✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Verfahren bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eingestellt, da die Geschwindigkeitsmessung nicht den internen polizeilichen Vorgaben entsprach und somit keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit des Messergebnisses vorliegt.
- Das Verfahren betraf einen Vorfall am 26.01.2013 um 12:42 Uhr, bei dem der Betroffene auf der Eisenbahnstraße in Ertingen mit einem Pkw Typ Renault die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 23 Km/h überschritten haben soll.
- Das Verfahren wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OwiG eingestellt, da die Geschwindigkeitsmessung nicht standardisiert war.
- Die Messperson hat nicht nur die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers, sondern auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten.
- Ein von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfasstes Dokument „Information Laser 01/2012“ listet das verwendete Verkehrszeichen VZ 301 als ungeeignetes Objekt für die Messung auf.
- Ein Sachverständigengutachten in einem anderen Verfahren kam zu dem Schluss, dass aufgrund dieser Lehrmeinung der Polizei der Visiertest nicht zulässig sei.
- Es wurde festgestellt, dass eine Überprüfung der Messeinrichtung nachträglich nicht möglich ist und daher nicht mit Sicherheit von einer fehlerfreien Messung ausgegangen werden kann.
- Die Kosten für eine detaillierte Überprüfung durch einen Sachverständigen wären unverhältnismäßig hoch.
- Es wurde auch festgestellt, dass Ziff. 1.4 der Dienstanweisung nicht beachtet wurde, die eine monatliche Funktions- und Zustandsprüfung der Messgeräte vorsieht.
Übersicht
AG Biberach – Az.: 5 OWi 25 Js 9661/13 – Beschluss vom 22.08.2013
1. Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OwiG eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen selbst.
Gründe
Dem Betroffenen lag zur Last, am 26.01.2013 um 12:42 Uhr auf der Eisenbahnstraße in Ertingen als Führer des Pkw Typ Renault, amtliches … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft nach Abzug der Toleranz um 23 Km/h überschritten zu haben.

Das Verfahren war gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OwiG einzustellen, da die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgte und daher für das Messergebnis keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit spricht. Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012“ ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte VZ 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, im Bußgeldverfahren 5 Owi 21 Js 13428/12 ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige Dipl. Ing. … hat in diesem Verfahren festgestellt, dass aufgrund der vorgenannten Lehrmeinung der Polizei die Zulässigkeit des Visiertests ausgeschlossen werden könne. Der Visiertest soll es der Messperson ermöglichen, festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist, damit Mess- und Sehbereich nicht divergieren. Da dies im Nachhinein nicht ohne weitere Prüfung der Messeinrichtung feststellbar ist, kann auch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit von einer fehlerfreien Messung ausgegangen werden, jedenfalls stehen weitere sachverständige Feststellungen zu dieser Problematik in einem krassen Missverhältnis zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf. Die Kosten einer detaillierten sachverständigen Prüfung wären derart hoch, dass sie angesichts der nunmehr ausreichend kommunizierten Problematik unverhältnismäßig wären.
Es war daher nicht von Belang, dass auch Ziff. 1.4 der Dienstanweisung nicht beachtet wurde. Das Technische Einsatzhandbuch sieht in Ziff. 1.4 der im Abschnitt Ziff. 1 formulierten (verbindlichen) Dienstanweisungen vor, dass für die Messgeräte bei den Polizeidienststellen Gerätebeauftragte zu bestimmen sind, die monatlich mindestens eine Funktions- und Zustandsprüfung der Geräte durchführen und aktenkundig machen. Hierfür ist zwingend der amtliche Vordruck zu verwenden. Derlei erfolgte vorliegend nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OwiG): Dieser Paragraph des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) gibt der Behörde die Möglichkeit, ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit einzustellen. Das bedeutet, dass die rechtliche Untersuchung des Verstoßes gegen Ordnungswidrigkeiten in diesem Fall abgeschlossen und kein weiteres Verfahren eingeleitet wird. Die Gründe für eine solche Einstellung können vielfältig sein, beispielsweise wenn der Nachweis des Verstoßes nicht möglich ist oder wenn die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als nicht zielführend angesehen wird.
- Geschwindigkeitsmessung und standardisiertes Messverfahren: Bei der Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr werden vielfach sogenannte standardisierte Messverfahren eingesetzt. Diese Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass sie wissenschaftlich anerkannt und für die Praxis geeignet sind, um verlässliche und genaue Messergebnisse zu liefern. Im vorliegenden Fall wurde allerdings festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem solchen standardisierten Verfahren erfolgt ist, was Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit der Messung und somit auf das Urteil haben kann.
- Polizeiliche interne Vorgaben und Bedienungsanleitung: Bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen müssen die Polizeibeamten bestimmte interne Vorgaben und die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes einhalten. Diese Anweisungen und Protokolle dienen dazu, sicherzustellen, dass die Messung korrekt und zuverlässig durchgeführt wird. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann die Rechtskräftigkeit der Messung beeinträchtigen.
- Visiertest und Messeinrichtung: Der Visiertest ist ein Verfahren zur Überprüfung der korrekten Ausrichtung und Funktionsfähigkeit einer Geschwindigkeitsmessanlage. Bei diesem Test wird geprüft, ob das Messgerät korrekt auf das zu messende Fahrzeug ausgerichtet ist. Die Prüfung der Messeinrichtung umfasst darüber hinaus eine Überprüfung der technischen Komponenten des Messgeräts. Eine korrekte Durchführung dieser Tests ist für die Rechtsgültigkeit der Messung von entscheidender Bedeutung. Wenn es im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese Tests korrekt durchgeführt wurden, kann dies die Zuverlässigkeit der gesamten Geschwindigkeitsmessung beeinträchtigen.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:
- Ordnungswidrigkeitenrecht: In diesem Fall wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OwiG eingestellt. Dieser Paragraph regelt die Einstellung von Bußgeldverfahren.
- Verkehrsrecht: Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Das Verkehrsrecht regelt unter anderem die Geschwindigkeitsbegrenzungen und die Konsequenzen bei Überschreitungen.
- Polizeirecht: Es wird auf interne Vorgaben der Polizei und die Bedienungsanleitung des Herstellers für Geschwindigkeitsmessungen Bezug genommen. Das Polizeirecht beinhaltet Vorschriften, die die Tätigkeit der Polizei regeln.
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