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Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote – Vollstreckungsreihenfolge

AG Nördlingen – Az.: 1 OWi 608 Js 125792/11 – Beschluss vom 17.09.2012

1. Der Antrag auf Anordnung der Parallelvollstreckung der Fahrverbote aus dem Urteil des AG Nördlingen vom 14.5.2012 (Az.: 1 OWi 608 Js 125792/11) und dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mössingen vom 14.10.2011 (Az.: 505.14.306191.9) durch gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Betroffene überschritt am 19.4.2011um 13.13 Uhr in Rain-Staudheim, B 16, km 3.7 in Fahrtrichtung Donauwörth, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 42 km/h. Dafür wurde mit Urteil des AG Nördlingen vom 14.5.2012 eine Geldbuße von 160 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Da die Voraussetzungen vorlagen, wurde auch eine Abgabefrist von 4 Monaten gewährt. Mit Schreiben vom 17.5.2012 hat der Verteidiger des Betroffenen gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 4.6.2012 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig seit 4.6.2012. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger gemäß § 103 OWiG die Anordnung der Parallelvollstreckung der Fahrverbote aus dem Urteil des AG Nördlingen vom 14.5.2012 (1 OWi 608 Js 125792/11) und dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mössingen vom 14.10.2011 (Az.: 505.14.306191.9).

Gegen den Betroffenen war in einem anderen Verfahren durch die Stadt Mössingen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid erlassen worden, in dem unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Da auch dort die Voraussetzungen vorlagen, war auch dort eine Abgabefrist von vier Monaten gewährt worden. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Verteidiger am 24.10.2011 Einspruch eingelegt und diesen am 4.6.2012 ebenfalls zurückgenommen.

II.

Der gemäß §§ 103 ,104 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Gemäß § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG sind die Fahrverbote die gegen den Betroffenen verhängt wurden,  nacheinander in der Reihenfolge ihrer Rechtskraft zu vollstrecken.

§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG bestimmt, dass mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind, dabei grundsätzlich, aber nicht ausschließlich, in der Reihenfolge ihrer Rechtskraft (Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom 09.08.2007, 6 II OWi 01045/07; Amtsgericht Viechtach, Beschluss vom 04.03.2008, 7 II OWi 307/08; Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 06.09.2008, 27 OWi 272/08; Amtsgericht Waiblingen, Beschluss vom 07.05.2008, 5 OWi 5/08).

Der Betroffene trägt vor, die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG sei nicht anwendbar, da beide Bescheide und damit beide Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig geworden seien, was dazu führe, dass keine Reihenfolge der Vollstreckung feststellbar sei. Folglich sei parallel zu vollstrecken. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 19.01.2010, 13 OWi 705 Js 23983/09.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Zwar geht die Regelung in § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG ihrem Wortlaut nach davon aus, dass sich eine Reihenfolge der Rechtskraft feststellen lässt, dies ist jedoch nicht Voraussetzung. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Bußgeldbescheide mit Fahrverboten gegen dieselbe Person zufällig gleichzeitig rechtskräftig werden, ist so gering, dass dies nicht ausdrücklich geregelt werden muss. Es liegt somit auch keine Gesetzeslücke vor, vielmehr kann diese vermeintliche Unklarheit durch Anwendung gewöhnlicher Auslegungsregeln geklärt werden.

Danach ist, wenn der Wortlaut einer Vorschrift im Einzelfall unklar bleibt, eine teleologische Auslegung vorzunehmen und zu fragen, was der Gesetzgeber mit seiner Regelung bezwecken wollte.

§ 25 Abs. 2 a S. 2 StVG bezieht sich auf die Situation, dass ein Fahrverbot mit Abgabefrist und ein weiteres Fahrverbot, mit oder ohne Abgabefrist, zeitlich zusammentreffen. Für diesen Fall bestimmt die Norm, dass die Vollstreckung der Fahrverbote nacheinander erfolgt und zwar grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Rechtskraft.

Folgte man in dem seltenen Fall der gleichzeitigen Rechtskraft der Auffassung des Betroffenen, so müsste ihm nun die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem Monat zwei Fahrverbote von je einem Monat verbüßen zu dürfen. Dieses Ergebnis stünde dem Zweck der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG diametral entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG versucht, die Vorteile, die die Viermonatfrist dem Betroffenen gewährt, aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Verhinderung von Missbräuchen durch den Nachteil, den die Norm dem Betroffenen auferlegt, auszugleichen.

So kann die Frage, ob ein Betroffener einen oder zwei Monate auf seinen Führerschein verzichten muss, nicht von dem Zufall abhängig gemacht werden, ob die beiden Bußgeldbescheide nacheinander oder gleichzeitig rechtskräftig werden. Dies wäre willkürlich und somit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG. Eine grundgesetzkonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG zwingt dazu, auch in einem solchen Fall mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken und nicht parallel. Das gleichzeitige Eintreten der Rechtskraft hindert demnach den Nacheinandervollzug nicht (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVG, § 25, Rn. 30).

Überdies dient § 25 Abs. 2 a StVG dazu Missbrauchsfälle, die ansonsten durch ein geschicktes Einspruchsmanagement entstehen würden, zu verhindern. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 19.01.2010, 13 OWi 705 Js 23983/09, ist somit auch bei gleichzeitiger Rechtskraft ein Nacheinandervollzug zu bejahen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Norm konterkariert und überdies von der Rechtsfolgenseite der Norm auf deren tatbestandliche Voraussetzungen geschlossen. Die Reihenfolge der Rechtskraft ist nämlich nicht Voraussetzung der Norm sondern lediglich Rechtsfolge. Die Unklarheit der Bestimmung auf Rechtsfolgenseite kann dabei durch sachgerechte Auslegung geschlossen werden, insofern als ein sachgerechter Nacheinandervollzug der Fahrverbote zu erfolgen hat. Sei es durch Wahl des Betroffenen selbst, wie im vorliegenden Fall, oder durch Vollstreckung des zunächst älteren Fahrverbotes.

Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der gleichzeitige Rechtskrafteintritt nicht zufällig eingetreten ist, sondern zielgerichtet herbeigeführt wurde. Würde man in diesen Fällen eine parallele Vollstreckung vornehmen, so hätte dies zur Folge, dass zahlreiche Einsprüche und Rechtsmittel nur deshalb eingelegt würden, um sie gleichzeitig zurücknehmen zu können. Dies würde zu einem erheblichen, überflüssigen und teuren Aufwand bei Verwaltung und Gericht führen, der dem eigentlichen Ziel beider Behörden, gerechte Entscheidungen zu treffen, zuwiderlaufen würde. Insbesondere würde es das Institut des Einspruchs konterkarieren und einen Mehrfachtäter über Gebühr bevorzugen. So ist es denkbar, dass ein Betroffener, der weiß, dass demnächst ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wird oder gegen den ein Fahrverbot bereits verhängt ist, dieses jedoch noch nicht rechtskräftig ist, darauf spekuliert, dass weitere Fahrverbote ihn für eine gewisse Zeit nicht mehr treffen würden, wenn er sich eines kreativen Einspruchsmanagements bedient. Der eigentliche Zweck eines Fahrverbotes, die künftige Beachtung der StVO zu fördern, wäre damit in sein Gegenteil verkehrt.

Welches der beiden Fahrverbote im Falle gleichzeitigen Rechtskrafteintritts zuerst vollstreckt werden soll, ist dabei eine überwiegend formale Frage. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene diese selbst entschieden und Einspruch sowie Rechtsbeschwerde taggleich am 4.6.2012 zurückgenommen und damit jeweils die 4-Monats-Frist in Gang gesetzt. In Fällen, in denen der Betroffene selbst keine Wahl getroffen hat, ist es naheliegend, zunächst den ältesten Bußgeldbescheid zu vollstrecken, jedenfalls ist ein Parallelvollzug aus genannten Gründen abzulehnen.

Der Antrag war damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gem. § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht anfechtbar.

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