AG Würzburg – Az.: 7 OWi 952 Js 5972/22 – Beschluss vom 19.12.2022
In dem Bußgeldverfahren wegen OWi StVO erlässt das Amtsgericht Würzburg durch den Richter am Amtsgericht am 19. Dezember 2022 folgenden Beschluss
1. Der Betroffene pp. wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 28.12.2022 entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.
2. Der Antrag auf „Aussetzung des Verfahrens“ wird abgelehnt, da keinerlei Anlass besteht.
3. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, d. Betroffenen/dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
- Lebensakte des verwendeten Messgeräts
- Name und Anschrift d. Auswertebeamten*in, Schulungsnachweis und Anstellungsgrad
- Rohdaten der Messung in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang-des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. pp.)
- Rohdaten der gesamten Messreihe in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. pp.)
Gründe zu 3:
Entgegen ganz überwiegend anderslautender Entscheidungen einer Vielzahl von Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 — 1 OWi 1 Ss Bs 53/16, OLG Braun-schweig, Beschluss vom 13.06.2017 — 1 Ss (OWi) 115/17, OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2017 1 OWi 4 SsRs 21/17, OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017 — 3 Ss OWi 976/17; zuletzt: Beschluss vom 13.06.2018, Az. 3 Ss OWi 626/18, BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 Ob OWi 1955/19) vertritt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine andere Ansicht (Entscheidung vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18) und erachtet die Herausgabe der vorgenannten Dokumente / Unterlagen (speziell die „Messdatenreihe“) unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ für unerlässlich. Dieser Entscheidung war zu folgen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).
Ein Anspruch auf Herausgabe der kompletten Messdatenreihe besteht richtigerweise aus Daten-schutzgründen nicht.