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Nichtigkeit der StVO vom 06.03.2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes.

OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 230/20 – Beschluss vom 08.10.2020

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen  vom 1.7.2020 wird auf ihre Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (115 km/h statt erlaubter 70 km/h) zu einer Geldbuße von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.

Der Senat ergänzt:

a) Er hat bereits entschieden, dass er dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 nicht folgt:

Senat, Beschluss vom 9.9.2019 (2 Ss (OWi) 233/19, Nds. Rechtspflege 2019, 399)

(ebenso:

OLG Köln, Beschluss vom 28.9.2019, 1 RBs 339/19, juris;

KG, Beschluss v. 2.10.2019, 3 Ws(B) 296/19-162 Ss 122/19, juris;

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.11.2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, juris;

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019, 3RBs 307/19, juris;

BayObLG, Beschluss vom 9.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris;

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2019, II OLG 65/19, juris;

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2.1.2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) juris;

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 11.2.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris;

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.3.2020, IV-2 RBs 30/20, juris;

Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 6.4.2020, 1 SsRs 10/20, juris;

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.9.2020, 171 SsRs 195/19, juris).

Hierauf und ergänzend auf die das Urteil des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls ablehnenden Ausführungen von Peuker, NZV 2019, 443 wird verwiesen.

b) Zwar hätte angesichts des Alters der Betroffenen zum Zeitpunkt des Verstoßes der Jugendrichter entscheiden müssen. Allerdings ist die unzutreffende Annahme der Zuständigkeit durch das allgemeine Gericht nur auf Rüge zu prüfen (BGHSt 18,79 ff; BGH, NStZ 2013, 186). Eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.

c) Die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:

Soweit die Betroffene hierin auf die vom Land Baden-Württemberg aufgeworfene und in der Presse aufgegriffene Frage einer Nichtigkeit auch der Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 hinweist, teilt der Senat die Bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 das Zitiergebot verletzt, nicht:

Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung verschiedener Buchstaben von § 6 Abs 1 Nr. 3 StVG ist auch der vorhergehende Satzteil der Nr. 3 mitumfasst, da der den Buchstaben nachfolgende Text mit dem vorhergehenden – vor der Buchstabenfolge stehendem Text- eine Einheit bildet.

Ohnehin wäre der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß von einer Verletzung des Zitiergebotes nicht betroffen. Aber selbst wenn man – einen Verstoß unterstellt – deshalb nicht nur eine Teilnichtigkeit, sondern eine Gesamtnichtigkeit der StVO vom 6.3.2013 und wegen Verletzung des Zitiergebotes im Rahmen der „Schilderwaldnovelle“ auch eine Gesamtnichtigkeit der StVO, die am 1.9.2009 in Kraft getreten ist (gegen eine Gesamtnichtigkeit der „Schilderwaldnovelle“ insoweit: Schubert, Die Rechtsirrtümer zur „Schilderwaldnovelle“, NZV 2011, 369 ff.), annähme, würde die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung anzuwenden sein, so dass sich am Ergebnis nichts ändern würde.

Da eine weitere Stellungnahme nicht angekündigt worden ist, konnte der Senat vor Ablauf der Frist des § 349 Abs 3 StPO entscheiden (vgl. BGH MDR 82, 283 (H)).

Die Verhängung des Fahrverbots ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am 08.02.2021 bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

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