AG Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015,
Az.: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15
Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich: Eine Anweisung, wo genau im Fahrzeug eine Parkscheibe anzubringen ist, enthält die Straßenverkehrsordnung nicht. Auch regelt die Straßenverkehrsordnung nicht, dass eine Kontrolle der Parkscheibe von einem besonders ungefährlichen Standplatz aus für die Kontrolleure möglich sein muss. Das Anbringen einer Parkscheibe im Seitenfenster eines Fahrzeugs ist daher grundsätzlich zulässig.


Entscheidung:
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe:
Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.
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