Übersicht
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht hob das Urteil des Amtsgerichts Kiel auf.
- Der Betroffene wurde freigesprochen und seine Kosten von der Landeskasse übernommen.
- Der Betroffene hatte in einer eingeschränkten Halteverbotszone geparkt, wo er dies für erlaubt hielt.
- Das Gericht entschied, dass die Beschilderung nicht ausreichend klar war.
- Eine eindeutige Kennzeichnung der Parkfläche war erforderlich, was fehlte.
- Der Betroffene durfte darauf vertrauen, dass das Ende der erlaubten Parkfläche klar gekennzeichnet ist.
- Das Amtsgericht hatte die Beschilderung als ausreichend angesehen, was das OLG anders bewertete.
- Die Straßenverkehrsbehörde hätte für eine klare und verständliche Beschilderung sorgen müssen.
- Das Urteil dient der Rechtsfortbildung zur Klarstellung bei der Kennzeichnung von Parkflächen.
- Die Entscheidung des Gerichts wirkt sich auf künftige Fälle mit ähnlicher Beschilderung aus.
Gerichtsurteil: Parken in durch Straßenbelag begrenzten Haltebereichen rechtlich geklärt

Parken im eingeschränkten Halteverbot ist ein Thema, das viele Autofahrer betrifft. Oftmals ist es schwierig, einen freien Parkplatz zu finden und die Versuchung, kurzzeitig im Halteverbot zu parken, ist groß. Doch Vorsicht: Ein Verstoß gegen ein Halteverbot kann zu einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg führen. Doch gibt es auch Ausnahmen, die es rechtfertigen, im Halteverbot zu parken?
Ein häufig diskutierter Fall ist das Parken in einem durch den Straßenbelag markierten Bereich, der als Halteverbot ausgewiesen ist. Hier stellt sich die Frage, ob die Markierung des Parkraums durch den Straßenbelag ausreichend ist, um das Parken rechtlich zu untersagen.
Denn die Verkehrszeichenordnung (StVO) regelt klar, wie Halteverbote angezeigt werden müssen. Oftmals bestehen jedoch Zweifel, ob die Markierung des Parkraums allein ausreichend ist oder ob zusätzlich ein Verkehrszeichen erforderlich ist, um ein Halteverbot zu rechtfertigen. Hier soll nun ein konkretes Gerichtsurteil behandelt werden, das genau diese Frage untersucht und ein relevantes Urteil zum Thema Parken bei durch Straßenbelag begrenzten Parkflächen liefert.
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Der Fall vor Gericht
Parkverbot-Urteil: Unklare Beschilderung führt zu Freispruch
Der II. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat in einem bemerkenswerten Fall einen Autofahrer vom Vorwurf des verbotswidrigen Parkens freigesprochen. Der Fall dreht sich um die Frage, wie eindeutig die Beschilderung einer Parkzone innerhalb eines eingeschränkten Halteverbots sein muss.
Hintergründe des Falls: Parken in vermeintlichem Halteverbot
Am 17. Oktober 2022 parkte der Betroffene sein Fahrzeug in der Straße „Breiter Weg“ in Kiel. Er hatte zuvor ein Verkehrszeichen 290.1 passiert, das den gesamten Bereich als eingeschränkte Halteverbotszone auswies. Kurz darauf befand sich eine durch Verkehrszeichen 314 mit weißem Pfeil in Fahrtrichtung und dem Zusatz „mit Parkschein“ gekennzeichnete Parkfläche. Der Autofahrer stellte sein Fahrzeug jedoch nicht auf dieser speziell gekennzeichneten Fläche ab, sondern etwa 50 Meter weiter am rechten Fahrbahnrand. Er zog einen Parkschein und legte ihn sichtbar ins Auto.
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass das Fahrzeug dort mindestens von 11:19 Uhr bis 11:27 Uhr stand. Das Amtsgericht Kiel verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot zu einer Geldbuße von 25 Euro.
Rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beschilderung nicht den erforderlichen Regelungsgehalt hatte, um eine Beschränkung der Parkerlaubnis auf die 50 Meter lange Parkfläche eindeutig zu kennzeichnen.
Das Gericht stellte fest, dass der Beginn der Parkzone zwar durch das Verkehrszeichen 314 mit einem in Fahrtrichtung zeigenden Pfeil gekennzeichnet war, das Ende der Parkzone jedoch nicht entsprechend markiert wurde. Insbesondere fehlte ein Verkehrszeichen 314 mit einem gegen die Fahrtrichtung zeigenden Pfeil am Ende der erlaubten Parkfläche.
Die Richter betonten, dass Gebots- und Verbotszeichen im Straßenverkehr aus sich heraus deutlich erkennbar und ohne weiteres verständlich sein müssen. Es könne von einem Kraftfahrzeugführer nicht verlangt werden, aufgrund äußerer Umstände wie der Gestaltung der Parkfläche zusätzliche Überlegungen zum möglichen Regelungsinhalt eines Verkehrsschildes anzustellen.
Bedeutung der Entscheidung für Autofahrer
Das Urteil des Oberlandesgerichts hat weitreichende Bedeutung für Autofahrer. Es stellt klar, dass die Beschilderung von Parkzonen eindeutig und für jeden Verkehrsteilnehmer verständlich sein muss. Wenn der Anfang einer erlaubten Parkfläche durch ein Verkehrszeichen mit Richtungspfeil gekennzeichnet ist, dürfen Autofahrer darauf vertrauen, dass auch das Ende der erlaubten Parkfläche entsprechend markiert wird.
Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Straßenverkehrsbehörden, für einen eindeutigen Regelungsgehalt der Verkehrszeichen zu sorgen. Unklare oder mehrdeutige Beschilderungen können demnach nicht zu Lasten der Verkehrsteilnehmer ausgelegt werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt den Grundsatz der Eindeutigkeit von Verkehrsbeschilderungen. Es stellt klar, dass Autofahrer bei unvollständiger oder unklarer Beschilderung nicht zu ihren Ungunsten interpretieren müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht der Behörden, für unmissverständliche Verkehrsregelungen zu sorgen. Fehlt eine eindeutige Kennzeichnung des Endes einer Parkzone, dürfen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass das Parken weiterhin erlaubt ist. Dies stärkt die Rechtssicherheit für Autofahrer und erhöht die Anforderungen an die Präzision behördlicher Verkehrsregelungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Autofahrer können Sie sich nach diesem Urteil darauf verlassen, dass Parkzonen eindeutig gekennzeichnet sein müssen. Wenn Sie ein Parkerlaubnisschild mit einem Richtungspfeil sehen, dürfen Sie davon ausgehen, dass das Parken auf dieser Straßenseite so lange erlaubt ist, bis ein Schild mit entgegengesetztem Pfeil die Zone beendet. Sie müssen nicht aufgrund von Bodenmarkierungen oder der Gestaltung der Parkfläche selbst entscheiden, wo die Parkerlaubnis endet. Sollten Sie dennoch ein Bußgeld erhalten, weil das Ende einer Parkzone nicht klar gekennzeichnet war, haben Sie gute Chancen, dagegen erfolgreich Einspruch einzulegen. Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Verkehrsteilnehmer und schützt Sie vor unklaren Beschilderungen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben ein Parken in Halteverbotszonen-Problem? Keine Panik! Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema – klar und verständlich aufbereitet.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Rechte habe ich als Patient bei einem vermuteten Behandlungsfehler?
- Wann haftet ein Arzt für einen Behandlungsfehler?
- Was ist ein grober Behandlungsfehler und welche Folgen hat er?
- Wie kann ich einen Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden nachweisen?
- Was bedeutet der Schutzzweckzusammenhang bei Behandlungsfehlern?
Wie erkenne ich ein eingeschränktes Halteverbot?
Ein eingeschränktes Halteverbot wird durch das Verkehrszeichen 290.1 gekennzeichnet. Dieses quadratische Schild hat einen weißen Hintergrund mit einem blauen Kreis, in dem ein roter Balken diagonal von links oben nach rechts unten verläuft. Unterhalb des Kreises steht in schwarzen Großbuchstaben „ZONE“.
Dieses Schild markiert den Beginn einer Zone, in der grundsätzlich ein eingeschränktes Halteverbot gilt. Das bedeutet, dass Fahrzeuge in diesem Bereich nicht länger als drei Minuten halten dürfen, es sei denn, es handelt sich um Ein- oder Aussteigen oder zügiges Be- und Entladen. Parken ist in dieser Zone generell verboten.
Die Gültigkeit des eingeschränkten Halteverbots erstreckt sich auf alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der Zone, sofern nicht durch andere Verkehrszeichen Ausnahmen gekennzeichnet sind. Das Ende der Zone wird durch ein ähnliches Schild angezeigt, auf dem die Zone durchgestrichen ist.
Zusatzschilder unter dem Verkehrszeichen 290.1 können die Regelung weiter spezifizieren. Häufig wird das eingeschränkte Halteverbot zeitlich begrenzt, etwa durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Werktags 7-17 h“. In diesem Fall gilt das Verbot nur zu den angegebenen Zeiten.
Andere Zusatzschilder können bestimmte Fahrzeugtypen oder Personengruppen vom Verbot ausnehmen. So kann beispielsweise das Parken für Anwohner mit entsprechendem Parkausweis erlaubt sein. Ein Zusatzschild mit einem durchgestrichenen Auto auf einem weißen Balken dehnt das Halteverbot auch auf den Seitenstreifen aus.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein eingeschränktes Halteverbot durch temporäre Beschilderung zu einem absoluten Halteverbot werden kann. Dies geschieht oft bei Bauarbeiten oder Veranstaltungen. Solche vorübergehenden Änderungen müssen mindestens drei Tage im Voraus durch mobile Schilder angekündigt werden.
In der Praxis kann die Interpretation von Halteverbotszonen manchmal schwierig sein, besonders wenn mehrere Schilder oder Zusatzzeichen vorhanden sind. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen alternativen Parkplatz zu suchen, um Bußgelder oder das Abschleppen des Fahrzeugs zu vermeiden.
Die korrekte Beachtung von Halteverbotszonen trägt wesentlich zur Verkehrssicherheit und zum reibungslosen Verkehrsfluss bei. Autofahrer sollten daher stets aufmerksam auf entsprechende Beschilderungen achten und im Zweifelsfall vorsichtig handeln.
Was muss ich bei der Beschilderung von Parkflächen beachten?
Bei der Beschilderung von Parkflächen sind mehrere rechtliche und praktische Aspekte zu beachten. Grundsätzlich müssen Parkflächen eindeutig gekennzeichnet sein, um Missverständnisse und Verstöße zu vermeiden.
Die rechtliche Grundlage für die Beschilderung von Parkflächen bildet in erster Linie die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Insbesondere die §§ 12, 39 bis 43 und 47 StVO sind hierbei relevant. Diese Paragraphen regeln unter anderem die Verwendung von Verkehrszeichen und deren Bedeutung im Straßenverkehr.
Das wichtigste Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Parkflächen ist das Zeichen 314 der StVO. Es zeigt ein weißes „P“ auf blauem Grund und markiert Bereiche, in denen das Parken ausdrücklich erlaubt ist. Dieses Schild sollte am Beginn der Parkfläche gut sichtbar angebracht werden.
Zur genaueren Regelung des Parkens können Zusatzzeichen verwendet werden. Diese weißen, rechteckigen Schilder werden unter dem Hauptverkehrszeichen angebracht und können beispielsweise zeitliche Beschränkungen, Gebührenpflicht oder die Erlaubnis zum Parken auf Gehwegen anzeigen.
Bei der Beschilderung von Parkflächen spielen auch Richtungspfeile eine wichtige Rolle. Ein nach oben zeigender Pfeil am Zeichen 314 markiert den Beginn der Parkfläche, ein nach unten zeigender Pfeil das Ende. Pfeile, die nach links oder rechts zeigen, verdeutlichen, auf welcher Seite des Schildes geparkt werden darf.
In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, spezielle Parkflächen auszuweisen. Dazu gehören beispielsweise Behindertenparkplätze, die mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet werden müssen. Auch Parkflächen für bestimmte Fahrzeugtypen, wie Elektroautos oder Carsharing-Fahrzeuge, benötigen eine entsprechende Beschilderung.
Neben den bundesweit geltenden Regelungen der StVO sind auch landesrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Landesbauordnungen enthalten oft spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Stellplätzen, etwa hinsichtlich ihrer Größe oder Anzahl. Zusätzlich können kommunale Satzungen weitere Vorgaben für die Ausweisung von Parkflächen in bestimmten Gebieten festlegen.
Bei der Beschilderung von privaten Parkflächen, etwa auf Firmengeländen, gelten teilweise andere Regeln. Hier ist es wichtig, durch eindeutige Beschilderung klarzustellen, dass es sich um Privatgrund handelt und das Parken für Unbefugte untersagt ist. Ein Hinweis auf mögliches kostenpflichtiges Abschleppen kann dabei abschreckend wirken.
Die Markierung von Parkflächen auf dem Boden ergänzt die Beschilderung sinnvoll. Parkflächenmarkierungen müssen nach den Vorgaben der StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) angelegt werden. Sie dienen dazu, Parkflächen eindeutig zu kennzeichnen und das Parkverhalten der Verkehrsteilnehmer zu regeln.
Bei der Planung und Umsetzung von Parkflächenbeschilderungen ist es ratsam, die aktuellen rechtlichen Vorgaben genau zu prüfen und im Zweifelsfall fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine korrekte und eindeutige Beschilderung trägt wesentlich zur Verkehrssicherheit bei und hilft, Konflikte und Bußgelder zu vermeiden.
Wann ist ein Parkverbot ungültig wegen unklarer Beschilderung?
Die Gültigkeit eines Parkverbots hängt maßgeblich von der Klarheit und Eindeutigkeit der Beschilderung ab. Eine unklare Beschilderung kann dazu führen, dass ein Parkverbot als ungültig angesehen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkehrszeichen für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig zu interpretieren sind.
Widersprüchliche Beschilderung stellt einen häufigen Grund für die Ungültigkeit eines Parkverbots dar. Wenn beispielsweise ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wird, ohne dass bereits vorhandene, widersprechende Schilder abgedeckt oder entfernt werden, entsteht eine unklare Situation für Autofahrer. In solchen Fällen können Behörden die Kosten für eventuelle Abschleppmaßnahmen nicht auf den Fahrzeughalter abwälzen.
Ein weiterer Aspekt, der zur Ungültigkeit eines Parkverbots führen kann, ist die mangelhafte Sichtbarkeit der Beschilderung. Verkehrszeichen müssen so angebracht sein, dass sie von Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich wahrgenommen werden können. Verdeckte, verschmutzte oder schlecht positionierte Schilder erfüllen diese Anforderung nicht und können die Gültigkeit des Parkverbots in Frage stellen.
Die räumliche Ausdehnung eines Parkverbots muss ebenfalls klar erkennbar sein. Fehlen beispielsweise Pfeile auf den Schildern, die den Geltungsbereich anzeigen, oder sind die Abstände zwischen den Schildern zu groß, kann dies zu Unklarheiten führen. In solchen Fällen ist es für Autofahrer nicht zumutbar, die genaue Ausdehnung des Parkverbots zu erkennen.
Temporäre Parkverbote, etwa für Veranstaltungen oder Bauarbeiten, müssen rechtzeitig und deutlich angekündigt werden. Werden mobile Halteverbotsschilder zu kurzfristig aufgestellt oder fehlen Angaben zur Geltungsdauer, kann dies die Gültigkeit des Parkverbots beeinträchtigen.
Die Kombination verschiedener Verkehrszeichen kann ebenfalls zu Unklarheiten führen. Wenn beispielsweise ein eingeschränktes Halteverbot durch Zusatzschilder oder andere Verkehrszeichen ergänzt wird, muss die Gesamtaussage für den Verkehrsteilnehmer eindeutig sein. Widersprüchliche oder missverständliche Kombinationen können die Gültigkeit des Parkverbots in Frage stellen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Beurteilung, ob eine Beschilderung als unklar gilt, stets im Einzelfall erfolgt. Dabei wird der Maßstab eines durchschnittlichen, aufmerksamen Verkehrsteilnehmers angelegt. Gerichte berücksichtigen dabei, was von einem normalen Autofahrer in der konkreten Situation vernünftigerweise erwartet werden kann.
Bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Parkverbots spielt auch die Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Selbst wenn eine Beschilderung nicht vollständig den Vorschriften entspricht, kann ein Parkverbot unter Umständen dennoch als gültig angesehen werden, wenn der Verstoß gegen die Vorschriften nur geringfügig ist und die Verkehrsregelung für den Verkehrsteilnehmer noch hinreichend erkennbar war.
In Zweifelsfällen tendieren Gerichte dazu, zugunsten der Verkehrsteilnehmer zu entscheiden. Dies bedeutet, dass bei einer tatsächlich unklaren Beschilderung das Parkverbot als ungültig betrachtet wird und eventuelle Bußgelder oder Abschleppkosten nicht vom Fahrzeughalter getragen werden müssen.
Es ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich einer ständigen Entwicklung unterliegt. Aktuelle Gerichtsurteile können neue Maßstäbe für die Beurteilung der Klarheit von Beschilderungen setzen. Daher ist es für Verkehrsteilnehmer ratsam, im Zweifelsfall besondere Vorsicht walten zu lassen und im Falle eines Bußgeldbescheids die konkrete Situation genau zu prüfen.
Was sind die Folgen, wenn ich falsch parke?
Falsches Parken kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, deren Schwere vom konkreten Verstoß abhängt. In der Regel drohen Falschparkern Verwarnungs- oder Bußgelder. Die Höhe dieser Geldbußen variiert je nach Art und Schwere des Parkverstoßes.
Für leichtere Verstöße wie das Überschreiten der erlaubten Parkzeit werden meist Verwarnungsgelder zwischen 10 und 55 Euro fällig. Schwerwiegendere Parkverstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100 Euro oder mehr geahndet werden. Besonders teuer wird es beispielsweise beim Parken auf Geh- oder Radwegen mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier drohen 70 Euro Bußgeld.
In bestimmten Fällen führt Falschparken auch zu Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Dies gilt vor allem dann, wenn durch das Falschparken andere gefährdet oder behindert wurden. So wird etwa das Parken in zweiter Reihe mit Behinderung mit einem Punkt in Flensburg sowie 80 Euro Bußgeld geahndet. Auch das Parken vor Feuerwehrzufahrten mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen zieht einen Punkt nach sich.
Neben Bußgeldern und Punkten kann Falschparken noch weitere Folgen haben. In manchen Fällen wird das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt. Die Kosten dafür trägt der Fahrzeughalter. Sie können sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen.
Bei besonders häufigen oder schwerwiegenden Parkverstößen drohen unter Umständen sogar weitergehende Konsequenzen. Wer innerhalb eines Jahres mehr als 60 Parkverstöße begeht, muss eventuell mit einer Überprüfung der Fahreignung rechnen. Im Extremfall kann dies sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Es ist daher ratsam, die geltenden Parkregeln zu beachten und im Zweifelsfall lieber etwas länger nach einem legalen Parkplatz zu suchen. Die Kosten und der Ärger für Falschparken können sonst schnell den vermeintlichen Zeitgewinn übersteigen.
Welche Rechte habe ich, wenn ich wegen falschen Parkens bestraft werde?
Bei einer Bestrafung wegen falschen Parkens stehen Autofahrern verschiedene Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu. Zunächst ist es wichtig, zwischen einem Verwarnungsgeld (umgangssprachlich oft als „Strafzettel“ oder „Knöllchen“ bezeichnet) und einem Bußgeldbescheid zu unterscheiden.
Erhält man ein Verwarnungsgeld, handelt es sich um ein freiwilliges Angebot der Behörde, die Angelegenheit ohne ein förmliches Bußgeldverfahren zu erledigen. Gegen ein Verwarnungsgeld ist kein formeller Einspruch möglich. Man kann jedoch innerhalb der angegebenen Frist (in der Regel eine Woche) eine Stellungnahme abgeben und die Zahlung verweigern. In diesem Fall wird die Behörde prüfen, ob sie einen Bußgeldbescheid erlässt.
Wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt, eröffnen sich weitere rechtliche Möglichkeiten. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich bei der Bußgeldstelle oder dem zuständigen Amtsgericht eingehen oder zur Niederschrift erklärt werden. Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen und mögliche Beweise beizufügen.
Bei der Verteidigung gegen einen Parkverstoß können verschiedene Aspekte relevant sein. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Behörde. Ein bloßes Foto des falsch geparkten Fahrzeugs reicht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um einen Parkverstoß zweifelsfrei nachzuweisen. Die Behörde muss weitere Beweise vorlegen, wie etwa Zeugenaussagen oder detaillierte Dokumentationen des Verstoßes.
Autofahrer sollten auch prüfen, ob die Beschilderung am Parkort eindeutig und rechtmäßig war. Unklare oder widersprüchliche Verkehrszeichen können ein Argument für die Verteidigung sein. Zudem kann in bestimmten Fällen ein rechtfertigender Notstand geltend gemacht werden, etwa wenn das Fahrzeug wegen einer Panne abgestellt werden musste.
Es ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in der Regel drei Monate beträgt. Innerhalb dieser Frist muss die Behörde den Fahrer ermitteln und den Bußgeldbescheid zustellen.
In Zweifelsfällen oder bei komplexeren rechtlichen Situationen kann es ratsam sein, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für einen Rechtsanwalt können unter Umständen von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die bloße Fahrzeughalterschaft nicht ausreicht, um eine Schuld zu begründen. Der Halter ist nicht verpflichtet, Angaben zum Fahrer zu machen. Allerdings kann er in diesem Fall verpflichtet werden, die Verfahrenskosten zu tragen.
Abschließend sei erwähnt, dass die Rechtsprechung im Bereich des Parkrechts ständig in Bewegung ist. Aktuelle Urteile, wie beispielsweise die des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, können neue Aspekte in die rechtliche Bewertung von Parkverstößen einbringen. Diese Entwicklungen können die Chancen bei einem Einspruch beeinflussen und sollten daher bei der Verteidigung gegen einen Parkverstoß berücksichtigt werden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- § 41 Abs. 1 StVO (Halteverbote): Dieser Paragraph definiert Halteverbote und legt fest, dass das Halten unzulässig ist, wenn es durch Verkehrszeichen verboten ist. Im vorliegenden Fall wurde das Halteverbot durch Verkehrszeichen 290.1 (eingeschränktes Halteverbot) angezeigt. Die Frage war jedoch, ob der Bereich, in dem der Betroffene parkte, tatsächlich vom Halteverbot erfasst war.
- § 49 StVO (Parken): Dieser Paragraph regelt das Parken und verweist auf die Vorschriften über das Halten. Er besagt, dass das Parken an den durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Im vorliegenden Fall war jedoch strittig, ob die Beschilderung eindeutig auf die erlaubte Parkfläche hinwies.
- § 24 StVG (Ahndung von Ordnungswidrigkeiten): Dieser Paragraph legt fest, welche Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drohen. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens zu einer Geldbuße verurteilt. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, da die Beschilderung nicht eindeutig war.
- Zeichen 290.1 StVO (eingeschränktes Halteverbot): Dieses Verkehrszeichen zeigt ein eingeschränktes Halteverbot an, das in der Regel durch Zusatzzeichen näher erläutert wird. Im vorliegenden Fall galt das eingeschränkte Halteverbot für den gesamten Bereich, in dem der Betroffene parkte, mit Ausnahme einer speziell gekennzeichneten Parkfläche.
- Zeichen 314 StVO (Parkplatz): Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet einen Parkplatz und kann durch Zusatzzeichen ergänzt werden, wie z.B. „mit Parkschein“. Im vorliegenden Fall begann die erlaubte Parkfläche mit diesem Zeichen, endete jedoch nicht mit einem entsprechenden Zeichen in Gegenrichtung, was zu Unklarheiten führte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: II ORbs 26/24 – Beschluss vom 28.06.2024
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Auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 11. September 2023 – 46 Owi 560 Js 27880/23– zuzulassen, hat der II. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein in der Besetzung mit einem Richter durch die Richterin am Oberlandesgericht Emmermann über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Übertragung der Sache auf den Senat und im Übrigen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Probst, die Richterin am Landgericht Greve und die Richterin am Oberlandesgericht Emmermann am 28. Juni 2024 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 11. September 2023 – 46 Owi 560 Js 27880/23– aufgehoben und der Betroffene auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht K. hat den Betroffenen mit Urteil vom 11. September 2023 wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 25,00 EUR verurteilt.
Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene fuhr am 17.10.2022 vor 11:19 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen …, von der F.-Straße kommend in die Straße B– Weg in Kiel ein. Hierbei handelt es sich um die einzige mit dem Auto befahrbare Zuwegung von der F.-Straße aus. Beim Einbiegen passierte der Betroffene das gut sichtbare Verkehrszeichen 290.1, das den gesamten nachfolgenden Bereich einschließlich des späteren Abstellortes als eingeschränkte Halteverbotszone mit Befreiung der dortigen Bewohner (Parkausweis Nr. G) durch entsprechende Zusatzbeschilderung ausweist.
Wegen der Einzelheiten dieser Beschilderung und Zuwegung wird auf die Lichtbilder, Bl. 74 d.A., verwiesen, § 267 Abs. 1 StPO.
Unmittelbar hinter dem Einmündungsbereich, also zu Beginn der Straße Breiter Weg, liegt rechts der Fahrbahn eine Parkfläche, die durch Verkehrszeichen 314 mit weißem Pfeil in Fahrtrichtung und den Zusatz „mit Parkschein“ ausgewiesen ist. Hierdurch wurde in Ausnahme zu dem geltenden eingeschränkten Halteverbot im dortigen Bereich eine legale, entgeltliche Parkmöglichkeit für Personen ohne Parkausweis Nr. G etabliert. Diese Parkfläche erstreckt sich auf eine Länge von etwa 50 m und ist – anders als der vom Betroffenen gewählte spätere Abstellort seines Fahrzeugs – durch eine in den Boden eingelassene Reihe von Pflastersteinen von der Fahrbahn abgegrenzt. Zu den übrigen Seiten hin ist die Parkfläche ebenso durch Pflastersteine und zum Teil durch Bepflanzungen eingefasst. Sie ist derart angelegt, dass sie das Parken quer zur Fahrbahn erlaubt. Das Verkehrszeichen 314 selbst befindet sich nicht unmittelbar am Fahrbahnrand, sondern zurückgesetzt, im hinteren Eck der Parkfläche.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Parkfläche einschließlich ihrer Beschilderung wird auf die Lichtbilder Bl. 72 bis 75 d.A., verwiesen, § 267 Abs. 1 StPO.
Nachdem der Betroffene die Parkfläche passiert hatte, stellte er sein Fahrzeug in Längsrichtung am rechten Fahrbahnrand der Straße Breiter Weg gegenüber Hausnummer 8 ab. Dabei war dem Betroffenen bewusst, dass dort anders als im Fall der zuvor beschriebenen Parkfläche keine Schilder aufgestellt waren, die den betreffenden Bereich als legale, entgeltliche Parkfläche ausgewiesen. Der Betroffene zog einen Parkschein aus einem der zurückliegenden Parkscheinautomaten, legte ihn lesbar auf das Armaturenbrett seines Pkw und entfernte sich zu Fuß. Bei der anschließenden Kontrolle durch die Zeugin K., Mitarbeiterin der Stadt K., wurde festgestellt, dass das Fahrzeug dort (mindestens) in der Zeit von 11:19 Uhr bis 11:27 Uhr stand.
Wegen der Einzelheiten der Abstellsituation wird auf die Lichtbilder, Bl. 21 d.A., verwiesen, § 276 Abs. 1 StPO.“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Amtsgericht aus, dass der Betroffene sein Fahrzeug in einem Bereich geparkt habe, in dem keine Ausnahme von dem angeordneten eingeschränkten Halteverbot gegolten habe. Es handele sich bei dem gesamten dortigen Bereich um eine eingeschränkte Halteverbotszone.
Weiter für das Amtsgericht aus:
„Das Verkehrszeichen 314 mit weißem Pfeil und dem Zusatz „mit Parkschein“ war für jedermann ersichtlich allein auf die baulich von der Fahrbahn abgegrenzte Fläche bezogen.
Dies folgte nicht nur durch die Anlage der Parkfläche selbst, die anders als am Abstellort räumlich zurückgesetzt ist und ein Parken quer zur Fahrbahn ermöglicht, sondern auch den Umstand, dass das Verkehrszeichen nicht unmittelbar an der Straße, sondern im rückwärtigen Bereich der ausgewiesenen Fläche angebracht ist; nicht zuletzt hierdurch ist ein eindeutiger, ausschließlicher Zusammenhang zwischen der betreffenden Fläche und dem darauf befindlichen Schild hergestellt. Dass die Parkfläche am anderen Ende nicht durch ein weiteres Verkehrszeichen 314 mit einem in die entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil beschildert ist, spielt keine Rolle, solange ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer – wie hier – erkennen kann, welcher Bereich von der eingeschränkten Halteverbotszone ausgenommen und dem entgeltlichen Parken zugänglich sein soll.
Entsprechend hat die Zeugin K. bekundet, dass sie im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit bislang von keinem anderen Verkehrsteilnehmer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschilderung vor Ort missverständlich sei und das Parken an dem vom Betroffenen gewählten Abstellort eigentlich zulässig sein müsse.“
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts, den er mit Schriftsatz vom 17. November 2023 begründet hat. Er ist der Auffassung, wenn durch einen Richtungspfeil bei einem Parkerlaubnisschild von einem bestimmten Punkt an das Parken erlaubt sei, müsse der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen können, dass die Parkerlaubnis auf derselben Straßenseite solange gelte, bis sie durch ein Schild mit entgegengesetztem Richtungspfeil wieder aufgehoben werde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 3. Mai 2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 11. September 2023 aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.
II.
Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war der Betroffene als Rechtsanwalt auch berechtigt, den Antrag selbst schriftlich zu begründen und die Begründung selbst zu unterzeichnen (BeckOK StPO/Wiedner, 51. Edition 2024, StPO, § 345 Rn. 29).
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 S. 1 OWiG). Der Fall wirft die entscheidungserhebliche, abstraktionsfähige und – soweit ersichtlich – bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage auf, ob das Ende einer erlaubten Parkfläche innerhalb einer eingeschränkten Halteverbotszone, deren Anfang durch ein Verkehrszeichen 314 mit einem in Fahrtrichtung weisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet ist, auch durch ein entsprechendes Verkehrszeichen 314 mit einem gegen die Fahrtrichtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden muss.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Kiel tragen nicht den Schuldspruch wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot.
Nach der vom Amtsgericht festgestellten Beschilderung hat der Betroffene nicht verbotswidrig im eingeschränkten Halteverbot geparkt. Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Beschilderung nicht den Regelungsgehalt, dass innerhalb der eingeschränkten Halteverbotszone die durch das Zeichen 314 mit in Fahrtrichtung zeigendem weißen Pfeil und dem Zusatz „mit Parkschein“ erteilte Erlaubnis zum Parken auf eine Parkfläche von 50 m Länge beschränkt ist.
Denn der Beginn der Parkzone ist durch das Verkehrszeichen 314 mit in Fahrtrichtung zeigendem Pfeil gekennzeichnet, das Ende der Parkzone ist jedoch nicht – insbesondere nicht mit einem Verkehrszeichen 314 mit gegen die Fahrtrichtung zeigendem Pfeil –gekennzeichnet.
Soweit sich nach Auffassung des Amtsgerichts die Parkfläche aus deren Gestaltung, insbesondere der Pflasterung und teilweisen Einfassung durch Bepflanzungen, und dem Ort des Verkehrszeichens 314 im hinteren Eck der Parkfläche ergeben soll, fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Verkehrszeichens, die rechtsstaatliche Voraussetzung für die Sanktionierung einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist.
Zwar ist für die Geltung des Zeichens 314 eine Kennzeichnung mit Richtungspfeilen nicht zwingend. Nach der Erläuterung Nr. 1 zu Zeichen 314 (Anlage 3 zu § 42 StVO) kann aber der Anfang des erlaubten Parkens durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.
Gebots- und Verbotszeichen im Straßenverkehr müssen aus sich heraus deutlich erkennbar und ohne weiteres verständlich sein; es kann von einem Kraftfahrzeugführer nicht verlangt werden, dass er aufgrund der äußeren Umstände (hier Ausformung der gekennzeichneten Fläche) zusätzliche Überlegungen zum möglichen Regelungsinhalt eines Verkehrsschildes anstellt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 3 Ss OWi 49/05 -, juris). Derartige Überlegungen würden den durchschnittlichen Kraftfahrer beim heutigen schnellen Verkehrsfluss und der zunehmenden Internationalisierung des Straßenverkehrs überfordern und überdies bei verschiedenen Kraftfahrern zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen und Reaktionen führen.
Da der Anfang der erlaubten Parkfläche durch das Verkehrszeichen 314 mit in Fahrtrichtung weisendem weißen Pfeil gekennzeichnet war, durfte der durchschnittliche Kraftfahrer darauf vertrauen, dass auch das Ende der erlaubten Parkfläche mit einem gegen die Fahrtrichtung weisenden Pfeil gekennzeichnet ist.
Die Straßenverkehrsbehörde hätte kraft Amtspflicht für den eindeutigen Regelungsgehalt der Verkehrszeichen Sorge tragen müssen.
Das angegriffene Urteil war nach Vorstehendem aufzuheben und der Betroffene freizusprechen. Der Senat konnte gemäß § 79 Abs. 6 OwiG in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten waren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 StPO.