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Qualifizierter – nichtqualifizierter Rotlichtverstoß

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 OLG 131 SsBs 54/18 – Beschluss vom 29.06.2018

1. Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.02.2018 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Erfurt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.02.2018 wurde gegen den Betroffenen … nach fristgerechtem Einspruch gegen den gleichlautenden Bußgeldbescheid der T… P…/Z… B… vom 07.06.2017. wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde Rotlicht eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Betroffenen über seinen Verteidiger am 08.02.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde, die – nach Urteilszustellung am 07.03.2018 – mit am 05.04.2018 eingegangenem Schriftsatz sowohl mit der Verletzung formellen wie materiellen Rechts begründet worden ist.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit – dem Betroffenen über seinen Verteidiger mitgeteilter – Stellungnahme vom 08.05.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und – jedenfalls soweit es die Sachrüge betrifft – ebenso form- und fristgerecht begründet worden.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache – vorläufig – Erfolg.

Der Rechtsbeschwerdeführer dringt bereits mit der Sachrüge durch. Daher bedarf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung.

a)

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht.

aa) Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen.

„Am 16.04.2017 gegen 5.44 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die K… S… in stadtauswärtiger Richtung in E…. Vor der Kreuzung M…/B… ordnete er sich in die linke Fahrspur ein. Als die dortige für ihn gültige Ampel länger als eine Sekunde „rot“ zeigte, überfuhr er die Haltelinie und bog in die B… ein.“

Zur Beweiswürdigung hat es wie folgt ausgeführt:

„Der Betroffene räumt ein, als Führer des Fahrzeugs zu benannter Zeit von der K… S… in die B… abgebogen zu sein. Anschließend wurde er einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hier hat er sich kooperativ verhalten. Der Betroffene behauptet aber, dass die Ampel nicht auf „rot“ stand, als er die Haltelinie überfuhr. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Die Überzeugung, dass die Ampel länger als eine Sekunde „rot“ zeigte, als der Betroffene die Haltelinie überfuhr, hat das Gericht gewonnen aufgrund der Aussage der Zeugen H… und S…. Der Zeuge H… hat bekundet, dass er sich zusammen mit dem Zeugen S… zur Tatzeit bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf der K… S… in stadtauswärtiger Richtung auf einer Streifenfahrt befand und der Betroffene bei ansonsten leerer Straße vor ihnen fuhr. Dabei sah der Zeuge H… schon vor Passieren des Einkaufsmarktes „N…“ die Ampel für die Linksabbieger an der Kreuzung M…/B… auf „rot“ und für die Fahrtrichtung „geradeaus“ auf „grün“ stehen, wobei er den Umschaltvorgang von „grün“ auf „rot“ für die Fahrtrichtung „links“ zuvor nicht sah. In Höhe kurz hinter dem Einkaufsmarkt und damit ca. 200 Meter vor der Ampelkreuzung hat er sodann gesehen, wie der Betroffene in den Kreuzungsbereich einfuhr und in die B… einbog, während die Ampel immer noch auf „rot“ stand. Dies wird durch den Zeugen S… auf Vorhalt der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige bestätigt. Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass die Ampel länger als eine Sekunde „rot“ zeigte, als der Betroffene die Haltelinie überfuhr und in die B… einbog. (…)“

bb)

Seine Feststellungen zum sogenannten „qualifizierten Rotlichtverstoß“ stützt das Amtsgericht allein auf die Aussagen des Zeugen PM S… und insbesondere des Zeugen POM H…, aus deren Schilderung des Geschehensablaufs es den Schluss zieht, dass die Ampel länger als eine Sekunde „rot“ zeigte, als der Betroffene die Haltelinie überfuhr und in die B… einbog. Deutlich wird aus der Wiedergabe dieser Zeugenaussagen im Urteil, dass es sich bei den Angaben der Zeugen zu Geschwindigkeiten („30 bis 40 km/h“) und Entfernungen („ca. 200 m) um Schätzungen der Zeugen handelt. Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass solche Schätzungen stets unzuverlässig sind; ihnen im Einzelfall zu folgen, ist daher nicht ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.10.2003, 1 Ss 138/03, bei juris). Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass derartige Schätzungen mit einer sehr hohen Unsicherheit belastet sind (Senatsbeschluss, a.a.O.). Diese Unsicherheit wird hier insbesondere dadurch erhöht, dass die den Verkehrsverstoß beobachtenden Polizeibeamten nicht zu einer gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzt waren, sondern nur zufällig die Fahrweise des Betroffenen im Ampelbereich beobachteten. Andere Umstände, die die Richtigkeit der Schätzungen der Polizeibeamten erhärten würden (Senatsbeschluss, a.a.O.), hat der Tatrichter nicht in ausreichendem Maße festgestellt . So fehlen Feststellungen dazu, wann und wo genau die Zeugen auf den Betroffenen aufmerksam wurden, in welchem Abstand und mit welcher Geschwindigkeit er zu diesem Zeitpunkt und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die rote Ampel wahrgenommen haben, vor ihnen hergefahren ist und wie weit er zu diesen Zeitpunkten jeweils von der Haltelinie entfernt gewesen ist. Auch bleibt unklar, wie lange es dauerte vom Erkennen der roten Ampel bis zum Erkennen, dass der Betroffene in den Kreuzungsbereich einbog und welche Entfernung der Streifenwagen („vor Passieren des Einkaufsmarktes „N…“ (…)“ bis „In Höhe kurz hinter dem Einkaufsmarkt (…)“) in dieser Zeit mit welcher Geschwindigkeit zurücklegte.

cc)

Auch soweit der Tatrichter mit seiner Entscheidung grundsätzlich einen Rotlichtverstoß nach § 37 StVO in der nichtqualifizierten Form festgestellt hat, tragen die Gründe diese Annahme nicht. Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes erfordert grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie die Angabe, wieweit der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Ampel noch entfernt war, als diese von Grün auf Gelb schaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich unterscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, den von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O., m.w.N.).

An all diesen Feststellungen fehlt es. Insbesondere ist auch nicht . wie bereits ausgeführt . festgestellt, wie weit entfernt sich der Betroffene zu dem Zeitpunkt von der Haltelinie befand, als der Zeuge H… feststellte, dass die Ampel für die Linksabbieger „rot“ zeigte und welche Geschwindigkeit er fuhr.

3.

Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt war somit nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Erfurt zurückzuverweisen.

 

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