VG München, Az.: M 26 S 17.6095, Beschluss vom 06.02.2018
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird in Bezug auf die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 3 des Bescheids angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1994 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – vom 26. November 2013 wurde der Antragsteller einer Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gesprochen und gegen ihn eine Weisung nach § 10 Abs. 1 JGG sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dem Tatbestand des Urteils ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am … Mai 2013 gegen 23:30 Uhr mit einem Pkw auf der A… Straße auf der rechten Fahrspur in östlicher Fahrtrichtung fuhr. Auf Höhe der Kreuzung zum B… kam er neben dem in gleicher Fahrtrichtung auf der linken Spur fahrenden Pkw des Geschädigten zum Stehen. Nachdem der Antragsteller zunächst beschleunigte und sich dann wieder auf die gleiche Höhe zurückfallen ließ, deutete er auf den Pkw des Geschädigten, der von außen als Fahrzeug eines Fans des FC Bayern München erkennbar war, und deutete dem Geschädigten gegenüber mit dem Finger eine Schnittbewegung entlang des Halses an. Der Kläger beschleunigte sein Fahrzeug, wechselte auf die linke Spur und verringerte erneut grundlos die Geschwindigkeit, so dass der Geschädigte bremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Sodann wechselte der Antragsteller auf die rechte Spur, ließ sich „zurückfallen“, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dem Geschädigten so nah auf, dass dieser dessen Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Dabei betätigte der Antragsteller mehrmals die Lichthupe. Nachdem sich dieser Vorgang zweimal wiederholt hatte, wechselte der Antragsteller auf die rechte Fahrspur und fuhr mit hoher Geschwindigkeit voran. Vor einer weiteren Kreuzung wartete er auf der Linksabbiegespur. Als der Geschädigte auf der rechten Spur an Ihm vorbeigefahren war, wechselte der Antragsteller ruckartig auch auf diese Spur und setzte sich längere Zeit hinter den Geschädigten.
Dieser Sachverhalt wurde der Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom … Dezember 2013 mitgeteilt; fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wurden jedoch zunächst nicht ergriffen.
Mit Schreiben vom … Juni 2017 ordnete die Antragsgegnerin, gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, das die Frage klären sollte, ob trotz der aktenkundigen Straftat (hohes Aggressionspotential im Straßenverkehr) zu erwarten sei, dass der Antragsteller die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und dass er nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Antragsteller begangene Nötigung stelle eine erhebliche Straftat dar und sei geeignet, Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential zu liefern. Der Zusammenhang zwischen Straftaten mit hohem Aggressionspotential und einer erhöhten Auffälligkeit im Straßenverkehr sei wissenschaftlich belegt. Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, lasse nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren werde.
Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 30. November 2017 die Fahrerlaubnis und forderte ihn – ebenfalls sofort vollziehbar und unter Androhung eines Zwangsgeldes – auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zudem begehrt er mit am 28. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; er beantragt:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Dezember 2017 sowie einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 wird wiederhergestellt.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat die Kammer die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins in Nummer 2 des Bescheids wiederhergestellt sowie hinsichtlich der in Nummer 3 des Bescheids enthaltenen, gemäß Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetzes bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angeordnet werden soll.
Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 30. November 2017 wiederherzustellen und gegen Nummer 3 anzuordnen. Denn die summarische Prüfung ergibt, dass sich der Bescheid vom 30. November 2017 als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch wird nach derzeitiger Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben. Daher überwiegt derzeit das Interesse des Antragstellers, weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben.
Der streitgegenständliche Entziehungsbescheid kann nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden, weil die nicht selbständig anfechtbare Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13/01 – DAR 2001, 272). Denn es wurde das bei der Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV eröffnete Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt.
Zutreffend stellte die Behörde zwar fest, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV erfüllt war, weil der Antragsteller durch die von ihm begangene Nötigungshandlung eine im Hinblick auf die Kraftfahreignung erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift begangen hat (s. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 11 FeV Rn. 9, 30). Der Umstand, dass die Tat des Antragstellers nicht mit einer Jugendstrafe geahndet und keine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, schließt es aus Sicht des Gerichts in Anbetracht der aus dem Urteil vom 26. November 2013 ablesbaren Verkehrssicherheitsrelevanz des Verhaltens des Antragstellers keineswegs aus, ihr ein hinreichendes Gewicht für die Bewertung der Fahreignung beizumessen und eine Gutachtensanordnung – allerdings abhängig von den im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls – darauf zu stützen (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 11.10.2017 – 10 S 746/17 – juris Rn. 35; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352 – NJW 2014, 3802). Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei der Tat um eine „jugendtümliche Verfehlung“
Gehandelt habe und dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller den Fahrer des anderen Fahrzeugs zunächst mit einem Freund verwechselt hatte. Zurecht führt die Fahrerlaubnisbehörde insoweit aus, dass der Straßenverkehr ein soziales Handlungsfeld ist, das von den Beteiligten ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und somit auch keinen Platz für Späße bietet, mögen sie auch jugendlichem Übermut entspringen. Durch sein provozierendes Verhalten unter Einsatz seines Fahrzeugs hat der Antragsteller ohne Grund und ausschließlich zu seiner eigenen Belustigung in Kauf genommen, einen anderen Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Zudem stellt das Strafurteil ausdrücklich fest, dass der Antragsteller den Geschädigten „zunächst“ für einen Freund gehalten haben mag. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, der Antragsteller dem Geschädigten eine Schnittbewegung entlang des Halses andeutete und von diesem keine Reaktion dahingehend folgte, dass er „das Spiel mitspielen“ wollte, muss dem Antragsteller klar gewesen sein, dass es sich um einen Fremden handelte. Dennoch setzte er sein provozierendes und rücksichtsloses Verhalten über mehrere Kilometer hinweg fort.
Nach alledem vermag die vom Antragsteller begangene Nötigung eine Gutachtensanordnung grundsätzlich zu rechtfertigen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch erkannt, dass sie im Rahmen des von ihr herangezogenen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und die aus ihrer Sicht hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt. Die Ermessensentscheidung, wie sie sich aus der Gutachtensanordnung vom … Juni 2017 ablesen lässt, ist jedoch nicht frei von Mängeln erfolgt.
Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz der mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Sie muss ihre diesbezüglichen Erwägungen auch schon in der Gutachtensanordnung offenlegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 11 CS 17.274 – juris; zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV: VGH BW, U.v. 11.10.2017 a.a.O. Rn. 38). Im Hinblick auf die mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verbundenen Belastungen soll dem Betroffenen die Begründung der Beibringensaufforderung eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Abgesehen davon stehen die Beibringensaufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, die Reaktion des Betroffenen hierauf und eine abschließende Entscheidung der Behörde auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in engem Zusammenhang. Mit der Entscheidung des Betroffenen, ein von ihm gefordertes Fahreignungsgutachten nicht vorzulegen, ist auch bereits die Entscheidung über seinen Antrag auf Fahrerlaubniserteilung oder aber über eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgezeichnet (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 5).
In eine Ermessensentscheidung müssen alle im Einzelfall bedeutsamen Erwägungen eingestellt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sind auch die zugunsten des Betroffenen sprechenden Aspekte einzustellen, sofern sich solche ohne weiteres aus dem bekannten Sachverhalt ergeben oder vorgetragen wurden. Dabei liegt es auf der Hand, dass es für die Frage von Eignungszweifeln und – in den Fällen des § 11 FeV, der die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens in das Ermessen der Behörde stellt – ebenso für die anschließende Ermessensausübung einen Unterschied macht, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie – wie hier – nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist. je länger die betreffenden Zuwiderhandlungen zurückliegen, umso mehr ist auch eine diesem Umstand Rechnung tragende Betätigung des der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumten Ermessens dazu geboten, ob diese Verkehrsverstöße nach wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsverstößen mit Blick auf deren Art, Zahl und Erheblichkeit insbesondere zu erwägen haben, ob verbleibende Eignungszweifel ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, z.B. durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers bzw. des Jugendgerichts über die Erfüllung von Weisungen oder anderen geeigneten Beweismitteln. Wenn dies in Betracht kommt, wird sie dem Fahrerlaubnisinhaber hierzu Gelegenheit geben müssen. Die Ermessenserwägungen sind, wenn sie zum Erlass einer Beibringensaufforderung führen, in der an den Betroffenen gerichteten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens offenzulegen (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15- a.a.O.).
In der vorliegenden Gutachtensanordnung hat der Umstand, dass die vom Antragsteller begangene Straftat zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als vier Jahre zurücklag, in keiner Weise Erwähnung oder sonst erkennbar Beachtung gefunden. im Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin fehlt es an jeglichen Darlegungen dazu, weshalb sie ihr Ermessen trotz des zeitlichen Abstandes der vom Antragsteller begangenen Straftat unter Würdigung der Tatumstände und –folgen dahin ausgeübt hat, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Diese Mängel sind auch nicht deshalb unerheblich, weil die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätten. Der Antragsteller war bei Begehung der Tat noch Heranwachsender und hat ausweislich der beiden bei den Akten befindlichen Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und des Führungszeugnisses seither keine weiteren eintragungspflichtigen Verkehrsverstöße oder erheblichen Straftaten mehr begangen. Zudem hat das Strafgericht im Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht gezogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dem Antragsteller mehr als vier Jahre nach der Tat auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis zu belassen, weil sich verbleibende Eignungszweifel durch andere geeignete Beweismittel ausräumen lassen.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.