Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem standardisierten und zulässigen Geschwindigkeitsmessverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997, Az.: 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277). Nach Auffassung des Amtsgerichts Aachen handelt es sich bei Poliscan Speed –Geschwindigkeitsmessungen nicht um ein „standardisiertes Messverfahren“, da die Herstellerfirma gerichtlichen Sachverständigen keinen Zugang zu den relevanten Messdaten und Messtechniken gewährt, so dass die Geschwindigkeitsmessung nicht durch Dritte nachvollzogen werden kann. Aufgrund von Messungen mit „Poliscan Speed“-Geschwindigkeitsmessgeräten werden bundesweit jährlich tausende Fahrverbote verhängt, die gravierende berufliche Folgen für die Betroffenen haben. Aufgrund der heute von den Arbeitnehmern verlangten Mobilität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es der Regelfall, dass bereits ein einmonatiges Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich durch Geheimhaltungsinteressen der Herstellerfirmen nicht rechtfertigen. Der vom Amtsgericht Aachen beauftragte Gutachter konnte aufgrund der fehlenden Herstellerangaben keine sicheren Feststellungen dahin treffen, dass das Poliscan Speed-Geschwindigkeitsmessgerät die von der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit tatsächlich zutreffend gemessen hatte, daher wurde das Bußgeldverfahren gegen die Betroffene eingestellt (AG Aachen, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 444 OWi-606 Js 31/12-93/12).
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