AG Heidelberg – Az.: 22 C 319/18 – Urteil vom 20.11.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2018 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten der Firma … GmbH, …, … Köln in Höhe von 40,95 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss Der Streitwert wird auf 13,44 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch schlüssig dargestellt. Die Hauptforderung in Höhe von 13,44 EUR folgt aus Art. 176 der italienischen Straßenverkehrsordnung. Die Forderung ist nicht verjährt, Art. 2946 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Das Institut der Verwirkung greift nicht.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Klägerin steht ein Anspruch auf vorgerichtliche Inkassokosten bei nachfolgender Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Prozessführung jedoch nur in Höhe der in Anlehnung an das RVG erstattungsfähigen und auf die danach auf die Verfahrensgebühr nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Damit beläuft sich der zu erstattende Betrag für vorgerichtliche Inkassotätigkeit auf eine 0,65 Gebühr, damit von 29,25 EUR, zuzüglich der ungekürzten Auslagenpauschale der 1,3 Gebühr, damit von 11,70 EUR, mithin gesamt auf 40,95 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die teilweise Klageabweisung betrifft den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderungen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.