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Parallelvollstreckung von 2 Fahrverboten möglich

AG Vechta, Az.: 93 OWi 515/17, Beschluss vom 14.09.2017

1. Der Landkreis Vechta hat das in dem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen, Az …, per Bußgeldbescheid vom 19 06 2017 rechtskräftig seit dem 30.08.2017, zu vollstreckende einmonatige Fahrverbot parallel mit dem gegen den Betroffenen durch den Bußgeldbescheid des Landkreises Cloppenburg vom 04.08.2017, Az …, rechtskräftig seit dem 30.08.2017 verhängte Fahrverbot, das sich bereits in der Vollstreckung befindet zu vollstrecken

2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Verwaltungsbehörde zu tragen.

Gründe

Der gemäß §§ 103, 104 OWiG zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg.

Parallelvollstreckung von 2 Fahrverboten möglich
Symbolfoto: Rawf8/ Bigstock

Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid vom 19.06.2017 des Landkreises Vechta, Az. …, wegen fahrlässiger Überschreitung des erforderlichen Mindestabstandes am 07.04.2017 auf der BAB 1 im Landkreis Vechta in Dinklage, Fahrtrichtung Osnabrück. Die Bußgeldbehörde verhängte neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat ohne Gewährung einer Schonfrist nach § 25 Abs 2a StVG. Der Bußgeldbescheid ist am 30.08.2017 rechtskräftig geworden.

Daneben erging durch den Landkreis Cloppenburg per Bußgeldbescheid vom 04.08.2017, Az. …, wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung am 31.03.2017 auf der BAB 1 in Emstek, Fahrtrichtung Osnabrück, das neben einer Geldbuße ebenfalls ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen festsetzte. Der Bußgeldbescheid ist am 30.08.2017 rechtskräftig geworden.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst jeweils eingelegten Einsprüche gegen die vorgenannten Bußgeldbescheide parallel am 30.08.2017 zurückgenommen hatte.

Nach § 25 Abs 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da beide Bußgeldbescheide am 30.08.2017 rechtskräftig geworden sind, begann das Fahrverbot in Bezug auf beide Bußgeldbescheide ebenfalls 30.08.2017.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs 2a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h. die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Etwas anderes gilt nach § 25 Abs 2a Satz 2 StVG nur für den Fall, dass ein oder beide Fahrverbote mit Schonfrist angeordnet waren. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines oder beider Fahrverbote überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene durch seine geschickte zeitgleiche Einspruchsrücknahme beide Fahrverbote parallel rechtskräftig werden lässt. Die Ansicht des AG Nördlingen, Beschluss 17.09.2017 – 1 OWi 608 Js 125792/11 – entspricht nicht dem in § 25 Abs 2 Satz 1 OWiG normierten Grundsatz der Wirksamkeit des Fahrverbotes mit Rechtskraft sowie dem Argument aus § 25 Abs 2a Satz 2 OWiG als Sondervorschrift für die Vollstreckung von mehreren Fahrverboten von denen zumindest eines mit einer Schonfrist rechtskräftig verhängt worden ist

Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 62 Abs 2 Satz 3 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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