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Nutzungsverbot ausländische Fahrerlaubnis im Inland nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.166 – Beschluss vom 08.03.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen B und AM im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 8. November 2017 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Polizei den Antragsteller am 2. Oktober 2017 gegen 23:32 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf einer öffentlichen Straße auf dem Fahrrad angetroffen hatte. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,85 mg/l. Eine um 23:55 Uhr entnommene Blutprobe wies nach dem Untersuchungsergebnis des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 18. Oktober 2017 eine Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ auf.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach der Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO ein.

Einen nach mehreren nicht zustellbaren Beibringungsaufforderungen erlassenen Aberkennungsbescheid vom 10. April 2019, der dem Antragsteller ebenfalls nicht wirksam zugestellt werden konnte, nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Mai 2021 wieder zurück.

Mit Schreiben vom selben Tag, zugestellt an seine Bevollmächtigte am 22. Mai 2021, forderte sie den Antragsteller erneut gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung u.a. der Fragen beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sodass dadurch die Fahreignung ausgeschlossen werde, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs infrage stellten, und ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Einschränkungen bzw. Auflagen geführt werden könne. Weiter sei zu klären ob die Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug als bewusste Strategie anzusehen sei, um eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug zu vermeiden, oder ob statt einer Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug genauso gut eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte stattfinden können; ferner, ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände dafür ersichtlich seien, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig werde, sodass dadurch auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei, und ob als Folgen eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 infrage stellten.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hatte, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. September 2021, dass dem Antragsteller „die Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen“ werde und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den österreichischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und am 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 gewährte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz, soweit der Widerspruch die Verpflichtung zur Vorlage seines österreichischen Führerscheins und die Zwangsandrohung betraf, und lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen ab. Die Vollzugsanordnung sei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Soweit dem Antragsteller das Recht aberkannt worden sei, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sei der streitgegenständliche Bescheid voraussichtlich rechtmäßig. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV seien gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV auch auf die ausländische Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuwenden. Deren Entziehung habe die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, womit das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland erlösche. Die Formulierung des Tenors sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen dürfen, weil dieser das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Werde ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l geführt, müsse die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustehe, gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Die Aufforderung vom 20. Mai 2021 genüge den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fragestellungen seien nicht zu beanstanden. Die materiellen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV seien schon dadurch erfüllt, dass der Antragsteller den Polizeibeamten in der Nacht des 2. Oktober 2017 durch seine unsichere Fahrweise (Schlangenlinien) aufgefallen sei und ein Atemalkoholtest einen Wert von 0,85 mg/l ergeben habe. Die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung sei nicht deshalb unglaubhaft, weil der Antragsteller danach einerseits auf der S…straße gefahren sein solle, andererseits auf dem Fußgängerweg. Abgesehen davon, dass darin nicht unbedingt ein Widerspruch, sondern auch eine Konkretisierung gesehen werden könne, sei dies ansonsten allenfalls als Ungenauigkeit zu werten. Das Tatbestandsmerkmal des Straßenverkehrs betreffe alle Wege und Plätze, wozu zweifellos auch ein Fußgängerweg zähle. Die Antragsgegnerin habe auch von der Richtigkeit der vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ ausgehen können. Dass die am 2. Oktober 2017 genommene Blutprobe erst am 13. Oktober 2017 beim Landesamt eingegangen sei, sei für ihre Eignung zur Auswertung ohne Belang. Eine im Rahmen von 14 Tagen liegende Übermittlungsdauer deute nicht auf einen ungewöhnlichen Verfahrensablauf hin. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung enthalte den Hinweis, dass dieses Dokument automatisch erstellt worden und ohne Unterschrift gültig sei. Der Einwand der fehlenden Unterschrift sei damit nicht nachvollziehbar. Eine fehlende Unterschrift der Rechtsmedizinerin deute allein auch nicht darauf hin, dass die Blutprobe nicht vom Antragsteller herrühre oder ohne sein Einverständnis oder in unsachgemäßer Weise abgenommen worden sei. Der Antragsteller habe sich mit der Blutentnahme einverstanden erklärt. Das von ihm unterschriebene Formblatt datiere zwar auf den 21. September 2017 und damit auf einen Zeitpunkt vor der Tat. Die Erklärung der Antragsgegnerin, dass ein polizeilicher Vordruck mit einem früheren Datum verwendet worden sei, sei allerdings schlüssig und nachvollziehbar. Das unklare Datum sei nicht handschriftlich, sondern maschinenschriftlich ausgefüllt. Die handschriftlichen Eintragungen träfen hingegen zu. Insbesondere sei der Tatzeitraum mit dem korrekten Datum ausgefüllt. Aufgrund des mit der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung und dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung geführten Tatnachweises seien die vom Antragsteller vorgetragenen Ungereimtheiten bezüglich der Beschuldigtenvernehmung unerheblich. Es bedürfe keiner näheren Untersuchung, warum deren Beginn auf den 22. statt den 2. Oktober 2017, 23:58 Uhr und deren Ende auf den 23. statt auf den 3. Oktober 2017, 0:03 Uhr datiert worden sei. Es handle sich vermutlich um ein Schreibversehen. Etwaige Widersprüchlichkeiten zur Aussagebereitschaft des Antragstellers könnten ebenso dahinstehen wie die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der die Vernehmung durchführenden Amtsperson. Es stelle keinen ungewöhnlichen Verfahrensablauf dar, wenn im Rahmen der Ermittlung eines Verkehrsdelikts einzelne Verfahrensschritte durch verschiedene Polizeibeamte bearbeitet würden. Schließlich stehe der Wirksamkeit der zuvor erklärten und durch Unterschrift dokumentierten Einwilligung zur freiwilligen Blutentnahme auch nicht eine fehlende Unterschrift auf der Beschuldigtenvernehmung entgegen. Insoweit wäre auch eine ausreichende Belehrung hinsichtlich Sinn und Tragweite der Einwilligung ausreichend gewesen. Entsprechend dem polizeilichen Sachverhalt und der Beschuldigtenvernehmung sei der Antragsteller belehrt worden. Einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO habe es daher nicht bedurft. Gegen das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt spreche auch nicht die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO. Das Fahrerlaubnisrecht verfolge im Gegensatz zum Strafverfahren präventive Ziele (Klärung von Eignungszweifeln zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer). Eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO komme nur in Betracht, wenn die Schuld nicht schwerwiegend sei und von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden könne. Das setze voraus, dass nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen wäre. Ferner sei ohne Bedeutung, dass der Antragsteller nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen habe. Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration in der hier vorliegenden Höhe begründe den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Die zwischen der Tat und der Beibringungsaufforderung vergangene Zeit führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Aberkennung. Ob länger zurückliegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss eine Anordnung gemäß § 13 FeV rechtfertigen könnten, richte sich nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, hier nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG. Da eine Straftat nach § 316 StGB im Raume gestanden habe, habe sich die Antragsgegnerin an dieser Vorgabe orientieren können, sodass die Alkoholfahrt vom Oktober 2017 zum Anordnungszeitpunkt im Mai 2021 und auch noch aktuell verwertbar (gewesen) sei. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehe angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben regelmäßig kein Raum für eine Einzelfallprüfung, in der außer der Frage der Verwertbarkeit nach den registerrechtlichen Vorschriften noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Da der Antragsgegnerin weder hinsichtlich der Beibringungsanordnung noch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Ermessensspielraum zugestanden habe, hätten etwaige Folgen der Entscheidung für die Lebensführung des Antragstellers, insbesondere seine Berufstätigkeit, nicht berücksichtigt werden können. Dies gelte auch im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs. Jedoch sei der hinsichtlich der Vorlagepflicht zur Eintragung eines Sperrvermerks angeordnete Sofortvollzug mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr vereinbar, wonach keine Bestimmung der Richtlinie 2006/126 dem Mitgliedstaat, in dem sich der Führerscheininhaber vorübergehend aufhalte, irgendeine Zuständigkeit verleihe, Eintragungen wie u.a. die in § 47 FeV genannte auf dem Führerschein vorzunehmen. Allerdings könne der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf Antrag des Mitgliedstaats des vorübergehenden Aufenthalts derartige Eintragungen vornehmen. Nachdem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor im Ausland habe, habe die Eintragung dementsprechend die für ihn zuständige Fahrerlaubnisbehörde vorzunehmen. Dementsprechend habe auch die unmittelbar sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung keinen Bestand.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tenorierung der Nummer 1 des Bescheids vom 24. September 2021 sei nicht frei von Rechtsfehlern. Wenn die Antragsgegnerin dort ausdrücklich formuliere, dass dem Antragsteller „die Fahrerlaubnis (…) entzogen“ werde, habe dies eine Rechtsfolge, die sich auch auf die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis außerhalb Deutschlands beziehe. Das ergebe sich schon aus Satz 2 der Nummer 1, wonach die Fahrberechtigung – ohne Einschränkung – am Tag der Zustellung des Bescheids erlösche. Eine solche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus dem Einschub in Satz 1 der Nummer 1 („… Mitwirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen …“). Der Einschub versuche lediglich, den primär verfügten Entzug der Fahrerlaubnis dahingehend abzuwandeln, dass trotz entgegenstehender wörtlicher Formulierung doch nicht die österreichische Fahrerlaubnis entzogen werde, sondern dem Antragsteller das Recht aberkannt werde, von seiner Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ein derartiger Formulierungsversuch sei höchst unklar und in sich widersprüchlich. Der Entzug der Fahrerlaubnis habe die Rechtsfolge, dass sämtliche Rechte aus einer Fahrerlaubnis entfielen und somit gerade keine Erlaubnis mehr bestehe. Dagegen sei eine Aberkennung allein auf eine territoriale Beschränkung der bestehenden EU-Fahrerlaubnis begrenzt. Dies sei ein grundlegender Unterschied. Die Vermischung der Aberkennung mit dem generellen Entzug der Fahrerlaubnis führe zu einer Kompetenzüberschreitung durch die Antragsgegnerin und sei somit auch gerade in Bezug auf § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV rechtswidrig. Ferner sei auch die Beibringungsanordnung vom 20. Mai 2021 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen, weil zum einen die Beibringungsfrist zu kurz bemessen und zum andern die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht erfüllt gewesen seien. Der Antragsgegnerin sei bekannt gewesen, dass sich der Antragsteller ganz überwiegend in Österreich aufhalte. Da nur eine in Deutschland anerkannte Begutachtungsstelle für die Begutachtung infrage gekommen sei, hätte die Frist auf mindestens sechs Monate, wenn nicht sogar ein Jahr festgesetzt werden müssen. Zu den beruflichen Verpflichtungen des Antragstellers seien die Auswirkungen der Corona-Pandemie gekommen. Die standardmäßige Verhängung einer bloßen dreimonatigen Vorlagefrist sei daher völlig unverhältnismäßig. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 2. Oktober 2017 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ mit dem Fahrrad gefahren sei. Die von seiner Seite vorgebrachten zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in Zusammenhang mit dem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe das Gericht zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht ausräumen können. Es habe übersehen, dass zwischen einem Verdacht und einer nachgewiesenen Tat zu unterscheiden gewesen wäre. Auch wenn die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO den Tatverdacht nicht ausräume, ersetze dies nicht einen belastbaren Tatnachweis. Vorliegend stehe Aussage gegen Aussage, wobei hier den Angaben der Polizeibeamten und dem Untersuchungsergebnis des Landesamts aufgrund der zahllosen Unrichtigkeiten in Bezug auf die Angaben zu jeweiligen Uhrzeiten und zu den Daten kein höheres Gewicht beigemessen werden könne. Sie könnten nicht in eine ordnungsgemäße Abfolge gebracht werden. Ebenso wenig könne eine automatisierte Mitteilung des Landesamts, die nicht einmal unterschrieben sei, eine rechtsmedizinische Begutachtung, die den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genüge, ersetzen. Gleiches gelte für den „ärztlichen Bericht“ vom 2. Oktober 2017, der ebenfalls keine Unterschrift aufweise. Da dieses Dokument durch keine verantwortliche Person autorisiert sei, sei es nicht verwertbar. Es könne auch nicht einfach darüber hinweggegangen werden, dass nach den polizeilichen Ausführungen nicht eindeutig sei, wo genau die angebliche Trunkenheitsfahrt des Antragstellers stattgefunden haben solle. Es könne entgegen der Auffassung des Gerichts nicht dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nun auf der S…straße oder aber auf dem Fußgängerweg oder vielleicht auch zwischen Straße und Fußgängerweg auf dem Fahrradweg gefahren sein solle. An der Örtlichkeit befänden sich zwischen Straße und Fußgängerweg auch noch ein ausgewiesener Fahrradweg, ein Grünstreifen und daran angrenzende Pkw-Parkplätze. Es stelle sich daher als wenig glaubhaft dar, dass die fünf Polizeibeamten, die damals die Verkehrskontrolle durchgeführt haben wollten, tatsächlich gesehen hätten, dass der Antragsteller entweder auf der Straße oder dem Fußgängerweg gefahren sei. Er könne das Fahrrad auch geschoben haben. Der Fußgängerweg liege rund 5 m von der Straße entfernt, sodass bei einer Position der Beamten auf der Straße der Blick auf den Fußgängerweg, insbesondere über die parkenden Autos hinweg, nicht ungehindert gegeben gewesen wäre. Über derart divergierende angebliche Beobachtungen könne nicht hinweggegangen werden. Die Bescheinigung des Landesamts entspreche nicht den Anforderungen in Nummer 3.6 der „Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ in Verbindung mit den „Richtlinien zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) für forensische Zwecke“. Demnach müsse sichergestellt sein, dass es zu keiner Verwechslung von Blutproben komme. Dem entspreche das Dokument des Landesamts vom 18. Oktober 2017 in keiner Weise. Aus diesem könne schon kein Bezug zu der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 2. Oktober 2017 hergestellt werden. Es sei weder das Datum wiedergegeben, noch stimmten die angegebene „Labor-Nr. 17-N4-14641“ mit der auf dem „Ärztlichen Bericht“ angegebenen „Kontrollnummer: 2017-M 010665-001“ überein. Es bleibe völlig rätselhaft, wie hier eine Zuordnung des Ergebnisses zu dem angeblichen Vorfall erfolgen solle. Gerade dies wäre aber die Aufgabe eines rechtsmedizinischen Gutachtens gewesen. Schließlich sei auch die Fragestellung mangelhaft. In der Begutachtungsanordnung habe die Antragsgegnerin die Fragestellung an einen Gutachter so formuliert, dass sich die Begutachtung auch auf das Führen eines Kraftfahrzeugs zu beziehen habe. Dies sei jedoch im Fall des Antragstellers, der weder damals noch heute ein Kraftfahrzeug besessen habe bzw. besitze, ungeeignet. Die Gefahr, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führe, habe weder damals bestanden noch bestehe sie aktuell. Er sei weder damals noch aktuell Halter eines Kraftfahrzeugs (gewesen), sondern fahre regelmäßig nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder gelegentlich mal mit dem Fahrrad. Er verfüge über ein sog. Klimaticket, bei dem es sich um eine Jahreskarte für alle öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich handle. Wenn jemand überhaupt kein Kraftfahrzeug nutze bzw. nutzen möchte, könne eine Begutachtung zu der Frage, ob eine Vermeidungsstrategie hinsichtlich einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug vorgelegen habe oder nicht, keinen Sinn ergeben. Aufgrund des Zeitablaufs und des Umstands, dass es zu keinen weiteren Auffälligkeiten gekommen sei und der Antragsteller kein Kraftfahrzeug nutze, sei die Anordnung des Sofortvollzugs jedenfalls unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2021 (BGBl I S. 850), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2020 (BGBl I S. 497), in Kraft getreten am 1. März 2022, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2020 – 11 CS 20.432 – juris Rn. 9; B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1204 – juris Rn. 13). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Dabei muss es sich nicht um ein Kraftfahrzeug handeln. Somit fällt auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad unter die Vorschrift.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19). Dies war hier der Fall.

Die Beibringungsfrist von drei Monaten war entgegen der Meinung des Antragstellers ausreichend bemessen. Sie ist bereits um einen Monat länger als die von den Fahrerlaubnisbehörden ganz überwiegend festgesetzten zwei Monate. Dass sich die Bemessung der Frist an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat, bedeutet jedenfalls in Entziehungsfällen nicht, dass hierfür die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend sind, sondern dass dem Betroffenen die Beibringung möglich und zumutbar sein muss bzw. eine Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens tatsächlich in der Lage ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 45; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26 f.; B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20). Davon ist unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem damaligen ständigen Aufenthaltsort des Antragstellers und dem Bundesgebiet auszugehen. Der Antragsteller hat weder dargetan, weshalb es ihm an keinem Tag in einem Vierteljahr möglich und zumutbar gewesen sein soll, einen Untersuchungstermin im Bundesgebiet wahrzunehmen, noch, dass er sich überhaupt um einen Begutachtungstermin bemüht hat. Er hat auch keinen Antrag auf Fristverlängerung bei der Antragsgegnerin gestellt. Da bereits seit Oktober 2017 Fahreignungszweifel bestanden, war bei der Bemessung der Frist – insbesondere im Hinblick auf die Tilgungsbestimmungen – zu vermeiden, dass das Gutachten seinen Zweck verfehlt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 a.a.O.). Eignungszweifeln ist im Entziehungsfall so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2013 a.a.O.). Keine Rolle spielt insofern, dass der Antragsteller, wie er mit der Beschwerdebegründung vortragen lässt, seit etlichen Jahren kein Kraftfahrzeug führt. Denn seine EU-Fahrerlaubnis hat ihm aktuell die Berechtigung vermittelt, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, wozu er nicht zwangsläufig selbst ein Kraftfahrzeug halten muss. Es lässt sich nicht zuverlässig prüfen, ob der Antragsteller von seiner Fahrerlaubnis nicht gleichwohl mit ihm überlassenen Fahrzeugen Gebrauch macht.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass mittels der an den Gutachter gestellten Fragen auch geklärt werden sollte, ob beim Antragsteller mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zu rechnen ist. Dies folgt bereits aus der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV enthaltenen Wertung des Verordnungsgebers, dass die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ab einem bestimmten höheren Alkoholisierungsgrad auch Zweifel an der Kraftfahreignung begründet. Eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ bzw. eine Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt, und begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 27 m.w.N.; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 9.12.2021, § 13 FeV Rn. 2 m.w.N.). Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die Untersuchung mittels medizinisch-psychologischer Fachkunde veranlasst, ob sich das mit dem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.5. 2008 – 3 C 32.07 – NJW 2008, 2601 = juris Rn. 15 ff.; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 13 FeV Rn. 20). Auch in diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass der Antragsteller kein Kraftfahrzeug hält und – wie er vorträgt – seit langem auch keines führt, da seine EU-Fahrerlaubnis ihn jederzeit dazu berechtigt und die Nichtnutzung eines Kraftfahrzeugs eine jederzeit abänderbare Sachlage darstellt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Beibringungsanordnung auch materiell rechtmäßig. Die gerichtliche Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erfüllt waren, weil der Antragsteller am 2. Oktober 2017 schwer alkoholisiert mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist gerechtfertigt.

Was den Nachweis der Alkoholisierung betrifft, genügt – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – insofern bereits, dass der zunächst durchgeführte freiwillige Atemalkoholtest beim Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 0,85 mg/l ergab, sodass es auf die Umstände, unter denen die Blutprobe abgenommen worden ist, auf die Bearbeitung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und das gutachtliche Ergebnis vom 18. Oktober 2017 nicht entscheidend ankommt. Abgesehen davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss, S. 12 ff.) auch insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist das Untersuchungsergebnis des Landesamts auch mit dem Ergebnis des Atemalkoholtests vereinbar, so dass auch von daher nichts auf eine Verwechslung der Blutprobe des Antragstellers hindeutet.

Ferner trifft nicht zu, dass die polizeiliche Darstellung des Vorfalls vom 2. Oktober 2017 durch „zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten“ oder durch „divergierende, angebliche Beobachtungen“ erschüttert wird. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss, S. 12 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Für das Tatbestandsmerkmal „im Straßenverkehr“ ist ohne Belang, wo genau der Antragsteller auf der S…straße mit dem Fahrrad gefahren ist. Der Begriff des Straßenverkehrs bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum, worunter das Fahren auf allen Bestandteilen einer Straße gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG, also auch auf einem Fußgängerweg, fällt. Umfasst werden sowohl Verkehrsflächen, die wegerechtlich dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, als auch solche, deren Benutzung durch die Allgemeinheit oder jedenfalls eine nicht eng begrenzte Gruppe von Verkehrsteilnehmern durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (Trésoret, a.a.O., § 13 FeV Rn. 90). Der Antragsteller geht offenbar davon aus, dass sich die Ortsangabe „S…straße“ im Polizeibericht vom 20. Oktober 2017 auf die Fahrbahn dieser Straße bezieht. Dies ergibt sich aus dem Bericht indes nicht. Vielmehr kann es sich danach ebenso um andere Straßenbestandteile wie den Rad- oder Gehweg handeln, so dass die Angabe „auf dem Fußgängerweg“ keinen Widerspruch darstellt. Ebenso wenig gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Polizeibeamten an einer Stelle der Straße aufgehalten haben, von der aus sie den Antragsteller nicht beobachten konnten. Ihre Beobachtung hat sie vielmehr veranlasst, ihn beim Fahrradfahren anzuhalten.

Die ausführliche polizeiliche Schilderung, dass der Antragsteller wegen seiner Fahrweise aufgefallen ist, die Beamten ihn angehalten haben und er nach dem Absteigen vom Fahrrad Mühe hatte, sich aufrechtzuhalten, und die Schilderung seines Aussageverhaltens werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass einfach alternative Sachverläufe („Der Antragsteller könnte das Fahrrad auch geschoben haben.“) in den Raum gestellt werden. Eine konkrete Darstellung, wie das Geschehen am 2. Oktober 2017 aus der Sicht des Antragstellers stattdessen abgelaufen sein soll, vermeidet die Beschwerdebegründung. Damit steht gerade nicht Aussage gegen Aussage. Zudem spricht auch das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren für die Richtigkeit der polizeilichen Darstellung. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass er die ihm vorgeworfene Tat – hätte er sie nicht begangen – im Strafverfahren nicht nur nicht in Abrede gestellt hat, sondern sich sogar ausdrücklich mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage einverstanden erklärt, diese erfüllt und sich erst nachträglich unter Hinweis auf sein geringes Einkommen um deren Reduzierung bemüht hat. Ebenso wenig wird die polizeiliche Darstellung dadurch erschüttert, dass die Akten der Staatsanwaltschaft – wohl nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen – nicht mehr im Original vorhanden sind und sich in der Fahrerlaubnisakte nur Kopien von Teilen jener Akten befinden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Kopien, aus denen sich die wesentlichen Daten ergeben, verfälscht worden sind, sind nicht vorhanden.

Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe eine rechtswidrige Verfügung getroffen, indem sie dem Antragsteller nicht nur territorial beschränkt das Recht aberkannt habe, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sondern ihm unzulässigerweise die österreichische Fahrerlaubnis entzogen habe, geht fehl. Der angegriffene Bescheid ist insoweit klar, eindeutig und auch für den rechtlichen Laien verständlich. Aus Nummer 1 Satz 1 des Tenors folgt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis (nur) die Wirkung haben soll, dass der Antragsteller nicht mehr berechtigt ist, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, und aus Nummer 1 Satz 2 des Tenors, dass die (von der österreichischen Fahrerlaubnis vermittelte) Fahrberechtigung (im Inland) erlischt, nicht aber, dass die EU-Fahrerlaubnis an sich erlischt. Es handelt sich – mit anderen Worten – um eine Entziehung der Fahrberechtigung im Inland. Die von der Antragsgegnerin verwendete Formulierung ist im Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnisverordnung so angelegt. Der Antragsteller setzt den Begriff „Entziehung der Fahrerlaubnis“ mit Rechtswirkungen gleich, die die Maßnahme nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht zwangsläufig hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV hat bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Während mit der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis diese erlischt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG; § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV), erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG; § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV; vgl. Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVG Rn. 120). Nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers hat eine Entziehung der Fahrerlaubnis also je nachdem, ob es sich um eine deutsche oder ausländische Erlaubnis handelt, unterschiedliche rechtliche Wirkungen, ohne dass die Maßnahme deshalb nicht als „Entziehung“ bezeichnet werden dürfte (vgl. auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wonach die durch eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vermittelte Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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