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Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

Führerschein aus Frankreich: Keine Anerkennung in Deutschland

In einem aktuellen Gerichtsfall wurde entschieden, dass ein in Frankreich ausgestellter Führerschein nicht in Deutschland anerkannt wird, da der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte und somit gegen das Wohnsitzerfordernis der EU verstoßen hat. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Personen, die im EU-Ausland einen Führerschein erwerben möchten.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 M 9/22 springen.

Das Wohnsitzerfordernis der EU

Das Wohnsitzerfordernis besagt, dass ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden darf, die im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Es ist die Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaates, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu prüfen.

Entscheidung im vorliegenden Fall

Im aktuellen Fall wurde festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des französischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. Daraufhin wurde die Anerkennung des französischen Führerscheins in Deutschland abgelehnt, da das Wohnsitzerfordernis der EU nicht erfüllt war.

Auswirkungen für Betroffene

Personen, die einen Führerschein im EU-Ausland erwerben möchten, sollten darauf achten, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen des ausstellenden Mitgliedstaates erfüllen, um Probleme bei der Anerkennung des Führerscheins in Deutschland zu vermeiden.

Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Vorlage eines Führerscheins wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt

Der Antragsteller war nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da er gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hatte. Die Antragsgegnerin hatte bereits 2013 festgestellt, dass er aufgrund dieses Verstoßes nicht berechtigt war, mit der ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu fahren. Dieser Bescheid war bestandskräftig geworden. Eine erneute Prüfung des Wohnsitzerfordernisses bei der Ausstellung des Führerscheins, der umgetauscht werden sollte oder wurde, verbietet sich daher, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bereits bestandskräftig festgestellt wurde. Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung veranlassen keine andere rechtliche Bewertung.

Kein Wohnsitz in Tschechien: Antragsteller darf in Deutschland nicht fahren.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der tschechische Führerschein des Antragstellers unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden war, da er in der Tschechischen Republik nicht gemeldet war. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins war nicht nachgewiesen. Das persönliche Interesse des Antragstellers muss zurückstehen, da die Anordnung der Antragsgegnerin zur Vorlage des Führerscheins als rechtmäßig angesehen wird. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Feststellung der Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet und der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins besteht.

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Führerschein-Entzugs trotz fehlender Eilbedürftigkeit

Ein Antragsteller hatte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Führerschein-Entzugs gewendet und argumentiert, dass eine Eilbedürftigkeit dafür nicht gegeben sei. Das Gericht entschied jedoch, dass bei einem Entzug aufgrund der Nichtanerkennung eines EU-Führerscheins im Bundesgebiet ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Das Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr stelle hohe Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sowie die Fertigkeiten des Fahrers. Personen, die nicht nachgewiesen haben, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs verfügen, stellen eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Daher müsse das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, zurückstehen.

Die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bereits von Rechts wegen nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Die Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV sei daher lediglich ein deklaratorischer Verwaltungsakt. Das private Interesse des Antragstellers, der seit der Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht auffällig geworden sei, könne nicht höher bewertet werden als das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. […]

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Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 9/22 – Beschluss vom 24.02.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 13. Januar 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 erhobenen Klage (Az. 1 A 130/21 MD) wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin festgestellt hat, dass der Antragsteller mit dem ihm in Frankreich ausgestellten Führerschein nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist (Ziffer 1), und den Antragsteller aufgefordert hat, den am 16. Oktober 2014 ausgestellten französischen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen (Ziffer 2), wobei die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit Schreiben vom 14. Juli 2021 angeordnet hat, zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

aa) Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung zur fehlenden Berechtigung des Antragstellers, aufgrund des in Frankreich ausgestellten Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, ist – der im vorliegenden Fall lediglich entsprechend anwendbare – § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV -) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der hier maßgeblichen – insoweit unveränderten – geltenden Fassung durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung von Inhabern einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren jeweiligem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, unter anderem nicht für Personen, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. In den Fällen einer danach fehlenden Berechtigung kann die Behörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt hierüber erlassen.

Die vorgenannten Regelungen greifen das sog. Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch einen EU- oder EWR-Staat auf. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EU Nr. L 403/18), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/612 (ABl. EU Nr. L 141/9), darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die u. a. im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie gilt gemäß Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob die unionsrechtlichen Mindestanforderungen, insbesondere das Wohnsitzerfordernis und die Fahreignung, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt hat. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 – C-9/18 – juris Rn. 29 f.). Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – C-329/06 u.a. – juris Rn. 56 f.). Gleichwohl ist ein anderer (Aufnahme-)Mitgliedstaat nicht daran gehindert, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 – juris Rn. 48). Um derartige Auskünfte darf der Ausstellungsmitgliedstaat ersucht werden. Sie können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 B 26.19 – juris Rn. 21).

Ob die von nationalen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats herrührenden Informationen belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, muss vom zuständigen Gericht bewertet und beurteilt werden. Ergeben die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt, kann das Gericht alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 – juris Rn. 74 f.). Ist die durch die Ausstellung des Führerscheins begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, durch aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen erschüttert, können deshalb auch die Einlassungen des Führerscheininhabers sowie Erkenntnisse aus Quellen des Aufnahmemitgliedstaates, wie etwa dessen Meldebehörden, miteinbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, a. a. O. Rn. 25).

In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben sind in Bezug auf den dem Antragsteller am 16. Oktober 2014 ausgestellten französischen Führerschein zwar die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV nicht gegeben. Weder folgt aus dem Führerschein selbst noch ist aufgrund von Informationen der Behörden Frankreichs als dessen Ausstellungsstaat feststellbar, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Auch die Eintragung des 21. November 2007 und damit des Datums der (früheren) Ausstellung des Führerscheins für die Fahrerlaubnisklassen B und B1 durch die tschechischen Behörden auf der Rückseite des französischen Führerscheins ist nicht als auf Frankreich als Ausstellerstaat zurückzuführender Hinweis darauf anzusehen, dass dieser Führerschein unter Nichtbeachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt worden ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – 3 C 9.17 – juris Rn. 18).

Allerdings ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den französischen Führerschein im Wege des Umtauschs des tschechischen Führerscheins erhalten habe. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Umständen, aus denen es ableitet, dass ein solcher Führerschein-umtausch stattgefunden habe (vgl. S. 13 f. des Beschlussabdrucks), lassen sich im Übrigen ohne Weiteres anhand der Angaben in dem in Ablichtung im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandenen französischen Führerschein des Antragstellers nachvollziehen. Steht ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen fest, dass der Führerschein unter Verstoß gegen das unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung erteilt worden ist, wirkt sich dieser Mangel auch in dem durch Umtausch erworbenen Führerschein eines anderen Mitgliedstaates fort. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV ist in diesem Fall entsprechend anwendbar (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018, a. a. O. Rn. 19 ff.). Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, die Antragsgegnerin habe zutreffend festgestellt, dass dem Antragsteller die Berechtigung fehle, mit seinem französischen Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Der umgetauschte tschechische Führerschein sei mit dem Mangel behaftet gewesen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik besessen habe.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung veranlassen keine andere rechtliche Bewertung.

Die Antragsgegnerin hat bereits mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm am 21. November 2007 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wird ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Wird der Verwaltungsakt bestandskräftig, entfaltet er eine objektive Tatbestandswirkung dergestalt, dass sein nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmender Regelungsgehalt insbesondere vom Antragsteller und der Antragsgegnerin wie auch von anderen Behörden und Gerichten als gegeben hingenommen werden muss, ohne dessen Rechtmäßigkeit nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen, solange und soweit der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG; siehe BVerwG, Urteil vom 28. November 1986 – 8 C 122.84 u. a. – juris Rn. 27; Goldhammer in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: August 2021, § 43 Rn. 75 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt folgt das Fehlen der Berechtigung des Antragstellers, mit dem ihm erteilten französischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, bereits aus der bestandskräftigen Feststellung seiner fehlenden Berechtigung, mit dem umgetauschten tschechischen Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Wie ausgeführt, setzt sich ein dem Führerschein eines Mitgliedstaates anhaftender Wohnsitzmangel in einem durch Umtausch erworbenen Führerschein eines anderen Mitgliedstaates fort. Ist der Wohnsitzmangel bestandskräftig festgestellt worden, verbietet sich daher eine erneute Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis bei der Ausstellung des Führerscheins, der umgetauscht werden soll bzw. worden ist, erfüllt war. Anders gewendet muss Folge des Fortwirkens eines Wohnsitzverstoßes in einem umgetauschten Führerschein sein, dass eine einmal bestandskräftig über diesen Verstoß getroffene Feststellung auch der späteren Entscheidung über die (Nicht-)Anerkennung des im Wege des Umtauschs ausgestellten Führerscheins zugrunde zu legen ist.

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht angenommen, dass der tschechische Führerschein des Antragstellers unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgerichts maßgeblich auf die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 21. November 2011 abgestellt. Dort ist angegeben, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik nicht gemeldet war. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 – 3 B 38.13 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, macht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert geltend. Vielmehr führt er im Wesentlichen aus, die Begründung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik sei keine notwendige Bedingung für den Führerscheinerwerb, sondern es komme allein auf einen dortigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten an, über den die Auskunft vom 21. November 2011 nichts aussage. Dieser Einwand berücksichtigt nicht die auch bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Antragsteller geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen, aus denen – wie ausgeführt – unmissverständlich folgt, dass ein Führerschein nur demjenigen ausgestellt werden darf, der im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Eine Ausnahme von dem Wohnsitzerfordernis besteht allein im Hinblick auf Studierende und Schüler. Diesen darf ein Führerschein erteilt werden, obwohl sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat haben, wenn sie die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts zum Zweck des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Ausstellermitgliedstaat erworben haben (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV, Art. 7 Nr. 1 Buchst. e Halbs. 2 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2006/126/EG). Dass er sich in der Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis über mindestens sechs Monate zum Zweck des Studiums oder eines Schulbesuchs in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, macht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht geltend.

Auch seine Berufung auf die Mitteilung des Bezirksamts J. K. vom 11. Oktober 2013, nach welcher der Antragsteller vor der Entscheidung über die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine eidesstattliche Erklärung darüber abgegeben habe, dass er sich mehr als 185 Tage im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhalte, ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik zu der Zeit der Ausstellung des Führerscheins ist damit nicht nachgewiesen. Hierzu hätte der Antragsteller in der Tschechischen Republik während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich wohnen müssen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG). Darauf hinweisende Umstände trägt der Antragsteller schon nicht vor. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegengetreten ist, schon die zeitlich frühere Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 21. November 2011, nach welcher der Antragsteller in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen sei, als vom Ausstellungsstaat herrührende unbestreitbare Information darüber angesehen, dass bei der Ausstellung des tschechischen Führerscheins das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt gewesen sein könnte. Hiervon ausgehend sind nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen auch andere Umstände wie etwa Einlassungen des Führerscheininhabers oder Erkenntnisse der inländischen Meldebehörden in die Bewertung einzubeziehen, ob der durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein dessen Inhaber auch zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besessen, auch in der Zeit der Führerscheinausstellung. Im Rahmen von Beschuldigtenvernehmungen am 3. Februar 2012 und am 8. Januar 2013 habe er angegeben, zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins für die Dauer von ca. einem Monat in H. in Bayern gewohnt zu haben. Einen tschechischen Wohnsitz habe er nicht begründet. Gemeinsam mit einem Bekannten, der ebenfalls eine tschechische Fahrerlaubnis erworben habe, sei er von H. aus jeweils zu den Schulungen nach Hr. gefahren (vgl. S. 2 f. des Beschlussabdrucks). Mit diesen nach dem Vorstehenden berücksichtigungsfähigen Einlassungen bestätigt der Antragsteller letztlich den Wohnsitzverstoß, auf den bereits die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 21. November 2011 als nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom Ausstellungsstaat herrührende unbestreitbare Information hinweist.

bb) Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich auch die Anordnung der Antragsgegnerin zur Vorlage des Führerscheins als rechtmäßig darstelle, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

cc) Auch die Ausführungen der Beschwerde zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, „auch eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung“ falle zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. S. 14 f. des Beschlussabdrucks), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, zwar sei mit der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Bescheides ein ganz erheblicher und letztlich nicht wieder gut zu machender Verlust für die persönliche Mobilität des Antragstellers verbunden. Jedoch würde für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, für die Verkehrssicherheit an sich sowie für bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn der Antragsteller trotz fehlender Fahrberechtigung bis zu einer endgültigen Klärung weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Das persönliche Interesse des Antragstellers müsse daher zurückstehen. Mit diesen Erwägungen geht das Verwaltungsgericht der Sache nach davon aus, dass an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Feststellung der Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet und der Aufforderung zur Vorlage des französischen Führerscheins ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert behördlich angeordnet wird, bedarf es eines besonderen Vollzugsinteresses, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, hinausgeht. Es müssen (weitere) besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes schon vor dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache rechtfertigen. Dies gilt selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. zum Vorstehenden Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2021 – 3 M 134/21 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Der Antragsteller macht diesbezüglich geltend, es fehle an einer Eilbedürftigkeit für einen sofortigen Vollzug. Die Antragsgegnerin handele widersprüchlich. Sie habe die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2019 erst mit Schreiben vom 14. Juli 2021 angeordnet, ohne neue Tatsachen anzuführen, die eine Eilbedürftigkeit nunmehr rechtfertigten. Außerdem nutze er den Führerschein seit 15 Jahren, ohne dass Anlass bestanden habe, an seiner Fahreignung zu zweifeln. Dies sei bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese Ausführungen vermögen das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann auch noch nachträglich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet werden. Sie unterliegt in diesem Rahmen keinen zeitlichen Beschränkungen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 264). Die zuständige Behörde muss auch nicht begründen, weshalb sie die sofortige Vollziehung nicht bereits früher angeordnet hat bzw. auf welchen – ggf. veränderten – Umständen es beruht, dass die Anordnung des Sofortvollzugs erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Entscheidend für die – materielle – Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung ist, ob die sofortige Vollziehung vor dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies ist vorliegend der Fall.

Ist einem Führerschein, den ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, im Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen, besteht in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides, mit dem dies behördlich festgestellt und der Führerscheininhaber zur Vorlage dieses Führerscheins aufgefordert worden ist. Das Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sowie die Fertigkeiten des Fahrers. Von Personen, die nicht im dafür vorgesehenen, auf die Bedürfnisse der Verkehrssicherheit ausgerichteten Verfahren nachgewiesen haben, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges verfügen, geht eine abstrakte Gefahr für die Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer (Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Vermögen) aus. Mit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV ausgestalteten Fahrerlaubnispflicht wird gewährleistet, dass der individuelle Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen kann, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer über einen Mindestausbildungsstand verfügen, so dass das Risiko, von völlig ungeeigneten Kraftfahrern verletzt und geschädigt zu werden, überschaubar bleibt (zum Vorstehenden siehe Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 4 FeV Rn. 26 f.). Dieses Vertrauen ist aber nicht (mehr) hinreichend geschützt, wenn einem durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung als Berechtigung, im Inland ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, abzusprechen ist. Denn in diesem Fall fehlt es an einem in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlichen Nachweis darüber, dass der Betreffende über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges verfügt. Dies gilt auch, wenn die Versagung der Anerkennung des durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Führerscheins auf der Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses beruht. Das Wohnsitzerfordernis als eine der unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines Führerscheins hat nicht nur die Bekämpfung des sog. Führerschein-Tourismus im Blick. Es ist zudem unerlässlich, um die Einhaltung der Fahreignung als weiterer Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins (vgl. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis d der der Richtlinie 2006/126/EG) zu überprüfen und dient daher auch der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – C-329/06 – juris Rn. 69; Urteil vom 19. Mai 2011 – C-184/10 – juris Rn. 26 f.). Hiervon ausgehend besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme desjenigen am Straßenverkehr, der nicht über einen anzuerkennenden Führerschein verfügt und somit Zweifeln an seiner Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unterliegt. In Anbetracht der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Dritter, muss das private Interesse, bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin berechtigt am Straßenverkehr teilnehmen zu können, dahinter zurückstehen.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Antragsteller – soweit ersichtlich – seit der Ausstellung des tschechischen Führerscheins im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein ungeeigneter Kraftfahrer kann selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben; gleichwohl kann sich aber die von ihm ausgehende (abstrakte) Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit aktualisieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 10 S 2391/09 – juris Rn. 26). Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner im Beschwerdeverfahren geäußerten gegenteiligen Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2018 (Az. 16 B 534/17 – juris) verweist, liegt dieser Entscheidung eine andere Konstellation zugrunde. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in der vorzitierten Entscheidung wegen offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine Folgenabwägung vorgenommen und in deren Rahmen zugunsten des dortigen Antragstellers berücksichtigt, dass dieser seit über neun Jahren unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen habe (vgl. a. a. O. Rn. 25). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens indes nicht offen. Anders als im Verfahren des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist nach der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller mangels Berechtigung zum Führen erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet seine Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr jedenfalls nicht rechtsverbindlich nachgewiesen hat. Für eine – reine – Interessenabwägung losgelöst von den Erfolgsaussichten der Hauptsache ist hier daher kein Raum.

Schließlich ist bei der Bewertung, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, zu berücksichtigen, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bereits von Rechts wegen nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es noch zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 3 C 25.10 – juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 16. Januar 2020 – 3 B 51.18 – juris Rn. 26). Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich daher lediglich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 11 CS 20.2160 – juris Rn. 27). Nicht zuletzt aus dieser Regelungssystematik wird deutlich, dass die Berechtigung, mittels eines im EU- oder EWR-Ausland ausgestellten Führerscheins im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, unmittelbar mit Eintritt der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV entfallen soll und nicht erst nach Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, mit dem sich der Betroffene gegen einen den Wegfall der Berechtigung bestätigenden Feststellungsbescheid wendet.

b) Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag zudem abgelehnt hat, als dieser (sinngemäß) auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 enthaltene Zwangsgeldandrohung gerichtet war, hat der Antragsteller mit der Beschwerde keine Einwände erhoben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der dem Antragsteller gesetzten Frist bleibt in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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