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Mindestzeitraum eines ordentlichen Wohnsitzes am Ausstellungsort für EU-Fahrerlaubnis

OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 193/18 – Beschluss vom 01.11.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 21. Juni 2018mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Angeklagten aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cloppenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Amtsgericht Cloppenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juni 2018 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Zubilligung einer Ratenzahlung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.

1.

Mindestzeitraum eines ordentlichen Wohnsitzes am Ausstellungsort für EU-Fahrerlaubnis
(Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 27. Januar 2014 war ihm von der Gemeinde S…/Polen eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden, auf der unter Ziffer 8 als Wohnort eine Anschrift in Polen angegeben ist, nämlich „…S…, Z…“. Am 2. November 2017 gegen 12:12 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW S…, amtliches Kennzeichen…, in L… die Bundesautobahn 1 bei Kilometer 245,790 in Fahrtrichtung D… und geriet dabei in eine Abstandsmessung.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die polnische Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe, was er hätte erkennen können und müssen.

Vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis habe der Angeklagte nicht die nach Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie“) erforderlichen 185 Tage des Kalenderjahres in Polen gewohnt, was sich aus dem polnischen Führerschein selbst ergebe. Denn der Ausstellungstag des Führerscheins sei der 27. Januar 2014. Der Angeklagte habe damit nur 27 und nicht 185 Tage des Kalenderjahres 2014 in Polen gewohnt. Somit ergebe sich aus den im Führerschein selbst enthaltenen Informationen in Verbindung mit den Mitteilungen des Einwohnermeldeamtes der Stadt C… vom 15. Mai 2018, wonach der Angeklagte vom 1. August 2010 bis zum 2. Januar 2014 durchgängig und seit dem 3. März 2014 bis jedenfalls zum 15. Mai 2018 an seiner Wohnanschrift in der G… … in C… gemeldet und in den 61 Tagen vom 2. Januar 2014 bis zum 3. März 2014 nach S… in Polen abgemeldet gewesen sei, dass das Erfordernis des Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 lit e. der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht eingehalten worden sei. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sei der Angeklagte deshalb abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht berechtigt gewesen, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen zum sog. Führerscheintourismus wiederholt bekräftigt, dass nur unter engen und abschließend bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse gemacht werden dürfen, und betont, die Prüfungshoheit insbesondere der Eignungsvoraussetzungen und des Wohnsitzerfordernisses liege allein beim Ausstellerstaat. Dies gelte selbst dann, wenn der die Fahrerlaubnis ausstellende Staat nicht dieselben Eignungsanforderungen stelle, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsehe (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, C-329/06 u. a., 1. Leitsatz). Die vom EuGH aufgestellten Ausnahmen vom Grundsatz der Anerkennungspflicht beziehen sich abschließend auf solche Fälle, in denen der Ausstellerstaat entweder selbst die Erfordernisse missachtet hat, weil er einen Führerschein ausgestellt hat, aus dem sich bereits der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt, oder zumindest über Informationen verfügt, die unbestreitbar den Nachweis für eine Missachtung liefern (vgl. auch Senatsentscheidung v. 11.03.2013, 1 Ss 222/12, betr. Geständnis). Erst wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, dürfen die nationalen Gerichte „alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigen“, d.h. etwa auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss v. 28.08.2017, 1 OLG 2 Ss 32/17, bei juris m.w.N.).

Unbestreitbare vom Ausstellerstaat herrührende Informationen oder ein sich aus dem Führerschein selbst ergebender Umstand, dass bei dessen Erteilung kein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat bestanden hat, liegen hier aber nicht vor.

Allein der Umstand, dass der Führerschein am 27. Januar 2014 ausgestellt worden ist und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch keine 185 Tage des Kalenderjahres 2014 in Polen gewohnt hatte, reicht dazu nicht aus. Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf die englisch- und französischsprachigen Fassungen von Art. 12 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie den Begriff des Kalenderjahres in den Vordergrund stellt (UA S. 7), ist dem entgegenzuhalten, dass der weitere Wortlaut dieser Vorschrift gerade nicht voraussetzt, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellungsmitgliedstaat bereits 185 Tage gewohnt hat, diese Frist also bereits verstrichen ist. Erforderlich ist ausweislich des in allen Fassungen verwendeten Präsens allein, dass er dort eine entsprechende Zeit wohnt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 06.12.2010, 11 CS 10.2311, bei juris Rz. 45-46). Dem Wohnsitzerfordernis kann deshalb auch dadurch Genüge getan werden, dass die 185-Tage-Frist erst nach dem Ausstellungsdatum erreicht wird.

Soweit für die Annahme eines Wohnsitzes – etwa wegen der Aufgabe des Wohnsitzes vor Ablauf der ersten Kalenderjahreshälfte – auf die bereits verstrichene Zeit Bezug zu nehmen ist, kommt eine Beschränkung auf das Kalenderjahr nicht in Betracht. Vielmehr ist dann auf den dem Ausstellungsdatum vorangegangenen zusammenhängenden Zeitraum abzustellen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.12.2013, 16 B 994/13, bei juris Rz. 12).

In beiden Fällen vermag das Ausstellungsdatum keinerlei Hinweise darauf zu geben, ob die erforderlichen 185 Tage erreicht sind oder nicht. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis allein auf der EMA-Auskunft der Stadt C… und damit nicht auf vom Ausstellungstaat herrührenden Information beruht. Damit ist der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht erfüllt.

Im Übrigen läge, wäre der Auffassung des Amtsgerichts zu folgen, bei sämtlichen im Ausland bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erteilten Fahrerlaubnissen eine sich aus dem Führerschein selbst ergebende Information vor, die in Zusammenhang mit nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen die Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen würde. Dass damit von vornherein in der Hälfte der Fälle vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse abgewichen werden könnte, zeigt die Unzulässigkeit der Betrachtungsweise.

Nach alledem war auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 21. Juni 2018 aufzuheben. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Fahrereigenschaft des Angeklagten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können daher bestehen bleiben.

Im Umfang der Aufhebung war, da weitere Feststellungen, insbesondere durch Einholung von Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates, noch möglich sind (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 10.09.2013, III-2 RVs 47/13, bei juris), die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.

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