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Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen Straßenglätte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.1991, Az: 5 Ss (OWi) 451/91 – (OWi) 180/91 I

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Sie wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verurteilt ist.

Gründe

Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen Straßenglätte
Symbolfoto: macondo / Bigstock

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer (nach den Urteilsgründen fahrlässigen) Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 100,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu. Das danach zulässige Rechtsmittel ist indessen unbegründet.

A.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben ist.

B.

Die Sachrüge ist unbegründet. Sie führt lediglich zu der erfolgten Klarstellung des Tenors der angefochtenen Entscheidung.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

Der Betroffene näherte sich am 28. Dezember 1990 um 7.41 Uhr mit einem Personenkraftwagen in N der mit Ampeln versehenen Kreuzung K-A-R/S. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/h. Als er sich noch etwa 10 m von dem Ampelmast entfernt befand, wechselte das Lichtzeichen der Ampel, nachdem die Gelbphase drei Sekunden gedauert hatte, auf Rot. Der Betroffene fuhr weiter. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Amtsgericht nicht ausgeschlossen, daß Straßenglätte infolge von Vereisung herrschte, die der Betroffene seiner Einlassung zufolge bereits zuvor wahrgenommen haben will.

II.

1.

Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die Klarstellung der Schuldform im Tenor der Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. März 1988 – 5 Ss (OWi) 99/88 – 87/88 I; vom 21. August 1991 – 5 Ss (OWi) 336/91 – (OWi) 138/91 I) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Es bedarf jedoch eines Eingehens auf die Frage, ob das Verhalten des Betroffenen gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt wäre, wenn er, was das Amtsgericht nicht ausgeschlossen hat, sein Fahrzeug deshalb nicht vor der Kreuzung zum Stillstand gebracht hat, weil Straßenglätte herrschte und er eventuell eigenen Schaden fürchtete.

Diese Frage ist indessen zu verneinen.

Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ist nicht deshalb nach § 16 OWiG gerechtfertigt, weil Straßenglätte herrscht. Der Betroffene ist in einem solchen Fall verpflichtet, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er innerhalb der für die zulässige Höchstgeschwindigkeit angemessenen Gelbphase (vgl. Verwaltungsvorschrift IX zu Nr. 1 und 2 zu § 37 StVO, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. § 37 StVO Rdn. 24) sein Fahrzeug vor der Kreuzung anhalten kann.

a)

aa)

Grundsätzlich besteht für einen Verkehrsteilnehmer, der sich einer Lichtzeichenanlage nähert, die für seine Fahrtrichtung grünes Licht zeigt, allerdings keine Veranlassung, die von ihm eingehaltene und erlaubte Geschwindigkeit herabzusetzen. Grünes Licht bedeutet die Freigabe des Verkehrs. Sie verpflichtet in Verbindung mit § 3 Abs. 2 StVO sogar zum zügigen Fahren, damit der Verkehrsfluß nicht unnötig gehindert wird (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1979 – 5 Ss (OWi) 273/79 I; vom 26. Januar 1983 in VRS 65, 62 = JMBl. NW 1983, 104; OLG Celle in VRS 15, 219; OLG Hamburg in VM 1958, 60; KG in VRS 40, 264 und 47, 187, 188; OLG Karlsruhe in VRS 49, 142 = DAR 1975, 220 = VM 1975, 61; Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 37 StVO Rdn. 45; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 37 Anm. 4; Drees-Kuckuk-Werny, Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., § 37 StVO Rdn. 6; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 37 StVO Rdn. 9).

bb)

Dieser Grundsatz gilt indessen dann nicht, wenn die Besonderheiten des von dem Verkehrsteilnehmer geführten Fahrzeuges oder des Straßenzustandes ein Anhalten bei Rotlicht vor einer Verkehrssignalanlage auch bei Nichtüberschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht ermöglichen. Insbesondere bei Straßenglätte ist die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß innerhalb der für die zulässige Höchstgeschwindigkeit angemessenen Gelbphase vor der Kreuzung noch angehalten werden kann (OLG Hamm in VM 1970, 86; OLG Köln in NJW 1977, 819; OLG Bremen in VRS 79, 38, 40; Booß, Straßenverkehrsordnung, 3. Aufl., § 37 Anm. 5; Full/Möhl/Rüth a. a. O. § 37 StVO Rdn. 24; für den Führer eines Massenverkehrsmittels: Senatsbeschluß vom 28. November 1978 in VRS 57, 144; für den Führer eines voll beladenen Lastkraftwagens: Senatsbeschluß vom 26. Januar 1983 a. a. O.). Nur dann kommt der Kraftfahrzeugführer seiner aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO sich ergebenden Verpflichtung nach, seine Geschwindigkeit unter anderem den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen.

b)

Das Amtsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Betroffene sich einer rechtswidrigen und fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO schuldig gemacht hat. Die getroffenen Feststellungen belegen, daß er bei weiterer Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig hätte anhalten können.

2.

Auch die Höhe der festgesetzten Geldbuße begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat sich rechtsfehlerfrei an der Bußgeldkatalogverordnung orientiert. Daß es keinen Anlaß gesehen hat, von der Regelbuße abzuweichen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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