen des Einzelfalles nicht gegeben ist, sondern der Betroffene nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Ferner bedarf es stets der Feststellung weiterer in der Person des Betroffenen liegender besonderer Umstände, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und den Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2016 – 3 Ws (B) 399/16 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 3 Ss OWi 1326/15 – [juris]).

Derartige Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht. Bei der in Rede stehenden Kreuzung treffen sich mit der in Nordsüdrichtung verlaufenden B-Allee und der Ostwestmagistralen H-Damm/N-Straße Hauptverkehrsstraßen mit teilweise vier Fahrstreifen pro Richtung. Der Kreuzungsbereich, der durch die nach Nordosten abgehende S-Straße zusätzlich aufgeweitet wird, ist einer der zentralen Schnittpunkte der westlichen Stadt. Es erschließt sich jedem Verkehrsteilnehmer, dass die Verkehrssituation die volle Aufmerksamkeit erfordert. Ein vollständiges Übersehen der gesamten für den Linksabbiegerverkehr geltenden Ampelanlage ist vor diesem Hintergrund mit einfacher Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen, zumal, was senatsbekannt ist, eine über alle Fahrstreifen verlaufende Haltlinie den Betroffenen zusätzlich auf das Vorhandensein des Ampelregisters hinwies. Dass der Betroffene bei grünem Ampellicht zuvor in einen Kreuzungsabschnitt berechtigt eingefahren war, gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.

3. Ergänzend bemerkt der Senat noch:

a) Zwar ist anerkannt, dass dem Tatgericht bei der Frage, ob es auf ein Fahrverbot erkennt, ein Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn aber der Tatrichter alleine aufgrund der baulichen Gestaltung einer Kreuzung und ohne dass besondere Umstände in der Person des Betroffenen erkennbar wären, leichte Fahrlässigkeit annimmt und von der Verhängung des Regelfahrverbots absieht, so hätte der Senat im Sinne einer Gleichbehandlung darauf hinzuwirken, dass auch andere Verkehrsteilnehmer dieses Privileg erhalten. Hierzu gibt die hier in Rede stehende komplexe und gefährliche Kreuzung, die von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit erfordert, keinen Anlass.

b) Die vom Einzelrichter des Senats informatorisch in Augenschein genommenen Bilder der Verkehrsüberwachungskamera legen nicht nur nahe, dass der Gegenverkehr bereits grünes Ampellicht hatte, als der Betroffene in den Kreuzungsbereich einfuhr. Sie zeigen auch eine vom Betroffenen herbeigeführte ersichtlich gefährliche Situation.

4. Der Senat ist gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Das Amtsgericht hat nämlich – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Einschätzung ermöglichen, ob die Anordnung des Regelfahrverbots im Hinblick auf die persönliche und berufliche Situation des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes keinen Bestand haben kann und eine Wechselwirkung zwischen der (hier unterbliebenen) Fahrverbotsanordnung und der Bemessung der Geldbuße besteht, war das Urteil im allein zur Überprüfung stehenden Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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