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Notwendiger Inhalt eines Bußgeldbescheids

OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 21 Ss 967/19 – Beschluss vom 23.01.2020

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts R. vom 13. August 2019 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht sprach den Betroffenen mit Urteil vom 13.08.2019 vom Vorwurf frei, wider besseres Wissen beim Bauvorhaben in …, …, als Entwurfsverfasser unrichtige Pläne vorgelegt zu haben, um einen Verwaltungsakt zu erwirken (§ 75 Abs. 2 LBO). Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere einer fehlerhaften Beweiswürdigung, begründet. Auf die Rechtsbeschwerde, über die der Senat gem. § 80a Abs. 2 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, da dem Verfahren ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von mehr als fünftausend Euro zugrunde liegt, war das Verfahren mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kosten- und Auslagenfolge einzustellen, weil es an einem wirksamen Bußgeldbescheid und damit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

II.

1. In ihrem Bußgeldbescheid vom 11.10.2018 „umschreibt“ die Bußgeldstelle der Stadt G. den Tatvorwurf wie folgt:

„Sehr geehrter Herr B.,

Ihnen wird zur Last gelegt, am 18.06.2018, Datum der Kenntnisnahme der Behörde, in …, …, als Entwurfsverfasser folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie haben bei dem o.g. Bauvorhaben wider besseres Wissen unrichtige Pläne vorgelegt, um einen Verwaltungsakt zu erwirken

§ 75 Abs. 2 Landesbauordnung.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die fehlerhafte Darstellung des Vorhabens und des Nachbargebäudes vorsätzlich erfolgte, um die Erteilung der Genehmigung zu erwirken, also Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestands vorhanden waren. Das Wissen bezieht sich hierbei auf die Unrichtigkeit der Angaben. Diese Handlung begingen Sie vorsätzlich.“

2. Der Bußgeldbescheid muss nach § 66 Absatz 1 Nr. 3 OWiG unter anderem die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, bezeichnen. Wie die Anklage oder der Strafbefehl im Strafverfahren beschreibt und begrenzt der Bußgeldbescheid die Tat im Sinne von § 264 StPO und damit den Prozessgegenstand des Bußgeldverfahrens in persönlicher und sachlicher Hinsicht (BGHSt 23, 280; BeckOK OWiG/Hettenbach OWiG § 71 Rn. 6). Erfüllt der Bußgeldbescheid seine Aufgabe nicht, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wobei die Frage, ob der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungsfunktion gerecht wird, allein aus dem Bußgeldbescheid ohne Hilfe anderer Erkenntnisquellen, wie etwa des Akteninhalts, zu beantworten ist (BGH, NJW 1970, 2222; OLG Hamm, Beschl. v. 18.11.2015 – 3 Ss Owi 1218/15, BeckRS 2015, 20268). Der Umfang der im Bußgeldbescheid gebotenen Tatschilderung wird dabei maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift determiniert (OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK OWiG/Sackreuther OWiG § 65 Rn. 3).

3. Nach diesem Maßstab erfüllt der Bußgeldbescheid der Stadt G. vom 11.10.2018 seine Abgrenzungsfunktion nicht und ist deshalb unwirksam.

Notwendiger Inhalt eines Bußgeldbescheids
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

a. So fehlt im Bußgeldbescheid schon die Angabe, an welchem Tag und an welchem Ort der Betroffene gehandelt hat, daher wann und gegenüber welcher Behörde er unrichtige Pläne vorgelegt haben soll. Offen bleibt somit, ob dem Betroffenen die Vorlage des Plans vom … oder des Plans vom … angelastet wird. Stattdessen wird – irrelevant – der Tag der Kenntnisnahme des Verstoßes durch die Verwaltungsbehörde mitgeteilt.

b. Auch konkretisiert der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten nicht. Mitgeteilt wird lediglich das in Rede stehende Bauvorhaben. Im Übrigen wird im Wesentlichen nur der abstrakte Gesetzeswortlaut wiederholt und vorsätzliches Handeln allgemein erläutert.

c. Im Falle der Ahndung einer nach Auffassung der Bußgeldbehörde schwerwiegenden, die Festsetzung einer Geldbuße von 14.000 Euro rechtfertigenden Ordnungswidrigkeit, welcher – anders als etwa bei einer alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeit – ein komplexerer Sachverhalt zugrunde liegt, wäre die Bußgeldbehörde zur Umgrenzung des dem Betroffenen angelasteten Verhaltens gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche objektiv unrichtigen Angaben oder Darstellungen in welchem Plan an welchem Gebäude durch den Betroffenen erfolgten und woraus deren Unrichtigkeit folgt. Ferner wären die Tatsachen zu benennen gewesen, welche die Annahme vorsätzlichen Handelns wider besseres Wissen tragen, um auf Grundlage der unrichtigen Angaben oder Unterlagen eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben zu erwirken.

4. Diese schweren Mängel, die zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen und zur Einstellung des Verfahrens nötigen, hindern den Senat daran, in der Sache zu entscheiden und die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

 

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