VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 2892/10 – Urteil vom 16.03.2011
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagten wurde im Mai/Juni 2009 durch Auszüge aus dem Verkehrszentralregister (VZR) bekannt, dass die Klägerin dort mit mehreren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst war. Drei Verurteilungen waren auch im Führungszeugnis vom 5. Oktober 2009 enthalten.
Daraufhin ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2b der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) und weiterer strafrechtlicher Verfehlungen an. Dabei ergaben sich aus der Anlage die in Bezug genommenen sieben Taten: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 24. November 2004, 17. März 2005 und 26. April 2006; Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h am 15. Mai 2006; fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr (0,5 Promille) am 9. April 2007; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 29. September 2008 und Führen eines KFZ mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 am 3. Mai 2008.
Da die Klägerin die angeordnete MPU nicht vorlegte, entzog die Beklagte ihr mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2010 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung Blatt 82 ff des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägerin am 9. Juli 2010 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass bei den Alkoholdelikten nur geringe Werte festgestellt worden seien; außerdem lägen sie schon längere Zeit zurück. Sie habe damals ihre Fahrtüchtigkeit falsch eingeschätzt, trinke jetzt aber seit einer Schwangerschaft nichts mehr. Ein medizinisches Gutachten sei ausreichend.
Die Klägerin beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Verfügung.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 27. Januar 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Straf- und OWi-Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) ist unbegründet, da die Verfügung der Beklagten vom 9. Juni 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Verfügung Bezug genommen, so dass von einer ausführlichen weiteren Darlegung der Sach- und Rechtslage abgesehen werden kann. Entscheidend ist, dass die Klägerin mindestens zwei noch verwertbare Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen hat, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV offensichtlich vorlagen. Bei sechs Straftaten innerhalb von ca. 3 1/2 Jahren (November 2004 bis Mai 2008) lagen auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV vor. Da die Klägerin diese nicht vorgelegt hat, ist die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig mit der Folge, dass sie von ihrer rumänischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik keinen Gebrauch machen darf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG -, § 46 Abs. 5 FeV).
Auch die Entscheidungen zur Vorlage des rumänischen Führerscheins und Eintragung eines entsprechenden Vermerks sind gemäß § 3 Abs. 2 StVG und § 47 FeV rechtmäßig.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.