Vorgeworfener Verstoß:
Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug
System zur Messung:
Video-Band-Aufzeichnung VKS 3.2
Bearbeitende Behörde:
Regierungspräsidium Kassel
Datum:
15.04.2015
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Regierungspräsidium Kassel vorgeworfen am 15.04.2015 in Langgöns auf der BAB 45 in Fahrtrichtung Hanau als Führer eines Kraftrollers bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h den erforderlichen Abstand von 53,70m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand soll hingegen nur 30,00m betragen haben und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Die Messung erfolgte mittels einer Video-Band-Aufzeichnung mit dem Verkehrs-Kontroll-System VKS 3.2.
Das dabei eingesetzte Beweismittel war eine Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung.
Bei dem Betrieb des Brückenabstandsmessgeräts mit dem Zusatz-Modul VKS-Selekt gibt es Möglichkeiten die Abstandsmessung und/oder die Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Unter anderem können nachfolgende Fehler können auftreten:
1. Die Aufstellhöhe des Messgerätes wurde nicht eingehalten, sie muss mind. 3m betragen.
2. Die angegebenen Pass- und Kontrollpunkte wurden nicht ordnungsgemäß eingerichtet. Manchmal kann die Vermessung der Pass- und Kontrollpunkte durch die Behörde nicht mehr ausreichend sicher nachvollzogen werden.
3. Es liegt kein Referenzvideo (mehr) vor und/oder dieses entspricht nicht (mehr) der Messstrecke
4. Es hat ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs stattgefunden.
Würde eine Abweichung der Messung von der Kameraaufstellhöhe und den Messpunkten des Referenzvideos, der Referenzstrecke oder ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs vorliegen, wäre keine standardisierte Messung mehr gegeben, so dass das Bußgeldverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre.
Liegen die vorgenannten Punkte nicht vor, so gibt es noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. wenn der Fahrzeugführer auf dem Messvideo nicht eindeutig zu erkennen ist.
Die Abstandsunterschreitung kann dem Fahrzeugführer zudem nicht vorgeworfen werden, wenn die Abstandsverkürzung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs erfolgte oder das vorausfahrende Fahrzeug die Fahrbahn gewechselt und sich vor das Fahrzeug des Fahrzeugführers gesetzt hat und es hierdurch zur Abstandsunterschreitung gekommen ist.