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Mobiltelefonnutzung während der Fahrt – Beweiswürdigung Polizeibeamtenaussage

Beweiswürdigung im Verkehrsrecht: Polizeibeamtenaussage bei Mobiltelefonnutzung während der Fahrt

Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt stellt im Verkehrsrecht eine relevante und häufig diskutierte Thematik dar. Insbesondere geht es um die Frage, inwiefern die Aussage eines Polizeibeamten als Beweismittel für eine solche verbotswidrige Handlung herangezogen werden kann. Hierbei steht die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Polizeibeamtenaussage im Zentrum der juristischen Betrachtung. Zudem wird die Rolle des Bußgeldbescheids und die damit verbundene Geldbuße als Sanktion für Verkehrsteilnehmer, die gegen diese Regelung verstoßen, beleuchtet. Es ist essentiell für jeden Führer eines Kraftfahrzeugs, sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein, die eine Mobiltelefonnutzung während der Fahrt nach sich ziehen kann, insbesondere im Hinblick auf die Hauptverhandlung und mögliche Bußgelder.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 4286 Js 1076/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Aussage eines Polizeibeamten kann als glaubwürdiger Beweis für die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt angesehen werden, selbst wenn der Beamte sich nicht mehr vollständig an den Vorfall erinnert.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Betroffener wurde wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt.
  2. Der Betroffene ist selbständig tätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von 5-6000 EUR.
  3. Er hat in der Vergangenheit bereits verkehrsrechtliche Verstöße begangen, darunter Geschwindigkeitsüberschreitungen.
  4. Der Betroffene bestritt, sein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt zu haben, aber das Gericht stützte sich auf die Aussage des Polizeibeamten.
  5. Der Polizeibeamte konnte sich an viele Details der Fahrt erinnern und hatte den Betroffenen gesehen, wie er das Telefon benutzte.
  6. Selbst das bloße Aufnehmen des Mobiltelefons während der Fahrt gilt als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.
  7. Das Gericht hielt die Regelgeldbuße von 60 EUR für angemessen, erhöhte sie jedoch aufgrund von Voreintragungen maßvoll.
  8. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt, obwohl der Betroffene in der Vergangenheit verkehrsrechtliche Verstöße begangen hatte.

Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl zur Mobiltelefonnutzung

Am 02.04.2015 fällte das Amtsgericht Landstuhl ein Urteil (Az.: 2 OWi 4286 Js 1076/15) bezüglich der Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Im Kern ging es um die Frage, ob die Aussage eines Polizeibeamten als ausreichender Beweis für die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer im Straßenverkehr angesehen werden kann.

Hintergrund des Betroffenen und seine verkehrsrechtliche Historie

Polizeibeamtenaussage entscheidend: Mobiltelefonnutzung während der Fahrt
(Symbolfoto: Kostiantyn Voitenko /Shutterstock.com)

Der Betroffene, ein selbständig tätiger Mann mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 5-6000 EUR, wurde beschuldigt, sein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt zu haben. Er bedient Darlehen für Mietshäuser in Höhe von 3000 EUR pro Monat und hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihm leben. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene verkehrsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten war, mit insgesamt neun Eintragungen im FAER, von denen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch zwei Eintragungen verwertbar waren. Beide Eintragungen betrafen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Beweisführung und Überzeugung des Gerichts

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Beweisführung. Der Betroffene bestritt, sein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt zu haben. Er gab an, dass sein Mobiltelefon zusammen mit anderen Arbeitsunterlagen auf dem Beifahrersitz lag. Das Gericht stützte sich jedoch auf die Aussage des Polizeibeamten, der den Betroffenen beobachtet hatte. Der Beamte konnte sich an zahlreiche Details der Fahrt erinnern und hatte den Betroffenen gesehen, wie er das Telefon in der Hand hielt und damit sprach.

Die Beweiswürdigung basierte auf der Einlassung des Betroffenen und der Aussage des Polizeibeamten. Das Gericht war überzeugt von der Tatbegehung durch den Betroffenen aufgrund der detaillierten und konsistenten Aussage des Polizeibeamten. Es wurde festgestellt, dass selbst wenn ein Polizeibeamter sich nicht mehr vollständig an einen Vorfall erinnern kann, seine Anzeige als glaubwürdiger Beweis angesehen werden kann, wenn er die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt.

Urteil und Konsequenzen für den Betroffenen

Das Gericht entschied, dass der Betroffene gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen hatte, indem er sein Mobiltelefon während der Fahrt aufnahm und benutzte. Es wurde betont, dass selbst das bloße Aufnehmen des Mobiltelefons während der Fahrt als Verstoß gegen diese Vorschrift gilt.

In Bezug auf die Geldbuße wurde die Regelgeldbuße nach der BKatV für angemessen erachtet, die 60 EUR beträgt. Die Vorahndungslage des Betroffenen wurde bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt, und das Regelbußgeld wurde aufgrund der zwei vorhandenen Voreintragungen maßvoll erhöht.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Aussage eines Polizeibeamten als glaubwürdiger Beweis für die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt angesehen werden kann. Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und die potenziellen Gefahren, die durch die Ablenkung durch Mobiltelefone während der Fahrt entstehen können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Fahreignungsregister (FAER)

Das Fahreignungsregister (FAER) ist ein Register, das vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird. In diesem Register werden Informationen über Verkehrsteilnehmer gespeichert, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Die Eintragungen erfolgen in Form von Punkten, die je nach Schwere des Verkehrsverstoßes variieren.

Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zwei oder drei Punkte. Es werden nur die in Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung genannten Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten eingetragen.

Die Punkte entstehen mit der Tatbegehung, sofern die Tat später rechtskräftig geahndet wird. Bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl kann dies zu Maßnahmen führen: Bei 4 bis 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung und ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Punkte können durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abgebaut werden, allerdings nur einmal in fünf Jahren. Es gelten starre Tilgungsfristen, das heißt, die Tilgungsfrist wird nicht dadurch verlängert, dass ein weiterer Punkt hinzukommt. Jede Eintragung wird nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt und aus dem Punktekonto in Flensburg entfernt. Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

§ 23 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung)

Der § 23 Abs. 1a StVO regelt das Verbot der Nutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer während der Fahrt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

BKatV (Bundeskatalogverordnung)

Die BKatV regelt die Höhe der Bußgelder für verschiedene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Sie enthält einen Katalog, in dem die verschiedenen Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze für Bußgelder aufgeführt sind. Die genauen Beträge und Regelungen können im Katalog nachgeschlagen werden.

§ 17 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)

Der § 17 OWiG regelt die Bemessung der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten. Er legt fest, welche Umstände bei der Festsetzung des Bußgeldes berücksichtigt werden müssen und gibt einen Rahmen für die Höhe des Bußgeldes vor. Bei der Bemessung des Bußgeldes spielen verschiedene Kriterien eine Rolle, wie zum Beispiel das Einkommen und Vorahndungen. Wie diese im Einzelfall gewichtet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Das vorliegende Urteil

AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 1076/15 – Urteil vom 02.04.2015

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kfz im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 49, 23 Abs. 1a StVO, 246.1 BKat

Gründe

I.

Der Betroffene ist selbständig tätig und hat nach eigener Angaben ein Nettoeinkommen von 5-6000 EUR monatlich. Er bedient Darlehen für Mietshäuser in Höhe von 3000 EUR pro Monat. Er ist ledig, hat zwei minderjährige Kinder, die auch bei ihm leben.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bereits massiv in Erscheinung getreten. Der eingeholte Auszug aus dem FAER beinhaltet 9 Eintragungen, wobei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach § 29 StVG noch folgende Eintragungen verwertbar waren:

– Bußgeldbescheid der ZBB St. Ingbert vom 22.02.2013, Rechtskraft 28.06.2013, Tattag 14.12.2012, wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h (121 statt 100 km/h), Geldbuße 70 EUR

– Bußgeldbescheid der BG-Behörde Stadt Remscheid vom 16.09.2013, Rechtskraft 14.03.2014, Tattag 02.08.2013, wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h (55 statt 30 km/h), Geldbuße 155 EUR

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können:

Der Betroffene befuhr am 01.10.2014 als Führer des PKW mit dem amtl. Kennzeichen … die BAB6 Fahrtrichtung Kaiserslautern und benutzte verbotswidrig zwischen den Anschlussstellen Waldmohr und Bruchmühlbach-Miesau sein Mobiltelefon, indem er das Telefon aufnahm, in der rechten Hand vor sein Gesicht hielt und währenddessen, offenbar für ein Telefonat über die Lautsprecherfunktion, sprach.

III.

Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, sofern dieser gefolgt werden konnte, sowie der Beweisaufnahme im Übrigen.

Der Betroffene hat sich glaubwürdig zur Person eingelassen, der FAER-Auszug wurde verlesen. Soweit sich der Betroffene – abgesehen von der Fahrereigenschaft und dass sein Mobiltelefon zum Kontrollzeitpunkt zusammen mit anderen Arbeitsunterlagen auf dem Beifahrersitz lag – abstreitend zur Sache eingelassen hat, hat das Gericht dem keinen Glauben schenken können. Der Verteidiger hat dabei nachvollziehbar berichtet, dass keine Verbindungsdaten mehr gespeichert seien, sodass ein eventueller Beweisantrag als wahr hätte unterstellt werden können. Der Betroffene hatte aber inzwischen auch ein neues Mobiltelefon, sodass nicht einmal im internen Speicher hätte ansatzweise geprüft werden können, ob der Betroffene – wie er sich einließ – zur Tatzeit weder Anrufe getätigt noch solche empfangen habe.

Das Gericht ist von der Tatbegehung durch den Betroffenen jedoch überzeugt durch die Aussage des Zeugen POK …. Der Zeuge hatte sich in der Hauptverhandlung an zahlreiche Details der Fahrt am Tattag erinnern können. Unter anderem hatte der Betroffene ihn nach seiner Wahrnehmung auf dem Autobahnzubringer vor der Auffahrt Waldmohr an unübersichtlicher Stelle überholt und auf der BAB6 zahlreiche Abstandsverstöße begangen, als er auf der linken Spur anderen Verkehrsteilnehmern nahe auffuhr, ohne dadurch seine Fahrt wesentlich voranbringen zu können. Der Zeuge fuhr daraufhin in Sichthöhe des Betroffenen, sah nach links durch die Scheibe der Beifahrertür den Betroffenen mit dem Telefon hantieren und sprechen und entschloss sich zum Anhalten und Kontrollieren des Betroffenen auf der Ausfahrt Bruchmühlbach-Miesau. Der Zeuge POK … war dabei allein in seinem Fahrzeug unterwegs. Auf Vorhalt des gefertigten Anzeigenvermerks bestätigte der Zeuge POK … zudem weitere Details, u.a. das Halten des Telefons in der rechten Hand und den Sprechvorgang, konnte angesichts der zeitnahen Fertigung und der sonstigen Auffälligkeiten der Fahrt ergänzend, irrtumsfrei und voll verantwortlich Bezug auf seine gefertigte Anzeige nehmen.

Ein solches Vorgehen genügt, um im Rahmen der Beweiswürdigung von der Tatbegehung durch den Betroffenen überzeugt zu sein. Wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr vollständig erinnern kann und ergänzend auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, muss der Tatrichter klären, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.1999 – 2a Ss (OWi) 58/99 – (OWi) 15/99 II – juris), in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14, 2 RBs 37/14 -, juris). Diese Voraussetzungen lagen hier vollumfänglich vor. Demgegenüber sind die unsubstantiierten Einlassungen des Betroffenen zur Tathandlung als bloße, aber zulässige Schutzbehauptung zu werten.

IV.

Der Betroffene hat sich deshalb eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu verantworten. Es kann dabei dahinstehen, ob der Betroffene tatsächlich eine Telefonverbindung zum Tatzeitpunkt aufrechterhalten hatte. Denn schon das bloße Aufnehmen des Mobiltelefons und die Nutzung mit Sprechfunktion, selbst als Diktiergerät, begründet einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Lediglich die Umpositionierung innerhalb des Fahrzeugs oder das Telefonieren mittels Freisprechanlage oder Headset ist eine ahndungsfreie Handlung im Sinne der Norm (vgl. NK-GVR/Krenberger, 1. Aufl., 2014, § 23 StVO, Rn. 12 ff. m.w.N.). Das Gericht musste dabei trotz des Abweichens von der Schuldform im Vergleich zum Bußgeldbescheid keinen Hinweis wegen der Vorsatzverurteilung erteilen. Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO – Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt – nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2013 – 2 (6) Ss 377/13 – juris KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2005 – 2 Ss 272/05 – 3 Ws (B) 600/05 – NJW 2006, 3080 OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 – 2 Ss OWi 580/08 (92/08) – NZV 2008, 583). So liegt der Fall hier.

V.

Das Gericht hat sodann im Rahmen der Zumessung der Rechtsfolge die Regelgeldbuße nach der BKatV für angemessen erachtet, 60 EUR, Ziffer 246.1 BKat. Im Rahmen der Ermessensausübung ist der BKat dabei nicht bindend, sondern gibt lediglich einen Regelrahmen vor, der bei besonderer Ausgestaltung des Sachverhalts nach oben oder nach unten verändert werden kann. Solche besonderen Umstände lagen hier aber nicht vor, sodass angesichts des Massenverstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO auch die empfohlene Regelgeldbuße festgesetzt werden konnte. Insbesondere darf im Rahmen des § 17 OWiG die besonders gute Einkommenslage des Betroffenen nicht generell zu seinem Nachteil verwertet werden (OLG Jena, Beschl. v. 22.5.2007 – 1 Ss 346/06), juris = VRS 113, 330; Krenberger, zfs 2015, 65 ff.).

Eine Verdoppelung der Geldbuße wegen Vorsatzes nach § 3 Abs. 4a BKatV musste nicht erfolgen. Denn der Verstoß wird typischerweise vorsätzlich begangen und auch als solcher sanktioniert.

Allerdings war gemäß § 17 OWiG bei der Bußgeldbemessung die Vorahndungslage zu berücksichtigten und das Regelbußgeld angesichts der zwei vorhandenen Voreintragungen maßvoll zu erhöhen. Dabei waren die beiden Voreintragungen sowohl im Sinne des § 29 StVG verwertbar (Anwendung alten Rechts, d.h. Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft, da Eintragung vor dem 01.05.2014) als auch inhaltlich mit dem jetzigen Tatvorwurf verknüpfbar (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1660/10, juris = DAR 2011, 92). Denn in allen drei Fällen hat der Betroffene die Vorgaben der StVO eklatant missachtet und angesichts der durch den Zeugen POK … beschriebenen sonstigen Fahrweise des Betroffenen zeugen auch alle drei Verstöße von einer Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr im Sinne einer besonderen Missachtung der Rechtsordnung, die maßgebend für die Bußgeldbemessung im Sinne des § 17 Abs. 3 OWiG ist (vgl. Krenberger, zfs 2015, 65 ff.).

Die Geldbuße ist auch durch den Betroffenen angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse wirtschaftlich zu verkraften.

Die Vorahndungslage samt Neuverstoß genügte allerdings nicht, um ein Fahrverbot anzunehmen.

VI.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 46, 71 OWiG, 465 StPO.

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