Skip to content
Menü

Parkverstoß -Haftung des Kfz-Halters für Verfahrenskosten

AG München, Az.: 953 OWi 195/18, Beschluss vom 11.10.2018

Der Antrag vom 28.06.2018, im Wege der gerichtlichen Entscheidung den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 14.06.2018 (Kassenzeichen: 5640107009824) aufzuheben, wird verworfen.

Die Betroffene trägt auch die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Gründe

1. Nach Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Am 08.02.2018 von mindestens 15:14 Uhr bis 15:36 Uhr war der Pkw Audi, amtliches Kennzeichen …, dessen Halterin die Betroffene war, in München im Karl-Scharnagl-Ring gegenüber Hausnummer 10 im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt festgestellt und verwarnt worden. Ein Fahrer wurde nicht festgestellt. Das Verwarnungsangebot wurde nicht angenommen. Die zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Landeshauptstadt München versandte an die Betroffene als Halterin am 01.03.2018 einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Dieser wurde nicht beantwortet und kam auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf. am 27.04.2018 erließ die Landeshauptstadt München gegen die Betroffene wegen des oben bezeichneten Parkverstoßes einen Bußgeldbescheid, der ihr am 05.05.2018 zugestellt wurde. Am 09.05.2018 ging der Einspruch der Betroffenen vom 05.05.2018 bei der Landeshauptstadt München ein. Laut Poststempel wurde er am 07.05.2018 bei der Post aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verantwortlichen Fahrzeugführer die Verfolgungsverjährung ein (§ 26 Abs. 3 StVG). Im Einspruch benannte die Betroffene ihren namentlich und mit Anschrift bezeichneten Sohn als verantwortlichen Fahrzeugführer. Mit Bescheid vom 14.06.2018 nahm die Landeshauptstadt München den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Bußgeldverfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO ein und erließ den angefochtenen Kostenbescheid gegen die Betroffene als Fahrzeughalterin. Als Kosten wurden eine Gebühr von 20.- EUR und Auslagen von 3,50.- EUR angesetzt. Der Bescheid wurde der Betroffenen am 26.06.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.06.2018, am 02.07.2018 bei der Landeshauptstadt München eingegangen, beantragte die Betroffene gerichtliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 02.07.2018 begründete sie den Antrag damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Auch in der Folgezeit sei sie als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid vom 27.04.2018 erfahren. § 25a StVG sei nur anwendbar, sofern eine rechtzeitige Befragung des Halters erfolgt sei. Als rechtzeitig gelte nach einem Beschluss des AG Zossen ein Zeitraum von zwei Wochen. Im übrigen sei zu prüfen, ob der Einspruch mit Fahrerbenennung nicht doch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen sei.

Parkverstoß -Haftung des Kfz-Halters für Verfahrenskosten
Symbolfoto: uanaunion/Bigstock

Die Landeshauptstadt München half dem Antrag nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Amtsgericht München zur Entscheidung vor.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist seit Zustellung des Kostenbescheides gestellt (§ 25a Abs. 3 Satz 1 StVG).

3. Der Antrag auf Abänderung der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Kostenentscheidung ist aber nicht begründet.

Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Ein Halt- oder Parkverstoß liegt hier vor (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO, 24 StVG).

Der verantwortliche Fahrzeugführer konnte vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht mit einem der Bedeutung des Verkehrsverstoßes angemessenen Aufwand ermittelt werden. Der Betroffenen wurde am 01.03.2018 und damit in hinreichender zeitlicher Nähe zu dem Verkehrsverstoß ein Anhörbogen zugesandt. Die von der Betroffenen zitierte und in der Rechtsprechung gelegentlich bemühte Zwei-Wochen-Frist findet im Gesetz keine Stütze und ist auch nicht sachgerecht. Zum einen muss die Verfolgungsbehörde abwarten, ob das am Fahrzeug angebrachte Verwarnungsangebot durch Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb der vorgesehenen Frist von in der Regel einer Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG) angenommen wird. Geschieht dies nämlich, so kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG). Weitere Maßnahmen sind dann nicht zu mehr zu treffen. Erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen ist, besteht für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. Diesen genügt die Verfolgungsbehörde bei derart geringfügigen Verstößen nach Feststellung des Fahrzeughalters durch die alsbaldige formlose Zusendung eines Anhörbogens an den Fahrzeughalter. Die Befragung des Halters hat innerhalb eines Zeitraums zu erfolgen, in dem gewöhnlich damit gerechnet werden kann, dass der Halter den Fahrer noch feststellen kann. Bei Haltern, bei denen mit schriftlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Dokumentationen des jeweiligen Fahrers gerechnet werden kann, wie z.B. gewerblichen Vermietern, Gewerbebetrieben und dergleichen, dürfte dies auch nach längeren Zeiträumen noch problemlos möglich sein. Bei Privatpersonen, bei denen mit solchen Aufzeichnungen nicht gerechnet werden kann und die sich nur auf ihr Gedächtnis stützen können, kommt naturgemäß nur ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Eine starre Frist von zwei Wochen kann aber weder dem Gesetz entnommen werden noch ist sie sachgerecht. Vom Gesetz ist vielmehr ein zeitlicher Rahmen für die Ermittlungstätigkeit durch die Bestimmung der Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) ab Beendigung der Tat (§ 31 Abs. 3 OWiG) gezogen. Innerhalb dieses Rahmens ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich frei in der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens. Welche zulässigen Maßnahmen sie zu welchem Zeitpunkt trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt im wesentlichen Zweckmäßigkeitserwägungen. Im vorliegenden Fall scheint es sich um ein Privatfahrzeug zu handeln. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes war die Versendung des Anhörbogens am 01.03.2018 jedenfalls völlig unproblematisch rechtzeitig. Auch von Privatpersonen kann erwartet werden, sich an die Person des Fahrers an einem gut drei Wochen zurückliegenden Tag erinnern zu können. Dies kann schon aufgrund der Verantwortlichkeit des Halters für die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (§ 7 StVG) erwartet werden, für die er durch die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte die Ursache setzt. Die Verantwortung des Halters ist vom Gesetz besonders herausgehoben und begründet auch eine besondere Verantwortlichkeit für das Anordnen oder Zulassen des Führens des Fahrzeugs durch Dritte (§§ 7 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 StVG). Dies folgt – wie die Kostenhaftung nach § 25a StVG – aus dem Veranlasserprinzip. Anders als bei Sanktionierung mit Geldbuße oder Strafe kommt es für die Kostenhaftung aber nicht auf ein Verschulden des Halters an. Von einem Kraftfahrzeughalter ist daher grundsätzlich nicht nur zu verlangen, dass er das unberechtigte Führen des Fahrzeugs unterbindet, sondern auch, dass er jederzeit weiß, wer sein Fahrzeug berechtigt führt, und dass er den Führer auch nachträglich noch binnen der ohnehin sehr knapp bemessenen Verjährungsfrist von drei Monaten nach Beendigung des Verkehrsverstoßes (§§ 26 Abs. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG) benennen kann. Wer dies nicht kann oder, obwohl er könnte, den Fahrer nicht benennt, genügt seiner Verantwortung als Fahrzeughalter nicht und kann sich darauf auch nicht berufen. Die Halteranhörung binnen zwei Wochen ist daher keine Voraussetzung für die Kostenhaftung nach § 25a StVG. Der von der Betroffenen bemühten Rechtsprechung des AG Zossen, aber auch gelegentlich in Entscheidungen anderer Amtsgerichte vertretenen Auffassung, dass die Halteranhörung in der Regel binnen zwei Wochen erfolgen müsse, ist daher klar zu widersprechen. Sie entbehrt der gesetzlichen und sachlichen Grundlage und verkehrt die Halterverantwortlichkeit in ihr Gegenteil. Für ein solches im Gesetz keine Stütze findendes Bemühen um möglichste Schonung von Kraftfahrzeughaltern besteht überhaupt keine Veranlassung, nicht nur, wenn man die vielfältigen durch Kraftfahrzeuge unmittelbar oder mittelbar verursachten Schäden bedenkt, sondern insbesondere und vor allem auch die Unzuträglichkeiten, die von Falschparkern ausgehen. Im übrigen hat es der Halter in der Hand, sich durch Auswahl und Überwachung des Fahrers vor von diesem verursachten Nachteilen zu schützen und sich ggf. durch geeignete Vereinbarungen bei diesem für erlittene Nachteile aus der Kostenhaftung nach § 25a StVG schadlos zu halten.

Selbstverständlich muss die Verwaltungsbehörde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens möglichst zügig die Fahrerfeststellung betreiben. Einer zögerlichen Verfahrensführung soll hier nicht das Wort geredet werden. Allerdings gibt die Bedeutung der in Rede stehenden Park- und Halteverstöße (es geht in aller Regel um Geldbußen von 10.- EUR bis höchstens 35.- EUR) auch keine Veranlassung zu hektischer Betriebsamkeit. Eine zügige Bearbeitung im üblichen Geschäftsgang genügt allemal. Täte die Verwaltungsbehörde freilich monatelang quasi bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist nichts Zielführendes, um den Fahrer zu ermitteln, könnte der Halter schwerlich dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Fahrer nicht vor Ablauf der Verjährung belangt werden konnte. Im vorliegenden Fall ist aber eine vermeidbare oder unvertretbare Verzögerung nicht ersichtlich. Die Betroffene hatte offenbar auch keine Schwierigkeiten, noch am 05.05.2018 bei Abfassung des Einspruches ihren Sohn als Fahrer festzustellen. Die Ermittlungsbemühungen der Landeshauptstadt München sind daher nicht wegen Verzugs unangemessen.

Die formlose Zusendung des Anhörbogens ohne Zustellnachweis genügte als angemessene Ermittlungsmaßnahme. Die Postbeförderung kann unter gewöhnlichen Umständen als so zuverlässig betrachtet werden, dass im Regelfall mit dem ordnungsgemäßen Zugang einer Sendung beim Adressaten gerechnet werden kann. Die Wahl einer Zustellungsart mit Zustellnachweis wäre ein der Bedeutung der Sache daher nicht angemessener Aufwand gewesen, zumal eine solche Übermittlungsart (anders als etwa beim Bußgeldbescheid) nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist auch wenig glaubhaft, dass der Anhörbogen der Betroffenen nicht zugegangen sein soll. Die beiden Bescheide, welche jeweils mittels Postzustellungsauftrags zugestellt wurden und für die daher jeweils eine Zustellungsurkunde vorliegt, wurden der Betroffenen durch Briefkasteneinwurf zugestellt und haben sie offensichtlich erreicht. Warum dies bei einem einfachen Brief, der in gleicher Weise in den Briefkasten der Betroffenen eingeworfen wird, nicht geschehen sein soll, ist nicht ersichtlich. Sofern die Betroffene aus nicht ersichtlichen Gründen vom Anhörbogen tatsächlich keine Kenntnis erhalten haben sollte, ist eher an Umstände zu denken, auf die weder die Verwaltungsbehörde noch die Post Einfluss haben. Jedenfalls macht dies die von der Landeshauptstadt München getroffene Ermittlungsmaßnahme nicht nachträglich unangemessen.

Der Anhörbogen wurde nicht beantwortet und kam auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf. Die Landeshauptstadt München brauchte sich daher nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Denn sie konnte von einem ordnungsgemäßen Zugang ausgehen. Eine Pflicht zur Beantwortung bestand nicht. Sonstige angemessene Maßnahmen zu Ermittlung des Fahrers standen nicht zu Gebote. Erst im Einspruch vom 05.05.2018, laut Eingangsstempel am 09.05.2018 bei der Landeshauptstadt München eingegangen, wurde der angebliche Fahrer namhaft gemacht. Mit Ablauf des 07.05.2018, an dem der Einspruch erst bei der Post aufgegeben wurde, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 26 Abs. 3 StVG).

Die Belastung der Antragstellerin als Halter des Tatfahrzeugs mit den Kosten ist auch nicht unbillig (§ 25a Abs. 1 Satz 2 StVG). Es ist nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Allgemeinheit auf den Kosten des Bußgeldverfahrens sitzen bleiben soll. Bei Absendung des Einspruchs konnte die Betroffene nicht mehr mit einem zur Unterbrechung der Verjährung für den Fahrer ausreichenden rechtzeitigen Eingang vor Ablauf der Verfolgungsverjährung bei der Verwaltungsbehörde rechnen. Bei Eingang des Einspruchs war die Verjährung abgelaufen. Auch dass zunächst ein Bußgeldbescheid gegen die Betroffene erlassen wurde, macht die Kostenauferlegung nicht unbillig. Es ist zwar fraglich, ob dieser ohne hinreichenden Hinweis auf die Fahrereigenschaft der Betroffenen gerechtfertigt war oder ob das Verfahren nicht ohne Erlass eines Bußgeldbescheids hätte eingestellt werden müssen. Jedenfalls hat die Betroffene dadurch keinen Nachteil. Die Kostenhaftung träfe sie dem Grunde und der Höhe nach in demselben Umfang. Sie hat daher durch den Umweg über den Erlass und die Rücknahme des Bußgeldbescheides keinen Nachteil.

Aus dem Schweigerecht als Betroffener oder einem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger ergibt sich nichts anderes. Auch den nicht schweige- bzw. zeugnisverweigerungsberechtigten Halter trifft keine Pflicht zur Auskunft über den Fahrer. Die Kehrseite ist die Kostenhaftung als Halter nach § 25a StVG, wenn anders der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Kostenhaftung ist eben keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten, sondern die Konsequenz aus dem Veranlasserprinzip. Es wäre unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten. Es ist angemessen, den Fahrzeughalter als Verursacher heranzuziehen.

Die angesetzten Kosten entsprechen dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Nach § 107 Abs. 2 OWiG ist eine Gebühr von 20.- EUR und gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG für die Zustellung des Kostenbescheides pauschal 3,50 EUR zu erheben.

Es bleibt daher bei der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Kostenregelung.

Kosten des gerichtlichen Antragsverfahrens: §§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinweis: Dieser Beschluss ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (§§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!