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Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen – Kontrollmechanismen

Auf der Autobahn eingenickt im Hightech-Schlitten? Ein Tesla-Fahrer glaubte, den Autopiloten überlisten zu können – das Gericht sah das anders. Schlaf am Steuer im Tesla: Was ein findiger Fahrer mit einem Lenkradgewicht anstellte, endete vor Gericht.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 644/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 21.10.2024
  • Aktenzeichen: 202 ObOWi 644/24
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Der Betroffene: Legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bamberg ein. Er wandte sich gegen seine Verurteilung wegen eines Verkehrsverstoßes, der im Zusammenhang mit der Manipulation von Fahrassistenzsystemen und der Umgehung von Sicherheitsmechanismen stand.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Betroffene hatte offenbar Kontroll- bzw. Sicherungsmechanismen seines Fahrzeugs manipuliert oder außer Funktion gesetzt, um Fahrfunktionen nutzen zu können, die einem höheren Automatisierungsgrad entsprechen, als vom Hersteller vorgesehen und freigegeben. Wegen dieses Verhaltens wurde er vom Amtsgericht Bamberg verurteilt, wogegen er Rechtsbeschwerde einlegte.
    • Kern des Rechtsstreits: War das Führen des Fahrzeugs nach einer solchen Manipulation, die eine nicht genehmigte höhere Automatisierungsstufe ermöglicht, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit? Insbesondere ging es um die Frage, ob die speziellen Regeln für automatisiertes Fahren (§§ 1a ff. StVG) Anwendung finden oder ob allgemeine Verkehrsvorschriften (§ 23 StVO) greifen und einen Verstoß begründen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen. Die Verurteilung durch das Amtsgericht wurde im Ergebnis bestätigt, lediglich mit geringfügigen formellen Änderungen an der Urteilsformel und den angewendeten Vorschriften.
    • Begründung: Das Gericht führte aus, dass die gesetzlichen Regelungen für hoch- und vollautomatisiertes Fahren (§§ 1a ff. StVG) an die offizielle Klassifizierung des Fahrzeugs durch den Hersteller anknüpfen. Eine Manipulation durch den Nutzer, um eine höhere Stufe zu erreichen, ändert nichts an dieser offiziellen Einstufung und führt nicht zur Anwendbarkeit dieser speziellen Paragraphen. Wenn diese speziellen Regeln nicht anwendbar sind, gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Das Fahren eines Fahrzeugs nach dem Deaktivieren von Sicherheitssystemen, die eine höhere Automatisierung verhindern sollen, stellt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO (allgemeine Pflichten des Fahrzeugführers, u.a. zur Fahrzeugbeherrschung und zum ordnungsgemäßen Zustand) dar und ist somit eine Ordnungswidrigkeit.
    • Folgen: Die Verurteilung des Betroffenen ist somit im Wesentlichen rechtskräftig. Er muss die festgesetzten Sanktionen (z.B. Bußgeld) tragen. Das Urteil stellt klar, dass die Manipulation von Fahrzeugsystemen zur Umgehung von herstellerseitigen Beschränkungen bei Automatisierungsfunktionen nach geltendem allgemeinen Verkehrsrecht (§ 23 StVO) geahndet werden kann, unabhängig von der Anwendbarkeit der speziellen Gesetze zum automatisierten Fahren.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Schlafender Fahrer am Steuer eines manipulierten Tesla

Fahrer mit unbeaufsichtigtem Tesla auf Autobahn, Gewicht auf dem Lenkrad, schaut entspannt mit geschlossenen Augen.
Manipulation von Fahrassistenzsystemen und Fahrerhaftung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein aufsehenerregender Fall beschäftigte kürzlich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG). Es ging um einen Fahrer eines Tesla Model 3, der auf der Autobahn A70 bei Bamberg schlief, während sein Fahrzeug mit aktiviertem „Autopilot“ fuhr. Das Besondere: Der Fahrer hatte das System manipuliert, um die Sicherheitsüberwachung zu umgehen. Das Gericht musste klären, wie dieser Vorfall rechtlich zu bewerten ist.

Was genau war geschehen?

Am Vormittag des 28. Dezember 2022 beobachtete eine Polizeistreife den Tesla auf der A70. Der Wagen fuhr konstant etwa 110 km/h, doch der Fahrer saß mit geschlossenen Augen auf dem Fahrersitz, die Hände nicht am Lenkrad. Er schien tief zu schlafen. Die Beamten versuchten vergeblich, ihn durch Hupen und Lichtzeichen zu wecken. Erst nach rund 15 Minuten wachte der Mann auf, als das Fahrzeug nahe einer Anschlussstelle selbstständig zum Stehen kam.

Die Technik: Teslas „Autopilot“ und seine Grenzen

Der Tesla war mit dem sogenannten „Autopilot“ ausgestattet. Dieses System kann unter bestimmten Bedingungen die Spur halten, lenken, beschleunigen und bremsen. Rechtlich und technisch handelt es sich hierbei jedoch nicht um hoch- oder vollautomatisiertes Fahren (Level 3 oder höher), sondern um ein Fahrerassistenzsystem der Stufe 2 (teilautomatisiert). Das bedeutet: Der Fahrer muss das System jederzeit überwachen und fahrbereit bleiben.

Die Manipulation: Ein „Lenkradgewicht“ täuscht das System

Um die ständige Überwachungspflicht zu umgehen, hatte der Fahrer ein sogenanntes „Lenkradgewicht“ am Steuer befestigt. Dieses kleine Gerät simuliert das Gewicht einer Hand am Lenkrad. Damit wird der Sicherheitsmechanismus des Tesla ausgetrickst, der normalerweise prüft, ob der Fahrer das Lenkrad festhält (Drehmomentsensor). So konnte das Fahrzeug weiterfahren, obwohl der Fahrer schlief und keine Kontrolle ausübte.

Der juristische Weg: Vom Amtsgericht zum BayObLG

Das Amtsgericht Bamberg verurteilte den Fahrer zunächst zu einer Geldbuße von 250 Euro. Der Vorwurf lautete: vorsätzliches Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde, in Tateinheit mit fahrlässigem Führen des Fahrzeugs trotz körperlicher Mängel (Schlaf), ohne Vorsorge gegen Gefährdung anderer getroffen zu haben. Der Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Die Kernfrage: Gelten die Regeln für automatisiertes Fahren?

Eine zentrale Frage für das BayObLG war, ob die speziellen Vorschriften für hoch- oder vollautomatisiertes Fahren (§§ 1a ff. Straßenverkehrsgesetz – StVG) anwendbar sind. Diese Paragrafen wurden 2017 eingeführt und regeln die Pflichten, wenn das Fahrzeug tatsächlich selbstständig fahren kann und der Fahrer sich unter bestimmten Bedingungen vom Verkehrsgeschehen abwenden darf.

Die Entscheidung des BayObLG: Klare Abgrenzung der Automatisierungsstufen

Das BayObLG stellte klar: Die Einordnung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Automatisierungsstufe (Level 0 bis 5) erfolgt allgemein und einheitlich, basierend auf den Herstellerangaben und der offiziellen Zulassung. Der Tesla „Autopilot“ ist als System der Stufe 2 klassifiziert. Daran ändert auch eine Manipulation durch den Fahrer nichts.

Die §§ 1a ff. StVG für hoch- oder vollautomatisiertes Fahren (Level 3+) sind daher auf diesen Fall nicht anwendbar. Es gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Pflicht zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) und die Verantwortung des Fahrers für die Fahrzeugführung (§ 2 StVO).

Verstoß gegen § 23 StVO: Das manipulierte Fahrzeug war nicht vorschriftsmäßig

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Fahrer durch die Anbringung des Lenkradgewichts vorsätzlich gehandelt hat. Er hat bewusst einen Sicherheitsmechanismus außer Kraft gesetzt, der die bestimmungsgemäße Nutzung des Assistenzsystems sicherstellen soll. Dadurch entsprach das Fahrzeug nicht mehr den geltenden Vorschriften.

Dieser Verstoß gegen § 23 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) („Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“) wurde als Ordnungswidrigkeit gewertet. Das Fahrzeug war durch die Manipulation nicht mehr vorschriftsmäßig, da eine vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung umgangen wurde. Dies stellt eine bußgeldbewehrte Handlung dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO).

Fahrlässigkeit durch Schlaf am Steuer

Zusätzlich zum vorsätzlichen Verstoß bezüglich der Fahrzeugmanipulation sah das Gericht auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit als erfüllt an. Wer am Steuer einschläft, weist körperliche oder geistige Mängel im Sinne der Vorschrift auf. Der Fahrer hätte erkennen müssen, dass er übermüdet war und hätte Vorsorge treffen müssen, etwa durch eine Pause. Indem er trotzdem weiterfuhr und einschlief, gefährdete er fahrlässig andere Verkehrsteilnehmer.

Das endgültige Urteil: Bestätigung der Geldbuße

Das BayObLG verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet. Es korrigierte lediglich die formale Beschreibung des Schuldspruchs geringfügig, um die beiden gleichzeitig begangenen Verstöße (Tateinheit) präziser zu benennen: Vorsätzliches Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Fahrzeugs trotz körperlicher oder geistiger Mängel ohne Vorsorge gegen Gefährdung anderer.

Die Geldbuße von 250 Euro wurde bestätigt. Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Verkehrssicherheit und die klare Verantwortung des Fahrers bei der Nutzung von Assistenzsystemen der Stufe 2.

Bedeutung für Betroffene: Klare Ansage an Nutzer von Assistenzsystemen

Keine eigenmächtige „Aufrüstung“ erlaubt

Das Urteil sendet ein klares Signal an alle Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrzeuge mit teilautomatisierten Systemen wie dem Tesla „Autopilot“ nutzen: Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen sind illegal und gefährlich. Auch wenn technische Tricksereien vielleicht kurzfristig bequem erscheinen, machen sie das Fahrzeug nicht zu einem vollautonomen Gefährt.

Fahrer bleibt immer in der Verantwortung

Bei Systemen der Stufe 2 (teilautomatisiert) liegt die volle Verantwortung weiterhin beim Menschen am Steuer. Ständige Überwachung des Verkehrs und des Systems sowie die jederzeitige Bereitschaft zum Eingreifen sind zwingend erforderlich. Wer dies missachtet, etwa durch Ablenkung oder Schlaf, handelt ordnungswidrig oder sogar strafbar.

Unterscheidung der Automatisierungslevel ist rechtlich bindend

Die Entscheidung unterstreicht, dass die rechtliche Einordnung eines Systems (Level 2, 3 etc.) entscheidend ist, nicht das, was durch Manipulation technisch möglich gemacht wird. Die Privilegien für Fahrer von hoch- oder vollautomatisierten Systemen (Level 3+), wie die erlaubte Abwendung vom Verkehrsgeschehen, gelten ausdrücklich nicht für Nutzer von Level-2-Systemen.

Konsequenzen bei Verstößen

Wer Assistenzsysteme manipuliert oder seine Überwachungspflicht verletzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern im Falle eines Unfalls auch den Verlust des Versicherungsschutzes und strafrechtliche Konsequenzen. Das Urteil macht deutlich, dass die Gerichte solche Verstöße ernst nehmen und ahnden. Fahrer sollten sich der Grenzen ihrer Systeme bewusst sein und diese verantwortungsvoll nutzen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Manipulation von Kontrollmechanismen, die bei der Nutzung des Autopiloten eines Fahrzeugs die Aufmerksamkeit des Fahrers sicherstellen sollen, ist rechtlich als Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs strafbar – unabhängig davon, welche Automatisierungsstufe das Fahrzeug eigentlich hat. Wer Lenkradgewichte anbringt oder Kameras abklebt, um die Sicherheitsfunktionen zu umgehen, verstößt gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, besonders wenn dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, etwa durch Einschlafen. Das Urteil macht klar, dass für manipulierte Fahrassistenzsysteme nicht die speziellen Regelungen zum automatisierten Fahren gelten, sondern die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, was mit einem Bußgeld von 250 Euro bestraft werden kann.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Autofahrer mit Fahrassistenzsystemen

Moderne Fahrzeuge verfügen über immer ausgereiftere Assistenzsysteme. Doch wie ein aktuelles Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts zeigt, entbinden diese den Fahrer nicht von seiner Verantwortung. Die Manipulation solcher Systeme kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Fahrassistenzsysteme niemals manipulieren

Jegliche Manipulation von Fahrassistenzsystemen, wie das Anbringen von Gewichten am Lenkrad zur Umgehung der Hands-on-Erkennung, ist rechtswidrig und kann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden. Die Gerichte bewerten solche Umgehungsversuche als vorsätzlichen Verstoß gegen die Verkehrssicherheitspflichten.

Beispiel: Ein Tesla-Fahrer, der mit einem Lenkradgewicht den Autopiloten überlistete, um die Hände vom Steuer nehmen zu können, wurde vom Gericht verurteilt. Das Argument der technischen Zuverlässigkeit des Autopiloten wurde zurückgewiesen.

⚠️ ACHTUNG: Auch wenn Hersteller mit der Leistungsfähigkeit ihrer Assistenzsysteme werben, sind diese rechtlich meist nur als Unterstützung zugelassen, nicht als vollautonome Fahrsysteme!


Tipp 2: Beachten Sie stets Ihre rechtliche Verantwortung als Fahrzeugführer

Als Fahrer bleiben Sie vollumfänglich rechtlich verantwortlich für Ihr Fahrzeug – unabhängig davon, welche Assistenzsysteme aktiviert sind. Diese rechtliche Verantwortung umfasst die ständige Aufmerksamkeit und Kontrolle über das Fahrzeug sowie die Bereitschaft, jederzeit einzugreifen.

⚠️ ACHTUNG: Die Berufung auf technische Systeme entlastet Sie bei einem Verstoß nicht. Im Gegenteil: Die bewusste Abgabe der Kontrolle kann als besonders schwerwiegender Verstoß gewertet werden!


Tipp 3: Lesen und befolgen Sie die Herstelleranweisungen

Fahrzeughersteller definieren in ihren Betriebsanleitungen präzise, wie Assistenzsysteme korrekt zu verwenden sind. Diese Anweisungen haben rechtliche Relevanz und können im Streitfall herangezogen werden. Insbesondere die Warnhinweise zur ständigen Überwachungspflicht sollten strikt befolgt werden.

Beispiel: Tesla weist ausdrücklich darauf hin, dass der Fahrer beim Autopilot-Betrieb die Hände am Lenkrad behalten und jederzeit überwachend eingreifen können muss.


Tipp 4: Kennen Sie die möglichen Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die ordnungsgemäße Nutzung von Fahrassistenzsystemen können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: von Bußgeldern über Fahrverbote bis hin zu strafrechtlichen Verfahren bei Unfällen. Im Schadensfall drohen zudem versicherungsrechtliche Probleme bis hin zur Leistungsverweigerung.

⚠️ ACHTUNG: Bei nachgewiesener Manipulation von Sicherheitssystemen kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistung verweigern oder Regressansprüche stellen!


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Der technische Fortschritt bei Fahrassistenzsystemen überholt häufig die Gesetzgebung. Trotzdem gelten immer die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherheit. Lassen Sie sich nicht von Marketingbegriffen wie „Autopilot“ oder „Full Self-Driving“ täuschen – die rechtliche Einstufung und Ihre Verantwortung bleiben davon unberührt.

Checkliste: Rechtssichere Nutzung von Fahrassistenzsystemen

  • Fahrassistenzsysteme nur gemäß Herstellervorgaben nutzen
  • Stets aufmerksam bleiben und Hände am Lenkrad behalten
  • Keine Manipulationen an Sicherheits- und Überwachungssystemen vornehmen
  • Bei Unsicherheiten bezüglich der korrekten Nutzung den Hersteller kontaktieren
  • Nach Software-Updates die möglicherweise geänderten Nutzungsbedingungen prüfen

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Verantwortlichkeiten bei Fahrassistenzsystemen?

In technischen Gefügen moderner Fahrzeuge können Fragestellungen rund um die Verantwortung bei der Nutzung von Assistenzsystemen entstehen. Modifikationen oder der unsachgemäße Umgang mit Sicherheitsmechanismen werfen häufig komplexe rechtliche Fragen auf – gerade wenn traditionelle Pflichten und moderne Technik miteinander kollidieren.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen präzise Unterstützung, um die spezifischen Aspekte Ihrer Situation sachlich zu analysieren und Ihrem Anliegen die notwendige rechtliche Perspektive zu verleihen. Durch eine fundierte Betrachtung der geltenden Vorschriften und individuellen Umstände schaffen wir Klarheit, auf deren Basis Sie die weiteren Schritte fundiert abwägen können.

Ersteinschätzung anfragen

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich als Fahrer, wenn mein Auto über Fahrassistenzsysteme verfügt?

Fahrerassistenzsysteme können Ihre Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer erheblich verbessern, entbinden Sie jedoch nicht von Ihrer Verantwortung als Fahrzeugführer. Auch wenn moderne Fahrzeuge über Systeme wie den „Autopiloten“ (Level 2) verfügen, handelt es sich hierbei um assistierende und keineswegs um autonome Systeme. Sie unterstützen den Fahrer lediglich, übernehmen aber nicht die vollständige Kontrolle über das Fahrzeug.

Ihre zentralen Pflichten als Fahrer:

  • Aufmerksamkeitspflicht: Sie müssen jederzeit die Verkehrssituation aktiv überwachen. Es reicht nicht aus, sich auf die Technik zu verlassen. Warnsignale des Systems müssen ernst genommen und beachtet werden.
  • Eingriffsbereitschaft: Fahrassistenzsysteme können aus technischen oder äußeren Gründen (etwa Witterungseinflüssen) ausfallen oder ihre Funktionalität einschränken. Daher müssen Sie jederzeit in der Lage sein, die vollständige Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen.
  • Verbot der Ablenkung: Tätigkeiten wie die Nutzung eines Handys oder das Lesen während der Fahrt sind auch mit aktivierten Fahrassistenzsystemen verboten.
  • Einhaltung der Betriebsanleitung: Eine unsachgemäße Verwendung oder Manipulation von Fahrassistenzsystemen kann nicht nur die Sicherheit gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Lesen Sie daher die spezifischen Anleitungen und Empfehlungen des Fahrzeugherstellers.

Rechtliche Grundlage:

Nach deutschem Recht bleibt der Fahrer auch bei der Nutzung von Fahrassistenzsystemen Hauptverantwortlicher für den Fahrzeugbetrieb (§ 1 StVO). Dies beinhaltet die Pflicht zur ständigen Kontrolle und die Verantwortung, Schäden durch fahrlässiges Verhalten zu vermeiden.

Gut zu wissen: Trotz unterstützender Technik gilt im Straßenverkehr der Grundsatz der „Betriebsgefahr“, der den Fahrzeughalter und Fahrer verpflichtet, einen sicheren Betrieb des Fahrzeugs sicherzustellen.


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Was bedeutet „Manipulation“ an einem Fahrassistenzsystem rechtlich gesehen und welche Konsequenzen kann das haben?

Manipulation eines Fahrassistenzsystems bezeichnet jede technische Veränderung oder absichtliche Beeinflussung eines Systems, die dessen bestimmungsgemäße Funktion verändert oder außer Kraft setzt. Darunter fallen Eingriffe, die Sicherheitsmechanismen abschalten, Systemparameter unzulässig verändern oder die ordnungsgemäße Kalibrierung beeinträchtigen. Solche Eingriffe betreffen häufig Geschwindigkeitsassistenten, Bremsassistenten oder Spurhalteassistenten.

Rechtliche Einordnung

Die Manipulation eines Fahrassistenzsystems ist in Deutschland illegal und kann sowohl nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) als auch dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet werden. Möglich sind Straftatbestände wie:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Wenn die Manipulation zu einer konkreten Gefahr für andere führt.
  • Betrug (§ 263 StGB): Beim Verschweigen einer Manipulation, etwa beim Verkauf eines Fahrzeugs.
  • Verstoß gegen § 22b StVG: Dieser verbietet explizit Manipulationen an sicherheitsrelevanten Systemen wie Wegstreckenzählern oder Bremsassistenten.

Mögliche Konsequenzen

Die Folgen einer Manipulation können gravierend sein:

  1. Strafrechtliche Sanktionen: Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
  2. Haftungsverlust: Im Falle eines Unfalls kann die manipulierte Technik zu einem Rückgriff der Versicherung führen – entweder durch Kürzung oder vollständige Ablehnung der Leistungen.
  3. Technische Stilllegung: Ein manipuliertes Fahrzeug kann von den Behörden aus dem Verkehr gezogen werden, bis die originalen Einstellungen wiederhergestellt sind.
  4. Zivilrechtliche Folgen: Geschädigte können Schadenersatzansprüche geltend machen, insbesondere bei Unfällen.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Eine Manipulation kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Dies könnte die Versicherung berechtigen, ihre Leistungen im Schadensfall zu kürzen oder ganz zu verweigern (§ 81 VVG).

Die Manipulation von Fahrassistenzsystemen verletzt nicht nur geltendes Recht, sondern gefährdet auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.


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Ab wann gilt ein Fahrzeug als „automatisiert“ und welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen verschiedenen Automatisierungsgraden?

Ein Fahrzeug gilt als „automatisiert“, wenn es in der Lage ist, bestimmte Fahraufgaben eigenständig durchzuführen. Dies wird in sechs Stufen (Level 0 bis 5) unterteilt, die den Automatisierungsgrad eines Fahrzeugs beschreiben und sich darauf auswirken, welche Pflichten der Fahrer hat. Die Definition dieser Stufen basiert auf dem internationalen SAE-Standard J3016. Besonders relevant sind die Unterschiede zwischen den Stufen 2 (teilautomatisiert) und 3 (bedingt automatisiert), da hier die Pflichten des Fahrers markant variieren.

Stufen der Automatisierung: Überblick

  1. Stufe 0 (Nicht automatisiert): Der Fahrer hat die volle Kontrolle und erhält höchstens Warnhinweise. Es gibt keine automatisierten Funktionen.
  2. Stufe 1 (Assistiert): Assistenzsysteme wie Spurhalte- oder Abstandsregelassistent können die Quer- oder Längsführung übernehmen, der Fahrer muss jedoch ständig aktiv eingreifen können und das Fahrzeug überwachen.
  3. Stufe 2 (Teilautomatisiert): Das Fahrzeug kann unter bestimmten Bedingungen die Quer- und Längsführung übernehmen, etwa beim Spurhalten, Bremsen oder Beschleunigen. Der Fahrer muss das System jedoch ständig überwachen und jederzeit bereit sein, einzugreifen. Jegliche Ablenkung vom Verkehrsgeschehen ist unzulässig, und der Fahrer haftet weiterhin vollständig.
  4. Stufe 3 (Bedingt automatisiert): Hier kann das Fahrzeug in definierten Situationen (z. B. auf bestimmten Autobahnabschnitten) selbstständig fahren, ohne dass der Fahrer es dauerhaft überwachen muss. Der Fahrer darf sich anderen Tätigkeiten widmen, muss jedoch auf Aufforderung hin die Kontrolle übernehmen können. Für diese Stufe sind gesetzliche Regelungen erforderlich, die etwa die erlaubten Nebentätigkeiten des Fahrers regeln.
  5. Stufe 4 (Hochautomatisiert): Das Fahrzeug übernimmt alle Fahraufgaben in spezifischen Anwendungsfällen, z. B. Autobahnen. Eine Übernahme durch den Fahrer ist nur in Ausnahmefällen erforderlich. Kann er nicht rechtzeitig eingreifen, bringt das Fahrzeug sich selbstständig in einen sicheren Zustand.
  6. Stufe 5 (Vollautomatisiert): Das Fahrzeug übernimmt die komplette Fahraufgabe unter allen Bedingungen. Ein Fahrer ist nicht mehr erforderlich, und es gibt keine fahrerbezogenen Pflichten mehr.

Rechtliche Unterschiede zwischen den Stufen

  • Bis Stufe 2: Der Fahrer trägt jederzeit die volle Verantwortung für das Fahrzeug und haftet für Verkehrsverstöße oder Unfälle. Das Fahren wird lediglich durch Assistenzsysteme erleichtert, eine Ablenkung vom Verkehr ist nicht gestattet.
  • Ab Stufe 3: Der Fahrer wird entlastet, da das Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen eigenständig fährt. Allerdings muss er auf Aufforderung hin in einer vorgegebenen Reaktionszeit übernehmen können. Nebentätigkeiten wie das Lesen von Nachrichten sind erlaubt, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen stattfinden. Die Haftung kann sich je nach Situation zwischen Fahrer und Hersteller des Systems aufteilen.
  • Ab Stufe 4: Der Fahrer wird zunehmend zum Passagier, da selbst in Ausnahmefällen das Fahrzeug die Fahraufgabe eigenständig bewältigen kann. Hier liegt die Verantwortung größtenteils beim System bzw. beim Betreiber.

Diese Unterscheidung ist wesentlich, um zu verstehen, wann Fahrer Assistenzsysteme nutzen dürfen und wann sie sich auf die Automatisierung verlassen können.


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Kann ich für einen Unfall haftbar gemacht werden, wenn ich ein Fahrassistenzsystem genutzt habe, das manipuliert wurde?

Ja, Sie können haftbar gemacht werden, selbst wenn ein manipuliertes Fahrassistenzsystem während des Unfalls aktiv war.

Warum kann der Fahrer haftbar sein?

Auch bei aktivem Fahrassistenzsystem bleibt der Fahrer für die Kontrolle des Fahrzeugs verantwortlich. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass der Fahrer jederzeit eingreifen können muss. Dies bedeutet, dass Assistenzsysteme die persönliche Verantwortung des Fahrers nicht aufheben, sondern lediglich unterstützen. Wird ein Unfall durch ein manipuliertes System verursacht, wird die Haftung durch die Manipulation weder ausgeschlossen noch gemildert – im Gegenteil: Selbst verursachte Manipulationen können die Haftung sogar verschärfen, da ein Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Führung des Fahrzeugs vorliegt.

Beweislast bei manipulierten Systemen

Falls ein Assistenzsystem manipuliert wurde, trägt der Fahrer die Beweislast dafür, dass der Unfall auch ohne diese Manipulation unvermeidlich gewesen wäre. Dies kann schwierig sein, da die Manipulation eine erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs darstellt, was die Haftung des Fahrers unter Umständen verstärken kann. Die genaue Verursachung wird im Einzelfall durch Beweissicherung (z. B. technische Gutachten) untersucht.

Einfluss auf die Haftungsquote

Die Haftung wird oft zwischen den Beteiligten verteilt. Dabei steht im Fokus, ob die Manipulation ursächlich für den Unfall war und ob der Fahrer elementare Kontrollpflichten verletzt hat. Ein Beispiel: Wenn das manipulierte Assistenzsystem fehlerhaft reagiert und der Fahrer nicht rechtzeitig eingreift, kann dies als Fahrlässigkeit gewertet werden. Herstellermängel oder Softwarefehler könnten zwar die Haftung des Herstellers betreffen, entlasten den Fahrer jedoch nicht automatisch.

Wichtig in der Praxis

Manipulationen können als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Dies wirkt sich nicht nur auf die Haftung, sondern auch auf den Versicherungsschutz aus, da viele Versicherungen Schäden durch grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder nur eingeschränkt regulieren.


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Welche Kontrollmechanismen gibt es bei automatisierten Fahrfunktionen und was passiert, wenn diese umgangen werden?

Kontrollmechanismen in automatisierten Fahrsystemen

Automatisierte Fahrfunktionen setzen auf eine Vielzahl von Sicherheits- und Kontrollmechanismen, um den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu garantieren. Zu den wesentlichen Kontrollsystemen gehören:

  • Drehmomentsensoren: Diese erkennen, ob der Fahrer das Lenkrad berührt und kontrolliert das Fahrzeug aktiv. Wird das Lenkrad zu lange nicht berührt, fordert das System den Fahrer auf, die Kontrolle zu übernehmen, oft durch akustische oder visuelle Warnsignale.
  • Müdigkeitssensoren: Diese Systeme überwachen Parameter wie Lenkverhalten, Blinkverhalten und Pedalnutzung. Auffälligkeiten im Fahrstil können auf Müdigkeit hinweisen, woraufhin das System Warnsignale ausgibt. Einige Fahrzeuge überwachen auch Gesichtsausdrücke und Kopfbewegungen mittels Kameras, um Sekundenschlaf zu erkennen.
  • Spurhalte- und Kollisionsvermeidungssysteme: Solche Technologien unterstützen das Fahrzeug dabei, sicher in der Spur zu bleiben und Kollisionen durch automatisches Eingreifen zu vermeiden. Sie arbeiten oft mit Radar- und Kamerasensoren sowie Algorithmen zur Umgebungserkennung.
  • Automatische Notfallprotokolle: Bei Systemausfällen oder wenn die Aufforderungen des Systems ignoriert werden, können einige Fahrzeuge automatisch verlangsamen, kontrolliert anhalten und die Warnblinkanlage aktivieren.

Rechtliche und sicherheitstechnische Folgen der Umgehung

Die Umgehung solcher Kontrollmechanismen – etwa durch technische Manipulationen zur Deaktivierung von Sicherheitssystemen – ist gesetzlich nicht erlaubt. Solche Eingriffe können als Manipulation oder Veränderung von genehmigten Fahrzeugteilen angesehen werden und führen in der Regel zu:

  • Bußgeldern oder Strafen: Je nach Schwere des Vorfalls können Verstöße hohe Bußgelder nach sich ziehen und die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen lassen.
  • Verlust des Versicherungsschutzes: Manipulationen können dazu führen, dass Kfz-Versicherer im Schadensfall die Regulierung ablehnen.
  • Erhöhtes Unfallrisiko: Durch die Umgehung wichtiger Sicherheitsfunktionen steigt die Gefahr von Unfällen erheblich, was die Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Wenn durch Manipulationen Menschen zu Schaden kommen, kann der Fahrer haftbar gemacht werden. In besonders schweren Fällen können auch strafrechtliche Konsequenzen, wie eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, folgen.

Wichtiger Hinweis

Automatisierte Fahrfunktionen sind so konzipiert, dass sie die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Die volle Verantwortung für das sichere Fahren bleibt jedoch beim Fahrer, insbesondere bei Systemen der Automatisierungsstufen 1 bis 3, bei denen die manuelle Übernahme des Fahrzeugs jederzeit erforderlich sein kann.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Autopilot

Der Autopilot ist ein Fahrerassistenzsystem von Tesla, das nicht mit vollständigem autonomen Fahren gleichzusetzen ist. Es handelt sich um ein System der Stufe 2 auf der Skala des autonomen Fahrens, welches Funktionen wie automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen umfasst, aber ständige Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert. Nach § 1a StVG ist der Fahrer verpflichtet, die Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten und jederzeit eingreifen zu können.

Beispiel: Ein Tesla mit aktiviertem Autopilot kann zwar selbstständig die Spur halten und den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen regulieren, der Fahrer muss jedoch jederzeit überwachend eingreifen können und darf sich nicht anderen Tätigkeiten widmen oder gar einschlafen.


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Automatisierungsgrad/Automatisierungsstufe

Der Automatisierungsgrad bezeichnet das Ausmaß, in dem ein Fahrzeug selbstständig Fahraufgaben übernehmen kann. Nach internationalen Standards gibt es sechs Stufen (0-5), wobei 0 keine Automatisierung und 5 vollständige Automatisierung bedeutet. Diese Einstufung wird vom Hersteller vorgenommen und unterliegt gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 1a ff. StVG. Die rechtliche Bewertung und Verantwortlichkeiten sind direkt an diese Einstufung gekoppelt.

Beispiel: Ein Tesla Model 3 mit Autopilot ist als Stufe 2 („teilautomatisiert“) eingestuft, was bedeutet, dass der Fahrer jederzeit überwachend eingreifen muss. Eine Manipulation, die eine höhere Stufe simulieren soll, ändert nichts an dieser offiziellen Einstufung und den damit verbundenen rechtlichen Pflichten.


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Sicherheitsüberwachung

Die Sicherheitsüberwachung umfasst technische Mechanismen in Fahrzeugen mit Assistenzsystemen, die sicherstellen sollen, dass der Fahrer die Kontrolle behält. Bei Tesla-Fahrzeugen gehören dazu Sensoren am Lenkrad, die den Lenkraddruck messen, sowie Kameras zur Überprüfung der Fahreraufmerksamkeit. Diese Systeme sind gemäß § 1a Abs. 2 StVG rechtlich relevant und dürfen nicht manipuliert werden.

Beispiel: Ein typisches Sicherheitsüberwachungssystem fordert den Fahrer auf, regelmäßig Druck auf das Lenkrad auszuüben oder überprüft per Kamera die Blickrichtung. Bei Nichtbeachtung erfolgen zunächst Warnungen und letztlich die Deaktivierung des Assistenzsystems.


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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren, das der Überprüfung der rechtlichen Bewertung eines Urteils dient. Sie ist in §§ 79 ff. OWiG geregelt und unterscheidet sich von der Berufung dadurch, dass keine neue Tatsachenprüfung erfolgt, sondern nur Rechtsfehler überprüft werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist in Bayern für solche Rechtsbeschwerden zuständig.

Beispiel: Der Tesla-Fahrer legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg Rechtsbeschwerde ein, mit der er die rechtliche Bewertung seiner Handlung als Ordnungswidrigkeit anfechten wollte. Das BayObLG wies diese zurück und bestätigte die rechtliche Einordnung des Amtsgerichts.


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Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren ist ein rechtliches Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, geregelt im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Es unterscheidet sich vom Strafverfahren durch geringere Schwere der Rechtsfolgen und vereinfachte Verfahrensregeln. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird es typischerweise durch einen Bußgeldbescheid eingeleitet, gegen den Einspruch eingelegt werden kann, wodurch es zur gerichtlichen Verhandlung kommt.

Beispiel: Der Tesla-Fahrer erhielt zunächst einen Bußgeldbescheid über 250 Euro wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, legte dagegen Einspruch ein, wurde vom Amtsgericht verurteilt und ging schließlich mit einer Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht.


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Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 OWiG). Sie ist weniger schwerwiegend als eine Straftat und wird mit einem Bußgeld, nicht aber mit Freiheitsstrafe geahndet. Im Straßenverkehrsrecht sind Ordnungswidrigkeiten in § 24 StVG in Verbindung mit der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt.

Beispiel: Das Führen eines Fahrzeugs nach Manipulation von Sicherheitssystemen wurde als Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO eingestuft, da der Fahrer ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug führte und die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, indem er einschlief.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 Straßenverkehrsordnung (StVO): § 23 StVO regelt die sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden, insbesondere die Verantwortung für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs und die Verkehrssicherheit. § 49 StVO in Verbindung mit Nr. 22 des Bußgeldkatalogs sieht Bußgelder für das Führen nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betroffene wurde именно aufgrund dieser Vorschriften verurteilt, weil er durch die Manipulation die Sicherungsmechanismen des Fahrzeugs außer Kraft setzte und es dadurch nicht mehr vorschriftsmäßig war.

§§ 1a, 1b Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Paragraphen regeln die Nutzung hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen und legen Pflichten für Fahrzeugführer und Anforderungen an das Fahrzeug fest. Sie definieren den rechtlichen Rahmen für den Betrieb solcher Systeme und setzen voraus, dass diese vom Hersteller freigegeben und bestimmungsgemäß genutzt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass diese Vorschriften hier nicht anwendbar sind, da die höhere Automatisierungsstufe durch Manipulation und nicht durch die Herstellerfreigabe erreicht wurde. Dadurch fallen die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wieder in den Vordergrund.

§ 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG): § 6 StVG normiert die allgemeine Verantwortung des Fahrzeugführers für das Fahrzeug und dessen sichere Führung. Er verpflichtet den Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch die Manipulation der Fahrzeugsysteme hat der Betroffene gegen seine allgemeine Verantwortung verstoßen, da er ein Fahrzeug führte, dessen Verkehrssicherheit durch die nicht bestimmungsgemäße Veränderung beeinträchtigt war.]


Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 202 ObOWi 644/24 – Beschluss vom 21.10.2024


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