OLG Hamm, Az.: 5 RBs 13/14
Beschluss vom 27.05.2014
I.
Entscheidung der nach § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80a Abs. 3 OWiG.
II.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgen-ausspruch aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen eines vorsätzlich begangenen Parkverstoßes gem. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 10,- € verurteilt.
III.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde, werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 28. Juni 2013 von dem Vorwurf eines Parkverstoßes gemäß §§ 12 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG freigesprochen.
Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt:
„Am 21.01.2013 um 11.04 Uhr oder in der Zeit davor parkte der Betroffene seinen Pkw der Marke VW Golf Cabrio, amtliches Kennzeichen xxx, auf einem Parkstreifen in Essen an der Zweigertstraße gegenüber dem Haus Nummer 52 ab. Bei diesem Haus handelt es sich um das Land- und Amtsgericht Essen. Das Fahrzeug stand dort mindestens bis 11.29 Uhr. Anschließend wurde es auf Veranlassung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Essen abgeschleppt. An der Zweigertstraße befindet sich eine lange Reihe von Parkmöglichkeiten, die alle quer zur Fahrbahn ausgestaltet sind. Bislang waren alle Parkplätze in der Weise gebührenpflichtig, dass nur mit ordnungsgemäß ausgelegten Parkscheinen, die zuvor am Parkautomat zu erwerben waren, geparkt werden durfte.
Für die beiden ganz westlich gelegenen Abstellplätze wurde vor einiger Zeit eine Ladestation installiert. Diese Elektroladestation weist rechts und links zwei Kabelanschlüsse auf. Auf diese Weise sind auf den beiden westlichsten Parkplätzen gleichzeitig zwei Elektroautos aufladbar.
Im Zusammenhang mit der Anbringung dieser Elektroladestation wurden offensichtlich von der Stadt Essen zusätzliche Schilder installiert, und zwar Parkplatzschilder mit weißem P auf blauem Grund. Diese Schilder wurden rechts vom rechten Parkplatz und links vom linken der beiden Parkplätze installiert.
Am rechten Schild weist ein Pfeil nach links, am linken Schild ein solcher nach rechts. Unter beiden Schildern ist ein Zusatzschild mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund installiert. Darauf heißt es: „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“.
Die Stadt Essen wollte mit der Aufstellung dieser Schilder offensichtlich anordnen, dass hier nur Elektrofahrzeuge abgestellt werden dürfen, und zwar auch nur während des Landevorgangs.
Diese Installation und Beschilderung hatte dann zur Folge, dass diese beiden Plätze fast durchgängig besetzt waren mit Mietwagen, die die Aufschrift „…#“ tragen. Lange Zeit standen dort zwei Fahrzeuge vom Typ Opel Ampera. Später standen dort ein Fahrzeug vom Typ Opel Ampera und ein Fahrzeug vom Typ Nissan Leaf. Diese Fahrzeuge sind nahezu durchgängig durch eine Kabelverbindung mit der vorgenannten Ladestation verbunden, und dies ganz offensichtlich ohne jegliche Fahrzeugbewegung über viele Tage. Das Dauerparken dieser Fahrzeuge hat zur Folge, dass um die Fahrzeuge herum aus den Pflasterfugen Gras zu wachsen beginnt, was an den weiter links (östlich) befindlichen Parkflächen, die mit Parkschein zu benutzen sind, aufgrund der häufigen Fahrzeugwechsel natürlich nicht der Fall ist.
Den Sachverhalt konnte das Gericht feststellen aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben des Betroffenen und aufgrund eigener Ortskenntnisse des Gerichts.
Die Örtlichkeit befindet sich unmittelbar gegenüber dem Amtsgericht Essen und ist dem Gericht bestens bekannt. Der Betroffene hat glaubhaft bekundet, am Vorfallstag zur genannten Zeit sein Fahrzeug dort abgestellt zu haben. Der Betroffene vertritt die Rechtsansicht, dass sein Verhalten nicht ordnungswidrig gewesen sei, obwohl es sich bei dem von ihm dort abgestellten Fahrzeug nicht um ein Elektrofahrzeug handelt. Das Fahrzeug des Betroffenen ist auch kein Hybrid-Fahrzeug. Es weist lediglich einen Verbrennungsmotor auf.
Nach Ansicht des Gerichts stellt die Rechtsordnung, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, keine ausreichende Grundlage für die Aufstellung der hier erfolgten Beschilderung dar. Das Gericht geht davon aus, dass für eine solche Beschilderung eine ausdrückliche Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung erforderlich gewesen wäre, die nicht vorhanden ist.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Essen unter dem 08. Juli 2013 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag unter dem 13. August 2013 unter Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die amtsgerichtliche Würdigung verstoße gegen materielles Recht, da sie auf einer Nichtanwendung des § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung vom 13. August 2013 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Essen unter dem 16. Januar 2014 beigetreten. Sie hat im Ergebnis beantragt, wie beschlossen.
Der Betroffene hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Januar 2014 eine Gegenerklärung abgegeben, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
II.
1.
Der nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO fristgerecht eingelegt und gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 S. 2 StPO rechtzeitig begründet worden. Er führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Infolgedessen war das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde zu übertragen, §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80a Rn. 6).
In Bezug auf die Entscheidungen zu Ziff. I. handelt es sich um solche der nach § 80 Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin (vgl. Seitz, in: Göhler, a.a.O.).
2.
Die nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – zur Verurteilung des Betroffenen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Dabei geht es indes letztlich nicht um die Frage, ob das geltende (Straßenverkehrs-) Recht eine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung von sog. Ladeparkplätzen für Elektrofahrzeuge enthält, wonach das Parken ausschließlich mit einem sog. Elektromobil auf einem mit dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ versehenen Parkplatz erlaubt ist. Vielmehr ist zu entscheiden, ob ungeachtet einer Rechtsgrundlage für die Beschilderung Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld sanktioniert werden können.
a)
Der Senat neigt der Auffassung zu, dass das geltende (Straßenverkehrs-) Recht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Ladeparkplätze enthält, was indes mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen bleibt.
Dabei spielen folgende Erwägungen eine Rolle:
aa)
§ 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO dürfte insoweit ausscheiden. Denn für die Erteilung einer Ausnahmeregelung nach dieser Vorschrift ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu: König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 46 StVO Rn. 23 m.w.N.) Voraussetzung, dass ein objektives Erfordernis zur Ausweisung derartiger Sonderabstellflächen im öffentlich gewidmeten Straßenraum bestehen muss. Ein solches objektives Erfordernis ist indes bereits angesichts der Vergleichbarkeit eines elektrischen Ladevorgangs mit dem Betankungsvorgang bei Fahrzeugen mit anderen Antriebsarten fraglich. Vielmehr können Ladestationen für Elektrofahrzeuge konzeptionell grundsätzlich außerhalb des öffentlich gewidmeten Verkehrsraums vorgesehen werden, wie dies bei allen anderen Energiezuführungen für Kraftfahrzeuge auch der Fall ist. Eine Notwendigkeit zur Einrichtung der Ladestationen ausgerechnet am Fahrbahnrand ist demgegenüber nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Nachweise in: BT-Drs. 17/3208 S. 2). Daran dürfte auch die zeitliche Komponente des sog. Elektrotankens nichts ändern.
bb)
§ 45 Abs. 1b Nr. 2 a und Nr. 5 StVO dürften gleichfalls als Rechtsgrundlage ausscheiden.
Zwar ermächtigt § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO grundsätzlich zur Reservierung bestimmter Parkflächen. Indes soll die Parkraumbewirtschaftung den Bewohnern städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel dienen und eine Differenzierung zugunsten bestimmter Verkehrsmittel ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht vorgesehen (Michaels/de Wyl/Ringwanld, DÖV 2011, 831, 833).
Auch Nr. 5 der Regelung dürfte nicht greifen. Zum einen beruht die Vorschrift auf § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG und betrifft daher nur den Lärm- und Abgasschutz in den dort genannten Bereichen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 45 StVO Rn. 36 mit Verweis auf: BVerwG, DAR 1999, 469). Ungeachtet dessen bedarf es einer sehr extensiven Auslegung, um – wie vorliegend – lediglich mittelbar dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen dienende Anordnungen darauf zu stützen. Dies dürfte dem Grundsatz widersprechen, dass der Gemeingebrauch, zu dem das Parken gehört, nur durch ausreichend bestimmte Ausnahmetatbestände eingeschränkt werden darf (vgl. dazu: Michaels/de Wyl/Ringwald, DÖV 2011, 831, 834).
Aus diesem Grund dürften auch die Regelungen über Verkehrsbeschränkungen (zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen bzw. zur Erforschung des Verkehrsverhaltens) in Nr. 3 und Nr. 6 des Abs. 1 von § 45 StVO (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 16 StVG) als Rechtsgrundlagen ausscheiden.
cc)
Auch die durch Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. Februar 2011 zur einheitlichen Beschilderung von Parkflächen, insbesondere an Ladetankstellen im öffentlichen Verkehrsraum (Verkehrsblatt Heft 5, 2011, S. 199 ff.) eingeräumte Möglichkeit, mit den darin enthaltenen Zusatzzeichen in Verbindung z.B. mit dem Zeichen 314 (Parkplatz) (Lade-) Parkplätze für Elektromobile ausweisen zu können, scheidet als Rechtsgrundlage aus. Denn die Verkehrsverlautbarung stellt keinen Rechtsakt dar und bietet damit nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte „Höchstmaß an Rechtssicherheit“ (vgl. dazu: BT-Drs. 18/296 vom 15. Januar 2014 S. 6).
dd)
Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für Fälle der vorliegenden Art – insbesondere im Interesse der Förderung der Elektromobilität – erkannt (vgl. dazu: Gesetzesentwurf des Bundesrates – Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BT-Drs. 18/296 vom 15. Januar 2014).
In der Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfs heißt es u.a. (vgl. BT-Drs. 18/296 vom 15. Januar 2014 S. 6):
„Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. Um eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken auch für die Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen zu erreichen, sind entsprechende Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und -buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem „Elektrotanken“ freizuhalten. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.“
b)
Ungeachtet der Frage einer Rechtsgrundlage für die Beschilderung war deren (vorsätzliche) Missachtung durch den Betroffenen ordnungswidrig und daher mit einem Bußgeld zu ahnden.
Der vorhandenen Beschilderung in Gestalt der blauen Tafel mit weißem „P“ sowie der weißen Zusatztafel mit der schwarzen Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ und schwarzem Rand ist insgesamt die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (BVerwG, NJW 1967, 1627).
Dies hat zur Folge, dass es dem (Verkehrsstraf-)Gericht versagt ist, das Verbot in vollem Umfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn abweichend von dem Grundsatz der sog. Vorfragenkompetenz, wonach Vorfragen aus dem Bereich einer anderen Gerichtsbarkeit von dem erkennenden Gericht inzident mit entschieden werden können, soweit dem keine spezialgesetzlichen Regelungen widersprechen, steht dem vorliegend die sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten entgegen. Danach dürfen die Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, welches zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (vgl. dazu §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Demgegenüber berechtigt die bloße Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes das erkennende Gericht nicht, diesen unbeachtet zu lassen. Vielmehr sind rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG NW) und von den Gerichten als bestehend hinzunehmen, solange sie nicht im Verwaltungswege oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend von der Rechtsverbindlichkeit des Parkverbotes auszugehen. Denn das Amtsgericht hat weder festgestellt, dass die in Rede stehende Allgemeinverfügung in Form der vorbezeichneten Beschilderung im Verwaltungswege oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits aufgehoben worden war, als der Betroffene sein Fahrzeug parkte, noch war die Allgemeinverfügung nichtig und damit unwirksam i.S.d. § 43 Abs. 3 VwVfG NW.
Denn ein Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (sog. gesetzloser Verwaltungsakt) oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BVerwG, NVwZ 1998, 1061, 1062 m.w.N.). Vielmehr ist der Verwaltungsakt – ungeachtet der hier nicht in Betracht kommenden Fälle des § 44 Abs. 2 VwVfG NW – nach § 44 Abs. 1 VwVfG NW dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsaktes muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein (vgl. BVerwGE 19, 284), seine Ungültigkeit muss für jedermann derart augenscheinlich sein, dass er gleichsam den „Stempel“ der Nichtigkeit auf der Stirn trägt (BGHSt 21, 74 ff. m.w.N.). Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, NVWZ 1988, 1061, 1062 m.W.N.). Solche Mängel sind anerkannt worden bei offensichtlicher Unzuständigkeit der handelnden Behörde, bei tatsächlicher Unvollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und bei offensichtlicher Willkür (vgl. z.B. BGHSt 21, 74, 76). Derart schwerwiegende Fehler sind vorliegend indes nicht ersichtlich.
Gerade in Fällen von Allgemeinverfügungen in Gestalt von Verkehrszeichen kann es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, sein Verhalten im Verkehr jeweils danach einzurichten, ob er ein – nicht wegen Nichtigkeit unwirksames – Verkehrszeichen für anfechtbar hält. Vielmehr hat er Verkehrszeichen, die von der zuständigen Behörde und sei es auch bloß mit dem Schein der Ordnungsgemäßheit aufgestellt sind, zu beachten, solange sie nicht in einem dafür vorgesehenen verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben sind. Anderenfalls würde es gerade auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen, die Verkehrssicherheit schwer beeinträchtigenden Auswirkungen kommen, wenn man es jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen wollte, Verkehrszeichen allein deshalb zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar hält.
Danach war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG konnte der Senat eine abschließende Entscheidung treffen, da das Amtsgericht ausreichende und tragfähige Feststellungen in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand des ordnungswidrigen Parkverstoßes getroffen hat und auch die Frage des Bestehens eines Verbotsirrtums nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ausgeschlossen werden konnte.
Der Betroffene war wegen eines vorsätzlich begangenen Parkverstoßes gem. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 10,- € zu verurteilen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.