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Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis auf der BAB 7 (Schwertransport)

Vorgeworfener Verstoß:

Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis


System zur Messung:

Verkehrskontrolle


Bearbeitende Behörde:

Landkreis Hildesheim


Datum:

12.11.2015

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Landkreis Hildesheim vorgeworfen am 12.11.2015 in Holle auf der BAB 7, in Fahrtrichtung Kassel als Führer eines Sattelzuges (Sattelzugmaschine mit Anhänger) eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt zu haben.

Im vorliegenden Fall war unklar, ob der Fahrzeugführer einen Baustellenbereich mit seinem Schwertransport befahren durfte oder nicht. In der Genehmigung war ein Baustellenbereich aufgeführt, tatsächlich bestanden jedoch zwei Baustellen. Die zweite Baustelle war in der Ausnahmegenehmigung vergessen worden. Dies hatte der Fahrzeugführer jedoch nicht zu vertreten.

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