Vorgeworfener Verstoß:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h
System zur Messung:
Messung mit Lasergerät PoliScanSpeed M1 und Foto
Bearbeitende Behörde:
Regierungspräsidium Kassel
Datum:
17.11.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Regierungspräsidium Kassel vorgeworfen am 17.11.2016 in Herborn auf der BAB 45, Fahrtrichtung Hanau-Dortmund als Führer eines PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Lasergerät PoliScanSpeed M1.
In der letzten Zeit haben diverse Amtsgerichte Zweifel an der Verwertbarkeit der Messung mit dem Gerät Poliscan Speed. Entweder werden die Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt, oder es werden die Geldbußen unter den Punktebereich von 60,00 € reduziert.
Das AG Emmendingen führt in einem Urteil vom 26.02.2014, Az.: 5 OWi 530 Js 24840/12 hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts aus: „Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“. Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.“.