Skip to content
Menü

Mehrere Fahrverbote – Gleichzeitige Ableistung möglich?

AG Saarbrücken, Beschluss vom 19.12.2014

Az.: 22 OWi 394/14

In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antrag, die Fahrverbotsvollstreckung in dieser Sache als erledigt zu erklären, zurückgewiesen.

Gründe

Gegen den Betroffenen wurde in vorliegendem Verfahren durch Urteil vom 08.08.2014 ein Fahrverbot angeordnet, wobei ihm keine Abgabefrist i. S. d § 25 Abs. 2 a StVG bewilligt wurde im Hinblick darauf, dass in einem Zeitraum von 2 Jahren vor der hier zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt worden war. Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde wurde am 09.10.2014 zurückgenommen, so dass damit das Urteil und folglich auch das Fahrverbot rechtskräftig wurden. Das Fahrverbot war mit Rechtskraft auch gleich wirksam.

In einem anderen Verfahren gegen den Betroffenen -AG Saarbrücken, 22 OWi 804/13 -wurde durch Beschluss vom 04.09.2014 nach § 72 OwiG ebenfalls ein Fahrverbot wegen anderer Verkehrsordnungswidrigkeit angeordnet, wobei dem Betroffenen hier eine Abgabefrist von 4 Monaten nach § 25 Abs. 2 a StVG bewilligt wurde. Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Entscheidung gab der Betroffene seinen Führerschein am 05.11.2014 bei der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung des Fahrverbots ab.

Der Betroffene ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungen verschiedener Amtsgerichte der Auffassung, dass zwei Fahrverbote gleichzeitig zu vollstrecken sind, wenn während der Vollstreckung eines Fahrverbots mit Viermonatsfrist ein weiteres Fahrverbot ohne Viermonatsfrist rechtskräftig wird.

Dieser Auffassung kann sich das erkennende Gericht mit der wohl herrschenden Meinung und Rechtsprechung hierzu (Hentschel zu § 25 StVG, Rdnr. 28) nicht anschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Hierfür spricht zum einen die Regelung des § 25 Abs. 5, die nicht irgendeine amtliche Verwahrung meint, sondern die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 auf das jeweilige konkrete Fahrverbot bezogene Verwahrung ansieht. Ferner widerspricht eine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote dem gesetzlich angestrebten Zweck des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Beim gleichzeitigen Ablaufen mehrerer Fahrverbote würde dies zu einer unangebrachten Schonung und Besserstellung des Betroffenen führen, wenn nur eine der verhängten und für erforderlich gesehenen Nebenfolgen ihre Wirkung entfalten könnte. Es wäre auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots nicht zu vertreten, wenn der bisher nicht durch ein Fahrverbot Vorgewarnte die gegen ihn verhängten Fahrverbote hintereinander verbüßen müsste, während der schon zumindest einmal erheblich in Erscheinung Getretene die Fahrverbote gleichzeitig verbüßen könnte (vergl. Beschluss des AG Stuttgart vom 16.02.2066, 13 Owi 346/06).

Die Gegenansicht scheint zu verkennen, dass es sich bei einem Fahrverbot um eine Strafe bzw. Sanktion handelt und nicht um eine Maßnahme der Besserung und Sicherung i.S. d. §§ 61 ff StGB. Eine parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote würde im Ergebnis einen Straf- bzw. Sanktionsnachlass für den bedeuten, der erheblicher wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen ist. Dies wäre ein unerträglicher Wertungswiderspruch.

Mit der mittlerweile erledigten Vollstreckung betreffend Fahrverbot im Verfahren 22 OWI 804/13 ist also nicht die Vollstreckung in vorliegender Sache abgegolten. Vielmehr gilt und wirkt das Fahrverbot seit Rechtskraft der Entscheidung. Die Ein-Monatsfrist ist erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach Ende der Vollstreckung im Parallelverfahren abgelaufen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWG, 473 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!