Skip to content
Menü

Parallele Vollstreckung verhängter Fahrverbote im Straf- und Bußgeldverfahren

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 Qs 66/14 – Beschluss vom 30.07.2014

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.06.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren 4 OWi 201 Js 2206/13 wurde gegen die Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 30.08.2013 ein 1-monatiges Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt. Die Vollstreckung dieses Fahrverbots erfolgte in der Zeit vom 17.04. bis 16.05.2014. In dieser Zeit befand sich der Führerschein der Verurteilten in amtlicher Verwahrung.

Am 17.02.2014 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilte ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen, in dem gegen die Verurteilte eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 45,00 € und ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte die Verurteilte form- und fristgerecht Einspruch ein.

Diesen Einspruch nahm die Verurteilte am 24.04.2014 zurück. Nachdem die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth dem Verteidiger am 26.05.2014 mitteilte, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Auffassung vertrete, dass beide Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken seien, so dass das Fahrverbot aus dem Strafbefehl am 16.07.2014 ende, beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 02.06.2014 die gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass das mit Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2014 verhängte 2-monatige Fahrverbot mit Ablauf des 24.06.2014 ende.

Daraufhin erließ das Amtsgericht Nürnberg am 18.06.2014 den Beschluss, dass das 2-monatige Fahrverbot aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2014 am 24.06.2014 endet. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass Voraussetzung für ein Fahrverbot die Rechtskraft der Entscheidung und die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis sei. Wenn sich mehrere Fahrverbote zeitlich überschneiden würden, so sei dies hinzunehmen. Eine anderweitige Regelung habe der Gesetzgeber lediglich im § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG getroffen. Darin sei aber lediglich der Fall geregelt, dass mehrere Fahrverbote aus Bußgeldverfahren mit 4-monatiger Frist zu vollstrecken sind. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig, eine analoge Anwendung der Vorschriften auch auf Fälle des § 44 StGB sei nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23.06.2014 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote in sogenannten Mischfällen umstritten sei. Richtig sei wohl in diesen Fällen keine parallele Vollstreckung zuzulassen, sondern die Fahrverbote gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG analog nacheinander zu vollstrecken. Insoweit wurde pauschal auf eine Anmerkung in NZV 2011, 50 und eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 20.08.2010 Bezug genommen. Eine detaillierte Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erfolgte nicht.

II.

Die gemäß § 462 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Amtsgerichts Nürnberg, dass bei den sogenannten Mischfällen, also dem Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25 a Abs. 2 Satz 1 StVG jedes dieser Fahrverbote selbständig nach seiner jeweiligen Rechtsgrundlage zu vollstrecken ist. Ein Parallelvollzug ist dabei möglich. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils bzw. Vorliegen des Strafbefehls wirksam. § 25 Abs. 2 a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monats-Zeitraum. § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl ausgesprochen ist (Amtsgericht Passau in NStZ RR 2005, 244; Amtsgericht Bremen in NZV 2011, 50).

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!