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Mobilfunktelefonnutzung – Blick auf Mobilfunktelefon?

AG Tübingen, Az.: 16 OWi 15 Js 4900/17

Urteil vom 14.07.2017

Verkehrsordnungswidrigkeit: Nutzung einer anderen als der Telefonfunktion eines mit einer Freisprecheinrichtung verbunden Mobiltelefons

Der Betroffene wird wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,- Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 Abs. 1 StVG

Wurden Sie ebenfalls mit dem Handy am Steuer erwischt?

Gründe

I.

Mobilfunktelefonnutzung – Blick auf Mobilfunktelefon? width=
Symbolfoto: DedMityay/Bigstock

Der Betroffene ist 1964 in S. geboren und lebt in . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er arbeitet für die deutsche Niederlassung des Fahrzeugherstellers .

Seine Fahrerlaubnis hat der Betroffene seit 1982. Er legt jährlich etwa 70.000 Kilometer im Fahrzeug zurück. Im Fahreignungsregister vom 15. November 2016 ist kein Eintrag.

II.

Am 7. November 2016 fuhr der Betroffene am Vormittag auf der Bundesstraße 27 von Stuttgart über Tübingen in Fahrtrichtung Hechingen. Er führte einen Firmenwagen des Herstellers K mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug ist mit einer Freisprecheinrichtung ausgerüstet. Im Wageninneren befindet sich ein Anschluß für ein USB-Kabel, in dem ein weißes USB-Verbindungskabel steckte.

Als der Betroffene um 10.10 Uhr im flüssigen Verkehr auf der -Straße in Tübingen unter einer Fußgängerbrücke hindurchfuhr, hielt er mindestens drei bis vier Sekunden lang ein Mobiltelefon in seiner linken Hand und hatte seinen Blick auf das Gerät gerichtet.

Er wurde von einem Polizeikontrollposten, den Zeugen und , angehalten. Dort gab er an, mit dem Zeugen über die Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben. Unter Präsenz des Zeugen baute der Betroffene an der Kontrollstelle eine Telefonverbindung zum Zeugen über die Freisprecheinrichtung auf.

Die Stadt T erließ am 1. Dezember 2016 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der ihm am 6. Dezember 2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

III.

1.)

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Betroffenen. Das Gericht konnte ihnen folgen. Außerdem hat das Gericht gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 249 StPO den Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, aus dem sich ergibt, daß der Betroffene nicht vorgeahndet ist.

2.)

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, über die Freisprechanlage mit dem Zeugen telefoniert zu haben. Er habe kein Handy genutzt. Er habe vielmehr gerade seine Brille gewechselt und das Brillenetui in der Hand gehalten.

Der Betroffene hatte die Brillenetuis im Hauptverhandlungtermin dabei. Sie wurden in Augenschein genommen. Er verfügt über zwei Etuis aus Hartplastik oder Metall, annähernd quaderförmig mit deutlich abgerundeten Ecken.

3.)

Der Betroffene legte weiter ein Lichtbild vom Wageninneren vor, das er bei der Kontrolle unmittelbar im Anschluß an die Kontrolle gefertigt hat. Das Gericht bezieht sich gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf dieses Lichtbild, das als Anlage zum Protokoll genommen ist.

Auf dem Lichtbild ist die Mittelkonsole eines Fahrzeugs zu erkennen. Es ist das weiße, heraushängende und im Beifahrerfußraum endende USB-Kabel zu sehen. Darunter befindet sich ein Fach, in dem zwei Brillenetuis liegen, augenscheinlich dieselben, die der Betroffene auch in der Hauptverhandlung zeigte. Neben dem Automatikgetriebe ist ein weiteres Ablagefach zu erkennen, in dem ein weißes Kabel und andere Dinge liegen. Im Beifahrerfußraum ist verschiedenes Papier zu erkennen.

4.)

Die Zeugen und beobachteten zur Tatzeit von der Fußgängerbrücke aus den fließenden Fahrzeugverkehr als Zivilstreife. Der Zeuge gab an, keine konkrete Erinnerung mehr an den Tag zu haben. Die beobachtenden Zeugen gäben Verstöße per Funk an den Kontrollposten durch. Ein Funk werde nur durchgegeben, wenn sich beide beobachtenden Beamten sicher seien, daß ein Verstoß vorliege. Aus der Erinnerung könne der Zeuge nur angeben, daß der Betroffene ein Mobiltelefon in der linken Hand gehalten habe. Die Sicht auf die Fahrzeuge sei gut. Die Entfernung betrage etwa fünf Meter, die Fahrzeugführer könnten drei bis vier Sekunden beobachtet werden. Auf der Straße sei die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt.

Der Zeuge gab an, sich durchaus noch an die Kontrolle zu erinnern. Der gesamte Einsatz habe etwa 2,5 Stunden gedauert, es habe in dieser Zeit etwa zehn Beanstandungen gegeben. Darunter den Führer eines weißen . Dieser habe ein Handy in der linken Hand gehalten. Der Fahrer habe den Blick nach unten auf das Handy gesenkt gehabt. Er habe das Gerät in der linken Hand etwa auf Höhe des Lenkrades gehalten. Der Zeuge gab an, dieses Aussage nicht nur aus seinen Aufzeichnungen, sondern auch aus persönlicher Erinnerung wiedergegeben zu haben. Der Zeuge bestätigte die Angaben des Zeugen zur Entfernung und Beobachtungsdauer. Ergänzend erklärte der Zeuge , daß der Betroffene das Telefon während der gesamten Beobachtungszeit in der Hand gehalten habe. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, daß er ein Brillenetui von einem Mobiltelefon und das Brillenwechseln vom Handynutzen auf die Entfernung durchaus unterscheiden könne. Er verwies darauf, daß das Brillenetui abgerundete Ecken habe.

5.)

Aufgrund der Aussage des Zeugen hält das Gericht die Einlassung des Betroffenen, er habe die Brille gewechselt, für widerlegt. Das Gericht ist überzeugt, daß es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Zum einen liegen die Etuis auf dem Lichtbild aufgeräumt in einem Ablagefach. Das Innere des Fahrzeugs ist ansonsten eher unaufgeräumt, wie die Papiere im Beifahrerfußraum zeigen. Wenn der Betroffene gerade die Brille gewechselt hat und es im Fahrzeug unordentlich ist, hält es das Gericht für sehr unwahrscheinlich, daß der Betroffene gerade die Brillenetuis wieder fein säuberlich abgelegt haben will. Vielmehr wäre angesichts des Zustands des Innenraums zu erwarten, daß der betroffene das Etui dann auf dem Beifahrersitz oder im Fußraum abgelegt hätte.

Vor allem aber hat der Zeuge ausgesagt, daß er von seinem Beobachtungsstandort aus ein Brillenetui und ein Handy unterscheiden konnte. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Gerichts kein Brillenetui gesehen, sondern ein Handy. Von der unterschiedlichen Form konnte sich das Gericht selbst überzeugen, weil der Betroffene die Brillenetuis in der Hauptverhandlung zeigte. Sie haben mit einem Mobiltelefon wenig Ähnlichkeit, sind insbesondere dicker und haben abgerundete Ecken.

Der Zeuge G hat ausgesagt, daß der Betroffene seinen Blick gesenkt habe. Dies ist beim Brillenwechsel unüblich, wie der Vorsitzende aus eigener Kenntnis beim Aufsetzen einer Sonnenbrille weiß. Hier ist eher zu erwarten, daß der Kopf nach oben gehalten wird, damit die Brille ihren korrekten Sitz auf der Nase und hinter den Ohren einnimmt.

Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, daß der Betroffene kein Brillenetui, sondern ein Handy in der Hand hielt.

6.)

Die Feststellungen zum Geschehensablauf am Kontrollpunkt beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen sowie den Aussagen der Zeugen We und Wa. Danach hat der Betroffene an der Kontrollstelle mit dem Zeugen Wa über die Freisprechanlage telefoniert. Der Zeuge Wa gab an, daß die Tonqualität bei Nutzung der Freisprecheinrichtung etwas schlechter sei als bei Nutzung des Mobiltelefons. Soweit er sich noch an das Gespräch erinnere, sei die Qualität eher wie bei Nutzung einer Freisprecheinrichtung gewesen.

7.)

Der Vernehmung des Zeugen bedarf es nicht. Das Gericht hält den Sachverhalt insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen für aufgeklärt, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen entlastender oder belastender Art der Zeuge F noch beitragen könnte. Allein die Tatsache, daß der Zeuge F in der schriftlichen Meldung vom 7. November 2016 ein Mobiltelefon in der „rechten Hand“ erwähnt, erfordert keine weitere Aufklärung. Die beiden beobachtenden Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß der Betroffene das Mobiltelefon in der linken Hand hielt. Der Zeuge F hat nicht beobachtet. Selbst nach Vernehmung des Zeugen F würde das Gericht nicht zur Auffassung gelangen, der Betroffene habe keinen Gegenstand oder das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten. Das Gericht folgt den Aussagen der unmittelbaren Beobachtungszeugen. Der Zeuge F hat nur vom Hörensagen (durch den Funkspruch) von dem Verstoß erfahren. Seine Aussage zum Tatgeschehen hat daher eine geringeren Beweiswert als die Aussage der Zeugen Ga und G. Ein Widerspruch in der Aussage der beiden Beobachtungszeugen liegt nicht vor. Damit beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts auf der widerspruchsfreien und übereinstimmenden Darstellung zweier unmittelbarer Tatzeugen.

8.)

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, daß der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand halten mußte, um es zu benutzen.

Der Betroffene selbst hat ausgesagt, daß er das Mobiltelefon üblicherweise in der Mittelkonsole ablegt. Diese Aussage ist auch schlüssig. Auf dem Lichtbild vom Fahrzeuginneren ist neben dem Automatikgetriebe ein Ablagefach zu erkennen. In diesem wäre auch noch Raum, um ein Mobiltelefon darin abzulegen.

Wenn der Betroffene das Mobiltelefon grundsätzlich in der Mittelkonsole ablegt und es aber um 10.10 Uhr am 7. November 2016 beim Führen eines Fahrzeugs in der Hand hielt, schließt das Gericht aus diesen Tatsachen, daß der Betroffene das Mobiltelefon aufgrund einer willensgetragenen Handlung aus der Konsole in die Hand genommen hat. Der Betroffene hielt das Gerät drei bis vier Sekunden lang. Das Gericht schließt es aus, daß der Betroffene das Gerät in dieser Zeit einfach so ohne ernsthaften Willen in der Hand hielt. Dies ist nicht plausibel. Der Wille des Betroffenen, das Gerät zu halten, war zur Überzeugung des Gerichts in der Nutzung des Mobiltelefons begründet.

Für die Nutzung des Mobiltelefons spricht, daß der Zeuge G beobachtet hat, wie der Betroffene seinen Blick auf das Mobiltelefon gerichtet hat. Für die Nutzung spricht weiter, daß die Zeugen G und den Betroffenen über mehrere Sekunden beobachten konnten. Der Zeuge gab an, daß der Betroffene während der gesamten Beobachtungszeit das Mobiltelefon in der Hand hielt. Die Aussagen des Zeugen G waren auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge hinterließ bei Gericht den Eindruck eines erfahrenen Polizeibeamten. Das Gericht meint auch, daß es dem Zeugen möglich ist, sich aufgrund von nur zehn Beanstandungen noch an den konkreten Einzelfall erinnern zu können.

Der Betroffene kann sich auch nicht dadurch entlasten, daß er über die Freisprechanlage telefoniert hat. Zum einen ist hierzu nach seiner eigenen Aussage nicht notwendig, daß er das Telefon hält. Zum anderen schließt das Telefonieren nicht aus, noch andere Funktionen des Mobiltelefons zu nutzen. Das Gericht ist davon überzeugt, daß es Smartphones der heute gebräuchlichen Art erlauben, sowohl über Freisprechanlage zu telefonieren als auch parallel andere Funktionen wahrzunehmen, etwa Nachrichten zu empfangen oder zu versenden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, daß der Betroffene ein anderes Gerät als das benutzt hat, das mit der Freisprechanlage verbunden war.

Nach den Beobachtungen der Zeugen und ist das Gericht davon überzeugt, daß der Betroffene ein Mobiltelefon in der Weise genutzt hat, daß er es in der Hand halten mußte.

IV.

Indem der Betroffene das Telefon in der linken Hand halten mußte und es nutzte, hat er gegen die sonstigen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Anders als im vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall (Beschluß vom 25. April 2016 – 4 Ss 212/16 – NStZ-RR 2016, 255) hielt der Betroffene das Mobiltelefon nicht zum Telefonieren bei gleichzeitiger Nutzung der Freisprecheinrichtung in der Hand, sondern um eine andere Funktion zu nutzen. Dieser Verstoß ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrt.

Der Betroffene wußte als Kraftfahrer mit einer jährlichen Fahrleistung von 70.000 Kilometern, daß er Mobiltelefone nicht nutzen darf, wenn er sie hierzu in der Hand halten muß. Er handelte daher vorsätzlich.

V.

§ 24 StVG sieht als Rechtsfolge eine Geldbuße bis zu 2.000,- Euro vor.

Die Stadt .. hat sich zur Ahndung entschlossen. Dieses Ermessen ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht hält eine Ahndung für geboten.

Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße von 60,- Euro abzuweichen.

VI.

Als Verurteilter trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.

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