Vorgeworfener Verstoß:
Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons
System zur Messung:
Verkehrskontrolle
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
01.09.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 01.09.2017 in Siegen, auf der Sandstraße/Hindenburgstraße in Fahrtrichtung Eiserfeld verbotswidrig ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt zu haben.
Selbst wenn unser Mandant sein Mobilfunktelefon in der Hand gehalten hätte, was er nicht hat, hätte er nicht gegen den § 23 Abs. 1a StVO Verstoßen. Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons im Fahrzeug erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Ferner ist auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.04.2016 mit dem Az.: 4 Ss 212/16 mit dem Leitsatz verwiesen: „Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“.
Siehe auch das Urteil des OLG Stuttgart vom 25.04.2016 zur Nutzung von Mobiltelefonen über die Freisprechanlage.
https://www.bussgeldsiegen.de/bussgeldkatalog/bussgeldkatalog-2017-handy/