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PoliscanSpeed-Messung Beweisverwertungsverbot

OLG Frankfurt am Main – Az.: 3 Ss-OWi 476/22 – Beschluss vom 14.06.2022

In der Bußgeldsache hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – gemäß §§ 46 Abs. 1, 79, 80a OWiG, § 349 Abs. 2 StPO am 14.6.2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.1.2022 wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Stadt1 hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 7.12.2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,-Euro festgesetzt sowie – verbunden mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11.1.2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 320,-Euro festgesetzt sowie – verbunden mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht angebrachten und ebenso begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

PoliscanSpeed-Messung Beweisverwertungsverbot
(Symbolfoto: yogenystocker/Shutterstock.com)

1. Der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen.

a) Verjährung ist nicht gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG eingetreten, da die Verjährung durch Erlass des Bußgeldbescheides gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen wurde. Die nicht nachweisbare formgerechte Zustellung durch die Verwaltungsbehörde ist nach den Regeln des Freibeweises (vgl. Gericke, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 337 Rn. 25) gem. § 51 Abs. 1 Var. 2 OWiG i.V.m. § 8 VwZG (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 51 Rn. 99 und zum hessischen Landesrecht Danker, in: VwZG, 2012, § 8 Rn. 10) geheilt worden. Der Zeitpunkt, in welchem der Empfangsberechtigte das Dokument tatsächlich erhalten hat, kann sich aus dem Verhalten des Betroffenen ergeben, indem er zum Beispiel einen Rechtsbehelf einlegt (Danker, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 8 Rn. 5). Ausweislich der Ausführungen im Einspruchsschriftsatz vom 15.12.2020 ist der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 14.12.2020 tatsächlich zugegangen.

b) Eine – grundsätzlich denkbare (vgl. Mitsch, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 21) – Einstellung aus Opportunitätsgründen gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG kommt in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt inhaltlich willkürfrei für die Begründung einer Einstellungsentscheidung herangezogen werden dürfte (vgl. Mitsch, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 110 ff.), fehlt es bereits an der vom Betroffenen behaupteten datenschutzrechtlichen Verletzung der Vorschrift in § 30 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Die Verwaltungsbehörde ging auf der Grundlage der Zeugenbefragung der Frau A von einen Tatverdacht gegen den Betroffenen aus; die Anfrage an den Fahreignungsregister erfolgte erst daran anschließend.

2. Die vom Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die gerügten Verletzungen der Grundsätze auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf effektive Verteidigung liegen – ungeachtet der Frage, ob die Rügen ordnungsgemäß ausgeführt sind, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO – jedenfalls nicht vor. Soweit der Betroffene im inhaltlichen Kern seines Vorbringens mit seiner Verfahrensrüge beanstandet, das Amtsgericht habe das Messergebnis wegen der Löschung der Rohmessdaten nicht verwerten und als in einem standardisierten Verfahren gewonnen zugrunde legen dürfen, dringt er damit nicht durch.

aa) Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, hier mit dem Gerät PoliScan FM1, hängt nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit oder Plausibilisierung der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen (so bereits obiter dictu Senat, Beschl. v. 11.3.2022 – 3 Ss-OWi 217/22). Dies entspricht auch der gefestigten und durchgängig ablehnenden Rechtsprechung der oberlandesgerichtlichen Rechtsbeschwerdesenate (vgl. etwa BayObLG, Beschl. v. 9.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165 Tz. 5; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2020 – 53 Ss-OWi 13/20, BeckRS 2020, 1076 Tz. 17; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2019 – 2 RBs 1/19, BeckRS 2019, 26808 Tz. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 13.1.2020 – III-1 RBs 255/19, BeckRS 2020, 550 Tz. 3; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, BeckRS 2020, 29 Tz. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 9.9.2019 – 2 Ss(OWi) 233/19, BeckRS 2019, 20646 Tz. 20 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.9.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, BeckRS 2019, 25824 Tz. 4; OLG Bremen, Beschl. v. 6.4.2020 – 1 SsRs 10/20, BeckRS 2020, 5935 Tz. 12 f.). Dieser Ansatz würde dem Sinn und Zweck eines standardisierten Messverfahrens zuwiderlaufen. Im Gegenteil kann von der grundsätzlichen Anerkennung der Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren ausgegangen werden, welches ihre Zugrundelegung in den Urteilsgründen rechtfertigen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen Toleranzabzug gerade den anerkennenswerten Zweck, Verwaltungsbehörden, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Einzelfalles im Lichte massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten freizustellen (BGH, Beschl. v. 19.8.1993 – 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3082).

bb) Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020, die der Betroffene ins Feld führt, vermag seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht zu begründen.

Die Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist durch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 457). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren, welches insbesondere durch das Verlangen des Betroffenen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ und einer Parität des Wissens geprägt ist, folgt nur, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen besteht (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 458 f.; Löwe/Rosenberg-StPO/Jahn, 27. Aufl. 2021, § 147 Rn. 194). Dabei übersieht der Rechtsbeschwerdesenat nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach es der Verteidigung im Rahmen der Verfolgung legitimen Beistands (§ 46 OWiG i.V.m. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO) anheimgestellt ist, nach Entlastungsmomenten zu suchen, die zwar insbesondere aus Sicht der Verwaltungsbehörde fern liegen mögen, aber auch nicht schlechthin auszuschließen sind (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 458; zum Kontext Löwe/Rosenberg-StPO/Jahn, 27. Aufl. 2021, § 137 Rn. 40 i.V.m. Rn. 5 f.). Dabei obliegt es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Informationen, die zum Zweck der Ermittlung angefallen sind, erkennbar relevant ist (BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – 4 StR 181/21, BeckRS 2022, 8757 Tz. 8).

cc) Wegen der Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei der amtlichen Verwendung von standardisierten Messverfahren ein grundsätzliches Verwertungsverbot annehmen zu wollen, ist aber auch vor diesem Hintergrund rechtsstaatlich nicht geboten.

Es entspricht der Rechtsprechung – auch derjenigen des Bundesverfassungsgerichts -, dass es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist, als Ausdruck des fair trial-Grundsatzes Beweisverwertungsverbote zu kodifizieren (vgl. Jahn, Gutachten zum 67. Deutschen Juristentag 2008, S. C 88 m. zahlr. Nachw.). Dieser grundsätzlichen Verpflichtung hat er sich im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ohne Weiteres erkennbar nicht in einer Weise entzogen, die rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgäbe. Grundsätzlich nur äußerst zurückhaltende richterrechtliche Korrekturen auf der Grundlage des Prinzips eines fairen Verfahrens in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen verhindern zudem, dass fair trial entgegen seiner individualrechtlichen Verwurzelung im Menschenwürdeprinzip zur kleinen Münze im justiziellen Alltagsbetrieb verkommt und zweckwidrig als Instrument der Hochzonung prozessualer Unannehmlichkeiten in Verfassungsverstöße durch die Verfahrensbeteiligten umfunktionalisiert wird (vgl. Trechsel, ZStR 96 [1979], 337, 339; Berkemann, JR 1989, 221, 226; Jahn, ZStW 127 [2015], 549, 570; MüKo-StPO/Kudlich, 2014, Einl. Rn. 85).

Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rohmessdaten überhaupt geeignet sind, die Überprüfung der Messung im Nachhinein zu ermöglichen. Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der bloß verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (BGH, Beschl. v. 19.8.1993 – 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3083). Aus diesem Grund ist der gesamte Verfahrensgang durch Vereinfachungen gegenüber dem strafprozessualen Verfahren geprägt. Dies wird schon durch die gesetzgeberischen Einschränkungen des Beweisrechts oder der Rechtsmittelmöglichkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren deutlich (vgl. weiterführend den Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens, BT-Ds. 20/1545 vom 27.4.2022, S. 13 f.). Aus diesem Grund ist es ausreichend, diejenigen Informationen zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes vorzuhalten, welche nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind. Gleichfalls bietet die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 457).

dd) Ein Verwertungsverbot resultiert auch nicht aus einer von der Rechtsbeschwerde insinuierten „gezielten staatlichen Beweisrekonstruierungsvereitelung“ durch die PTB.

Unter einer Beweisvereitelung versteht man allgemein ein Tun oder Unterlassen, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre, also sofern die Beweiserhebung schuldhaft etwa durch Vernichtung oder Vorenthaltung unmöglich gemacht wird. Dem unterfällt etwa die bewusste Verdunkelung oder Verzerrung des Sachverhalts, insbesondere durch das Trüben oder Verfälschen von Beweisquellen (Jahn, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius [Hrsg.], Handbuch des Strafrechts, Bd. 4, 2019, § 23 Rn. 13). Das liegt in Ansehung der Tätigkeit der PTB fern.

Darüber hinaus setzt eine Verurteilung zu einem Bußgeld aufgrund eines standardisierten Messverfahrens eine datenbasierte jederzeitig nachträgliche Überprüfbarkeit der gewonnenen Messergebnisse als Bedingung nicht voraus. Es wird lediglich verlangt, dass der Bußgeldrichter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgerätes überzeugt ist. Eine Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 459). Dabei ist der Betroffene wegen der Löschung von Rohmessdaten auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann solche Anhaltspunkte auch ohne deren Überprüfung nachträglich begründen. Neben der Option einer Befundprüfung bei der Behörde auf Antrag nach § 39 Abs. 1 MessEG stehen ihm im Bußgeldverfahren umfassende autonome prozessuale Rechte wie das Akteneinsichts- oder Beweisantragsrecht zu Gebote, die es in dem von der Verfassung gebotenen Umfang möglich machen, das Gericht auf konkrete Anhaltspunkte für etwaige Messfehler hinzuweisen (vgl. bereits Cierniak ZfSch 2012, 664, 668).

b) Der erhobenen Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Antrages des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist der Erfolg gleichfalls zu versagen.

Nach § 77 Abs. 3 OWiG kann sich die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG darin erschöpfen, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das ist vorliegend geschehen. Sinn und Zweck der Begründung eines ablehnenden Gerichtsbeschlusses ist es, dass der Antragssteller über die zur Ablehnung führenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts aufgeklärt und dadurch in die Lage versetzt wird, die weitere Verfolgung seiner Rechte entsprechend einzurichten (Senge, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 45). Durch die Wiedergabe der angewandten Vorschrift ist hier unmissverständlich (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.6.2019 – 53 Ss-OWi 213/19, ZfSch 2020, 110 f.; OLG Köln, Beschl. v. 15.3.1988 – Ss 72/88 [Z], VRS 75, 119, 121) durch das Tatgericht gegenüber dem anwaltlich vertretenen Betroffenen zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beweisantrag zur Erforschung der Wahrheit im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht erforderlich ist. Ein Missverständnis konnte dadurch nicht begründet werden.

c) Auch die Rügen, wonach die fehlende Erlaubnis der Polizeiakademie für Trailermessstellen und die fehlenden Schulungsbescheinigungen der Mess- und Auswerteverantwortlichen rechtsfehlerhaft unter Maßgabe des § 261 StPO nicht berücksichtigt worden seien, versagen.

Die erhobene Inbegriffsrüge wegen Nichtbeachtung des vollständigen Inhalts des verlesenen Messprotokolls in Bezug auf die Erlaubnis für Trailermessstellen ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen vom Betroffenen nicht so angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht die ihm zugewiesene Kontrollfunktion ohne Weiteres auszuüben vermöchte. Die in Hessen verwendeten „Enforcement-Trailer“ bedürfen dabei einer besonderen Zulassung durch die PTB, welches sich aus der Baumusterprüfbescheinigung ergibt (ausf. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18, NStZ-RR 2019, 257). Der Rechtsbeschwerde fehlt es an Vortrag zu dem Inhalt der Baumusterprüfbescheinigung, aus der sich diese besondere Zulassung ergeben kann. Darüber hinaus wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der fehlenden Erlaubnis der Polizeiakademie für Trailermessstellen und den fehlenden Schulungsbescheinigungen der Mess- und Auswerteverantwortlichen handelt es sich um Tatsachen, die die Ermessensentscheidung des Tatgerichts im Zwischenverfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG betreffen, nicht um im Urteil erörterungsbedürftige Umstände nach § 261 StPO.

3. Die erhobene Sachrüge deckt schließlich weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden, insbesondere bei einem vom Tatgericht festgestellten sog. Geschwindigkeitstrichter. Unschädlich ist, dass sich die zuzuordnenden Feststellungen im Abschnitt über die Strafzumessung befinden, denn die Urteilsgründe bilden eine Einheit (statt Aller KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl. 2019, § 267 Rn. 8). Ebenso wenig ist die Begründung des Tatrichters zum Absehen von einem Fahrverbot zu beanstanden. Es langt hin, dass er sich der Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot bewusst war (vgl. M. Euler, in: BeckOK-OWiG, 33. Ed. Stand: 1.1.2022, § 25 Rn. 6). Bereits mit der Formulierung, „Anhaltspunkte, wegen unbilliger Härte [von einem Regelfahrverbot] abzusehen, sind nicht hinreichend vorgetragen worden“, hat das Tatgericht dies zum Ausdruck gebracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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