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Mangelhafte Ladungssicherung – Aufwendungsabzug bei Einziehung im Fall von Fahrlässigkeit

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 46/19 – Beschluss vom 15.08.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. April 2019 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 8. April 2019 gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 380,00 Euro angeordnet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Einziehungsbeteiligte die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich gegen die Auslegung der Einziehungsvorschrift des § 29a OWiG sowie den unterbliebenen Abzug der ihr im Zusammenhang mit dem Transport entstandenen Aufwendungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten … beantragt, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten nicht erkennen lasse.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich bei der Einziehungsbeteiligten um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in …. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 14. Dezember 2017 wurde gegen 14:30 Uhr auf der Bundesautobahn 61, in Fahrtrichtung Koblenz auf der Tank- und Rastanlage … eine Fahrzeugkombination aus der auf die Einziehungsbeteiligte zugelassenen und von dem Fahrer … geführten Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … angetroffen. Die Ladung bestand aus 23,83 t Altpapier in 50 gepressten Ballen, war in Freiburg aufgenommen worden und sollte nach Koblenz entladen werden. Für den Transport vereinbarte die Einziehungsbeteiligte mit dem Auftraggeber einen Frachtlohn in Höhe von 380,00 Euro.

Bei der Kontrolle erwies sich die Ladungssicherung als unzureichend. Die Ladung war bereits nicht formschlüssig verladen worden, sondern wies nach hinten, zur Seite und auch zwischen den einzelnen Ballenstapeln erhebliche Lücken auf. Zur Ladungssicherung verwendete Spanngurte schnitten in die Ballen ein und wiesen wegen der Nachgiebigkeit des Materials keine Vorspannkraft auf.

Wegen der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die mangelhafte Ladungssicherung wurde der Kombination die Weiterverfahrt untersagt. Die Weiterfahrt des Transports wurde erst am Folgetag gegen 10:30 Uhr freigegeben, nachdem die Ladung durch die Fremdfirma … auf eine andere Fahrzeugkombination, die einen Sattelauflieger mit Schubboden enthielt, umgeladen worden war.

Gegen den Fahrzeugführer wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz am 23. Februar 2018 in einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen der mangelhaften Ladungssicherung eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro verhängt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag ordnete die Bußgeldbehörde gegenüber der Einziehungsbeteiligten unter einem anderen Aktenzeichen die Einziehung des Wertes von Taterträgen an, den sie zunächst im Wege der Schätzung mit 1.243,78 Euro veranschlagte. In der Anordnung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein einheitliches Verfahren gem. § 29a Abs. 2 OWiG handelt und das Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens gegen den Fahrzeugführer mitgeteilt.

Mangelhafte Ladungssicherung - Aufwendungsabzug bei Einziehung im Fall von Fahrlässigkeit
(Symbolfoto: Von Iam_Anupong /Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 hat die Bußgeldbehörde dem Einspruch der Einziehungsbeteiligten dahin abgeholfen, dass sie den Einziehungsbetrag mit 380,00 Euro nunmehr auf den von der Einziehungsbeteiligten mitgeteilten tatsächlichen Frachtlohn neu festsetzte.

Das Amtsgericht hat die Einziehung des Wertes des gesamten Frachterlöses in Höhe von 380,00 Euro unter Zugrundelegung des Bruttoprinzips angeordnet. Aufwendungen für die Durchführung des Transportauftrages wurden nicht in Abzug gebracht. Insoweit hat es die Voraussetzungen des Abzugsverbotes von Aufwendungen gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG als erfüllt angesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet, so dass das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben war.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend von der Anwendbarkeit des § 29a OWiG ausgegangen. Diese Regelung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen ist nicht nachrangig gegenüber der Verhängung von Geldbußen und nicht nur ausnahmsweise anzuwenden. Vielmehr soll die Norm die Möglichkeit eröffnen, die Frage nach der Vorwerfbarkeit des Handelns offen zu lassen, gleichwohl aber dem Betroffenen oder Begünstigten das Erlangte zu entziehen (vgl. Meyberg in BeckOK, OWiG, § 29a Rn. 5).

Ferner hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass kein Verfahrenshindernis aufgrund des rechtskräftig gegen den Fahrer ergangenen Bußgeldbescheides besteht, weil es sich um ein einheitliches Verfahren handelt. Der gegen den Fahrer erlassene Bußgeldbescheid und die Einziehungsanordnung waren durch den Erlass der Bescheide am selben Tag unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides in der Einziehungsanordnung objektiv und für die Verfahrensbeteiligten erkennbar miteinander verknüpft (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 67/17).

Das Amtsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Einziehung gegen die Einziehungsbeteiligte gem. § 29a Abs. 2 Nr. 1 StVO vorliegen. Der Fahrer der Fahrzeugkombination hat gegen die Vorschriften über die Ladungssicherung nach § 22 Abs. 1 StVO verstoßen. Dies hätte er auch erkennen können und müssen. Die Fahrt, für die die Einziehungsbeteiligte einen Transportlohn in Höhe von 380,00 Euro erhalten hat, hat er für diese durchgeführt.

2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Transportlohnes in Höhe von 380,00 Euro begegnet gleichwohl durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Amtsgericht hat entgegen § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG die der Einziehungsbeteiligten entstandenen Aufwendungen nicht als abzugsfähig erachtet, sondern ist nach dem Bruttoprinzip, das die Abschöpfung des unmittelbar für oder aus einer Handlung Erlangten ohne Abzug gewinnmindernder Kosten vorsieht, vorgegangen.

a) Gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters oder des anderen im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG abzuziehen. Nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG bleibt dabei außer Betracht, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts sind durch dieses Abzugsverbot nicht jedwede Investitionen in verbotene Geschäfte unwiederbringlich verloren. Vielmehr darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur das, was willentlich und bewusst für die Begehung einer Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wird, weder dem Täter noch einem Drittbegünstigten bei der Vermögensabschöpfung abschöpfungsmindernd zugutekommen (vgl. zu dem mit § 29a Abs. 3 OWiG vergleichbaren § 73d StGB n.F.: BT-Drucks 18/9525 S. 55 und 105; zur Vergleichbarkeit der Vorschriften: BT-Drucks 18/11640, S.91). Somit sind auch solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht bewusst (vorsätzlich) für eine Tat getätigt wurden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 – 2 Rb 9 Ss 852/18 – juris Rn. 16; BT-Drucks. 18/9525, S. 69; Köhler, NStZ 2017, 497, 508; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73d Rn. 6; Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 29a Rn. 50). Die abzugsfähigen Aufwendungen müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen; Aufwendungen, die dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen, sind hingegen unbeachtlich (BT-Drucks. 18/11640, S. 78).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des Amtsgerichts dessen Annahme, der Abzug von Aufwendungen nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG komme nicht in Betracht, nicht. Denn es fehlt an tragfähigen Feststellungen zu der im Abzugsverbot gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG durch das Tatbestandsmerkmal „für“ vorausgesetzten subjektive Komponente (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 16). Der Fahrer der Fahrzeugkombination handelte nach den Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Ladungssicherungsverstoßes fahrlässig. Demnach scheidet eine Zurechnung seines Kenntnisstandes an die Einziehungsbeteiligte aus.

Zu den Vorstellungen des Geschäftsführers der Einziehungsbeteiligten, dessen Kenntnisstand sich die Einziehungsbeteiligte zurechnen lassen muss, hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Unter dem Gesichtspunkt, dass zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung vorliegend eine Umladung auf eine ganz andere Fahrzeugkombination, die einen Sattelauflieger mit Schubauflagen enthielt, erforderlich war, hätte zumindest eine billigende Inkaufnahme des Ladungsverstoßes seitens der Einziehungsbeteiligten durch die Zurverfügungstellung einer Fahrzeugkombination ohne entsprechende Schubauflagen für den Transport der Ballenstapel erwogen werden können.

Da jedoch weder seitens des Fahrers noch seitens der Einziehungsbeteiligten ein willentliches und bewusstes Handeln hinsichtlich des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Ladungssicherung nach § 22 Abs. 1 StVO festgestellt wurde, waren die für den Transport getätigten Aufwendungen nicht von dem Abzugsverbot des § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG erfasst.

Folglich hätte es einer Prüfung bedurft, ob die geltend gemachten Fahrt- und Transportkosten in Höhe von 531,00 Euro abzugsfähige Aufwendungen darstellen.

Ebenso wären Feststellungen zur Höhe der Kosten für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung durch die Fremdfirma …, ohne deren Umladung auf eine andere Fahrzeugkombination die Einziehungsbeteiligte den Frachtlohn im Hinblick auf die Untersagung der Weiterfahrt nicht hätte erhalten können, zu treffen gewesen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es bestand kein Anlass, vom Regelfall der Zurückverweisung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, deren Entscheidung aufgehoben worden ist (§ 79 Abs. 6 Alt. 2 OWiG), abzuweichen. Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind und daher bestehen bleiben können. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen, bleiben insoweit möglich.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG sind solche, die der Vorteilserwerber gemacht hat, um den einziehungsbegründenden Gegenstandserwerb zu ermöglichen. Kosten, die auch ohne den Erwerb entstanden wären, sind nicht abzugsfähig (Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 29a Rn. 49). Da es sich bei dem Transport von Freiburg nach Koblenz nach dem Vortrag der Einziehungsbeteiligten um eine sogenannte „Rückfracht“ gehandelt, die lediglich dazu gedient hat, die Kosten für die Rückfahrt von anderen Aufträgen zu verringern und kostenintensive Leerfahrten zu vermeiden, stellen die hierfür entstandenen Fahrt- und Transportkosten in Höhe von 531,00 Euro, die sich aus der gefahrenen Wegstrecke, dem Stundenlohn und den Mautgebühren zusammensetzen, keine Aufwendungen im Sinne des § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG dar, wenn und soweit sie durch die Rückfahrt ohnehin und damit auch ohne den Transport der Fracht entstanden wären.

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