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Normale Bußgeldsachen – Verteidiger stehen Mittelgebühren zu

Amtsgericht Arnstadt, Az.: OWi 623/17 TH9904-014309-17/1

Beschluss vom 29.09.2017

ln der Bußgeldsache hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid hat das Amtsgericht Amstadt am 29.09.2017 beschlossen:

1. In Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 05.07.2017 (AZ: TH 9904-014309-17/1) werden die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 499,90 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse, soweit der Antrag begründet ist. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

Normale Bußgeldsachen – Verteidiger stehen Mittelgebühren zu
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Die Zentrale Bußgeldstelle erließ am 10.03.2017 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 140 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen. Weiterhin erfolgte der Hinweis, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 20.02.2017 gemäß dem Bußgeldkatalog mit einem Punkt belegt ist und die Regelbuße im Hinblick auf Eintragungen im Fahreignungsregister erhöht wurde. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen am 15.03.2017 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2017, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde am 17.03.2017 eingegangen, legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. Letzteres wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 22.03.2017 gewährt Durch Email vom 27.03.2017 bat der Verteidiger ergänzend um Übersendung des Tatvideos, woraufhin die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 28.03.2017 mitteilte, dass nach Übersendung eines entsprechenden Datenträgers, die Videofrequenz überspielt werden könne. Anschließend trug der Verteidiger im Schreiben vom 10.05.2017 vor, dass sich das Messfahrzeug dem gemessenen Fahrzeug annähere und das Bußgeldverfahren aus diesem Grund einzustellen sei. Mit Schreiben vom 02.06.2017 gab die …….Sachverständigengesellschaft an, mit der Überprüfung der Messung durch den Verteidiger beauftragt worden zu sein und bat um Zusendung weiterer Unterlagen wie des Eichscheins und des Messstellenprotokolls.

Nach nochmaliger Prüfung der Messung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterbreitete diese mit Schreiben vom 11.06.2017 dem Verteidiger einen Einstellungsvorschlag für das streitgegenständliche Verfahren. Mit Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 16.06.2017 nahm die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Verfahren ein und stellte die Einstellungsmitteilung dem Verteidiger zu.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2017 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 535,60 Euro. Er setzte dabei die Grundgebühr nach Nr. 5100 W RVG mit 100 Euro und die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 W RVG mit 160 Euro an. Ferner machte der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr wegen Erledigung nach Nr. 5115 W RVG ebenfalls in Höhe von 160 Euro geltend. Daneben veranschlagte er die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG für Post- und Telekommunikation mit 20 Euro.

Daraufhin erließ die Behörde mit Schreiben vom 05.07.2017 einen Kostenfestsetzungsbescheid über 380,90 Euro, wobei eine Grundgebühr in Höhe von 70 Euro, eine Verfahrensgebühr und zusätzliche Gebühr wegen Erledigung in Höhe von jeweils 110 Euro und die Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro anerkannt wurden. Darüber hinausgehende Kostenforderungen wies die Zentrale Bußgeldstelle als unbillig zurück. Der Bescheid ist dem Verteidiger am 07.07.2017 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 stellte der Verteidiger bei der Verwaltungsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 31.07.2017 half die Zentrale Bußgeldstelle dem Antrag nicht ab. Die Akte ist am 09.08.2017 beim Amtsgericht Arnstadt eingegangen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG ist zulässig und wie im Tenor erkennbaren Umfang begründet.

Die Frage, ob in Bußgeldsachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr angesetzt werden kann, ist umstritten. Nach zutreffender Ansicht beschränkt sich die Prüfung angesichts der gesetzgeberischen Wertung in § 14 RVG, nämlich Festsetzung durch den Rechtsanwalt und Überprüfung (lediglich) auf Unbilligkeit, auf eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Unangemessenheit (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG Kommentar, 21. Auflage 2013, § 14 RVG Rn. 30 m.w.N,). Ein schematischer Abzug eines bestimmten Prozentsatzes von der Mittelgebühr oder eine pauschal niedrigere Ansetzung verbietet sich.

Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender und vom Gericht geteilter Ansicht allerdings dann, wenn in Verbindung mit den Bemessungskriterien die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG Kommentar, 21. Auflage 2013, § 14 RVG Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist eine solche Unangemessenheit zum überwiegenden Teil nicht zu erkennen.

Ausgangspunkt für die Gebührenmessung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG Kommentar, 21. Auflage 2013, § 14 RVG Rn. 30). Bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG Kommentar, 21. Auflage 2013, § 14 RVG Rn. 12, Rn. 30).

Ist die Gebühr von einem Dritten -wie vorliegend- zu ersetzen, so ist die vom Verteidiger bestimmte Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Grundgebühr war in Höhe von 70 Euro (20% reduziert) festzusetzen. Diese Gebühr bemisst sich nach Nr. 5100 W RVG und entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Neben dem ersten Gespräch mit dem Mandanten kommt der ersten Akteneinsicht in die Verfahrensakte zur Informationsbeschaffung erhebliche Bedeutung zu. Die Akteneinsicht erfolgte Mitte März 2017 mit 8 Blatt. Angesichts dessen erscheint die Ansetzung der Mittelgebühr als nicht angemessen. Anhaltspunkte für eine Über-durchschnittlichkeit liegen nicht vor.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 W RVG war in Höhe von 160 Euro festzusetzen. Die Ansetzung der Mittelgebühr erscheint mit Blick auf den Bemessungsfaktor des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des § 14 RVG als angemessen. Die Akte wies zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit zwar nur ein geringes Volumen auf. Jedoch erschöpfte sich das Verteidigungsvorbringen bereits in einem Akteneinsichtsgesuch, der Einspruchseinlegung und der Anforderung des Tatvideos per Email. Es folgte ein weiterer Schriftsatz nach Inaugenscheinnahme des Tatvideos mit kurzer Ausführung zur Begründung des Einspruchs, wonach die Messung angesichts der Annäherung des Messfahrzeugs an das gemessene Fahrzeug nicht verwertbar und das Verfahren einzustellen sei. Im Weiteren beauftragte der Verteidiger die ……..Sachverständigengesellschaft mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Nach nochmaliger Überprüfung auf die Begründung des Einspruchs durch den Verteidiger hin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Der angegebene Zeitaufwand für die vorgenannten Tätigkeiten geht über das für die Verteidigung notwendige Normalmaß hinaus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht in jedem Verfahren ein Tatvideo einzusehen und entsprechend zu begutachten ist. Gleichsam war der Verteidiger gehalten, (mehrere) Mandantengespräche zu führen und in Absprache danach einen Sachverständigen zu beauftragen.

Entgegen dem Vorbringen der Verwaltungsbehörde wird die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtslage als durchschnittlich eingeschätzt. Die Schwierigkeit beurteilt sich nach der Intensität der Arbeit, wonach sich beispielsweise erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG Kommentar, 19. Auflage 2010, § 14 RVG Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieses objektiven Beurteilungsmaßstabs ist eine solche Abweichung im vorliegenden Fall erkennbar. Dies folgt bereits aus der notwendigen Inaugenscheinnahme des Tatvideos und die Frage der Verwertbarkeit der Messung. Zudem wurde die Regelbuße im Hinblick auf Voreintragungen im Fahreignungsregister erhöht; es bedurfte daher einer entsprechenden Würdigung. Die Auswahl eines Sachverständigen kann ebenfalls nicht als Normalfall eingestuft werden. Dass am Ende keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, mindert die durchschnittliche Bedeutung des Sachverhaltes nicht. Auf die Einstellung des Verfahrens folgt eine regelmäßige Besprechung mit dem Mandanten zur Erläuterung des ergangenen Beschlusses. Dies ist als durchschnittliche Tätigkeit eines Verteidigers zu qualifizieren und entsprechend zu honorieren.

Die Bedeutung für den ehemals Betroffenen ist im Blick auf die Bußgeldhöhe von 140 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen und die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister nicht nur unterdurchschnittlich. Besondere Bedeutung erlangt die Angelegenheit mit der Erhöhung der Regelbuße. Weitergehende, insbesondere finanzielle Folgen für den Betroffenen lassen sich im Hinblick auf die etwaige Einflussnahme einer Voreintragung auf die bestehende Kfz-Versicherung erkennen. Berufliche Auswirkungen für den Betroffenen im Fall des nunmehr im Raum stehenden Wiederholungsfalls nach § 4 Abs. 2 BKatV und damit eine persönliche Existenzgefährdung können nicht ausgeschlossen werden.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen rechtfertigen die Bewertung der Billigkeit der Gebührenbemessung. Die Mittelgebühr soll in den Fällen gelten, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu betrachtenden Umstände durchschnittlicher Natur sind, wobei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Bewertungskriterium mit einbezogen werden (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG Kommentar, 19. Auflage 2010, § 14 RVG Rn. 10). Dabei handelt es sich um einen Aspekt der Gesamtbetrachtung. In Ansehung der vorstehend genannten Ausführungen zu Art, Umfang und Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeit sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit entsprechen die „durchschnittlichen“ wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen der Gewichtung der Gebührenbestimmung.

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 W RVG ist vorliegend entstanden, da der Verteidiger durch seine Mitwirkung die endgültige Einstellung des Verfahrens bereits frühzeitig gefördert und letztlich in

der offensichtlichen Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung herbeigeführt hat. Die erhobene Gebühr entspricht dem Gesetzeswortlaut folgend der Höhe der Verfahrensgebühr und war daher in Höhe von 160 Euro festzusetzen. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog, soweit der Antrag begründet ist. Im Übrigen beruht die Kosten-entscheidung auf § 473 Abs. 1 StPO analog.

Die Entscheidung ist gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 3,108 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 OWiG unanfechtbar.

 

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